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   FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08   

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https://dejure.org/2011,23955
FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08 (https://dejure.org/2011,23955)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 12 K 12136/08 (https://dejure.org/2011,23955)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2011 - 12 K 12136/08 (https://dejure.org/2011,23955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung gewinnunabhängiger Vergütungen des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 3 GewStG ist hinsichtlich reiner Inlandssachverhalte gemeinschaftsrechtskonform keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG bei Erzielung von Erträgen aus der Hingabe von Darlehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung gewinnunabhängiger Vergütungen des stillen Gesellschafters - § 8 Nr. 3 GewStG ist hinsichtlich reiner Inlandssachverhalte gemeinschaftsrechtskonform - keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG bei Erzielung von Erträgen aus der Hingabe von Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Sachsen, 07.12.2009 - 5 K 669/06

    Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung sieht als Gewinnanteile i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG hingegen auch gewinnunabhängige Vergütungen des stillen Gesellschafters an (so Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 19. Oktober 2005 - I R 48/04, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 334; ebenso Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07. Dezember 2009 - 5 K 669/06, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2011, 297).

    Die X darf demnach nur Beteiligungserträge, nicht aber Erträge aus der Hingabe von Darlehen erwirtschaften (vgl. Sächsisches FG in DStRE 2011, 297, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Die Klägerin kann sich im Streitfall schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Grundfreiheiten berufen, weil diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003 - X R 2/00, BStBl. II 2004, 17, unter II.3.b)cc) der Gründe m.w.N.).

    Soweit die Grundfreiheiten darauf abzielen, die Inländergleichbehandlung sicherzustellen, gelten sie in jedem Mitgliedstaat nur für die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und können auch nur für diese gelten, da die Angehörigen des Aufnahmestaats bereits zwangsläufig unter die genannten Bestimmungen fallen (BFH in BStBl. II 2004, 17 aaO.).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-397/09

    Scheuten Solar Technology - Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Die Klägerin verweist weiter darauf, dass im steuerrechtlichen Schrifttum (Rehm/Nagler, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-397/09, GmbH-Rundschau [GmbHR] 2011, 937, 938) die Ansicht vertreten werde, dass die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG einen Verstoß gegen den Inländergleichbehandlungsgrundsatz der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV bedeuten (könnten).
  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Mag § 8 Nr. 3 GewStG auch in Bezug auf Auslandssachverhalte unter europarechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein (vgl. FG Münster, Urteil vom 13. Juli 2007 - 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K, F, EFG 2007, 1976), so ist die Vorschrift bezogen auf reine Inlandssachverhalte nach dem oben Gesagten gleichwohl als sachgerecht und folgerichtig anzusehen.
  • BFH, 19.10.2005 - I R 48/04

    Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen - gewerbesteuerrechtliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung sieht als Gewinnanteile i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG hingegen auch gewinnunabhängige Vergütungen des stillen Gesellschafters an (so Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 19. Oktober 2005 - I R 48/04, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 334; ebenso Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07. Dezember 2009 - 5 K 669/06, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2011, 297).
  • LG Bonn, 10.01.2006 - 11 O 79/05

    Stille Gesellschaft, Festvergütung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Die Klägerin verweist zudem auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2005 (Aktenzeichen 11 O 79/05) sowie auf diverse Äußerungen im Schrifttum, nach denen § 301 des Aktiengesetzes (AktG) auf Festvergütungen eines stillen Gesellschafters keine Anwendung finde, weil diese Vorschrift voraussetze, dass etwas aus dem Gewinn abgeführt werde.
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
    Die Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar und mindern daher den Gewinn des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 - IV R 50/99, BStBl II 2001, 299, unter I.1. der Gründe).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille

    Daraus, dass gewinnunabhängige Vergütungen des stillen Gesellschafters - neben gewinnabhängigen - eine stille Gesellschaft nicht ausschließen, kann aber nicht gefolgert werden, dass alles, was der stille Gesellschafter erhält, Gewinnanteil i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG a. F. ist (a.A. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Sept. 2011 - 12 K 12136/08, EFG 2012, 535).
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