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   FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04 B   

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FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04 B (https://dejure.org/2008,9841)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 6 K 10256/04 B (https://dejure.org/2008,9841)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 6 K 10256/04 B (https://dejure.org/2008,9841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterium der objektiven Geeignetheit und subjektiven Bestimmtheit eines Wirtschaftsgutes zur Bestimmung des Sonderbetriebsvermögens II i.R.d. Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft; Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; ; HGB § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 2/87

    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen eines KG-Gesellschafters

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Dies lässt sich bejahen, wenn der Mitunternehmer seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Interesse der Personengesellschaft einsetzt und damit zugleich seine eigenen Interessen bezüglich der Beteiligung dem Interesse der Personengesellschaft unterordnet (BFH in DStR 2008, 1025;vom 07. Juli 1992 VIII R 2/87, BStBl. II 1993, 328).

    Dies kann etwa bei einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtkonzeption mehrerer Unternehmen der Fall sein (BFH, Urteil vom 07. Juli 1992 VIII R 2/87, BStBl. II 1993, 328).

    Eine derartige Gesamtkonzeption braucht sich nicht unbedingt auf eine Arbeitsteilung innerhalb des Beschaffungs- oder Absatzmarktes oder der Leistungserstellung oder -verwertung beziehen, sondern kann auch technische, kaufmännische und marktstrategische Faktoren betreffen, z.B. bei zentral geleiteten Abteilungen, einem gemeinsamen Außendienst, bei einer Kooperation im Bereich der Buchhaltung und der elektronischen Datenverarbeitung oder gemeinsamen Werbe- und Messeveranstaltungen (BFH in BStBl. II 1993, 328).

    Gleichermaßen genügt es, dass die Unternehmen zusammengefasst werden, um einen Risikoausgleich oder andere Vorteile einer dezentralisierten Unternehmensführung zu erreichen (BFH in BStBl. II 1993, 328).

    (aa) S-war die X... AG für den Vertrieb der Produkte der R... GmbH & Co. KG nicht zuständig (zu diesem Kriterium s. BFH in BStBl. II 1993, 328, mit weiteren Nachweisen); denn der Vertrieb erfolgte auch nach der Übertragung der Beteiligungen am 15. Dezember 1989 durch die R... GmbH & Co. KG sowie im Umfang von ca. 80 - 90% - durch die R... KG D.

    Die Beteiligung an der X... AG gehörte auch nicht zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II. Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass die Beteiligung objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen oder diese zu fördern (BFH in BStBl. II 1993, 328, unter 3. Buchst. a der Gründe).

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich nach den gesamten Umständen des Falles ergibt, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird und der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielt (BFH, Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BStBl. II 1989, 652; in BStBl. II 1998, 383, 385;vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BStBl. II 1999, 715, 717).

    Ein derartiger Einsatz im Interesse der Personengesellschaft wird regelmäßig nur bei einer besonders engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft in Betracht kommen, bei der die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt (BFH, Urteil in BStBl. II 1998, 383; Schneider, a.a.O., § 15 Anm. 742, mit weiteren Nachweisen).

    Von einem Halten der Anteile bzw. Einsatz im Interesse der Personengesellschaft kann jedoch nicht immer schon dann ausgegangen werden, wenn zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft Geschäftsbeziehungen bestehen oder zwischen ihnen bestehende Geschäftsbeziehungen besonders intensiv sind (BFH, Urteil vom 03. März 1998 VIII R 66/96, BStBl. II 1998, 383, mit weiteren Nachweisen).

    Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wird nämlich im Regelfall nicht der Mitunternehmerstellung untergeordnet sein, wenn beide Gesellschaften über ihre wechselseitigen Geschäftsbeziehungen hinausgehende, eigenständige Tätigkeitsbereiche haben; in diesem Fall werden die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften aus der Sicht des an ihnen beteiligten Gesellschafters grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen (BFH, Urteil in BStBl. II 1998, 383, 385 f.; Schneider, a.a.O., § 15 Anm. 742, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    In diesem Fall zählt die Beteiligung zwingend zum Sonderbetriebsvermögen II als sog. notwendiges Sonderbetriebsvermögen II. Es kommt dann auf die Frage, ob der Gesellschafter sie seinem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung der Personengesellschaft ausgewiesen ist, nicht an (BFH, Urteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, DStR 2008, 1025).

    (1) Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist dann geeignet und dazu bestimmt, die Stellung ihres Inhabers im Rahmen einer Personengesellschaft zu stärken, wenn sie dessen Einflussmöglichkeiten als Mitunternehmer der Personengesellschaft erhöht (BFH in DStR 2008, 1025).

    (1) Die Eignung und Bestimmung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auch dann zu bejahen, wenn sie für das Unternehmen der Personengesellschaft vorteilhaft ist und der Gesellschafter der Personengesellschaft sie aus diesem Grund hält (BFH in DStR 2008, 1025).

    Dies lässt sich bejahen, wenn der Mitunternehmer seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Interesse der Personengesellschaft einsetzt und damit zugleich seine eigenen Interessen bezüglich der Beteiligung dem Interesse der Personengesellschaft unterordnet (BFH in DStR 2008, 1025;vom 07. Juli 1992 VIII R 2/87, BStBl. II 1993, 328).

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 36/88

    Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen durch Beteiligung an Parkhaus-GmbH

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Das gilt vor allem dann, wenn die Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Gesellschaften dem unter Fremden Üblichen entsprechen; in einem solchen Fall sind deshalb die Anteile an der einen regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der anderen Gesellschaft (BFH, Urteile vom 31. Januar 1991 IV R 2/90, BStBl. II 1991, 786;vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BStBl. II 1992, 721).

    Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II schied angesichts der Verlustträchtigkeit damit aus (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BStBl. II 1992, 721).

  • BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04

    Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG - trotz Antrags auf mündliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Sowohl die Gesamthandsbilanz als auch die Sonderbilanz waren von der R... GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft aufzustellen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BStBl. II 2006, 418).
  • BFH, 10.06.1999 - IV R 21/98

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich nach den gesamten Umständen des Falles ergibt, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird und der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielt (BFH, Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BStBl. II 1989, 652; in BStBl. II 1998, 383, 385;vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BStBl. II 1999, 715, 717).
  • BFH, 07.05.1986 - II R 137/79

    Erbschaftsteuer - Verstorbener US-Bürger - Übergang von Vermögen auf Trust -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    In diesem Fall darf allerdings nicht nur die Komplementär-GmbH keinen anderweitigen Geschäftsbetrieb unterhalten; vielmehr ist Voraussetzung, dass auch die Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH weder über einen anderweitigen Geschäftsbetrieb verfügt - es sei denn, dieser ist nur von ganz untergeordneter Bedeutung - noch andere Beteiligungen hält und verwaltet (vgl. BFH, Urteil vom 07. Mai 1986 II R 137/79, BStBl. II 1986, 615).
  • BFH, 26.02.1992 - I R 85/91

    Betriebsstätten-Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts (Art. 10 Abs. 7 S. 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Erfasst wird hiervon vor allem die Beteiligung an der Komplementär- GmbH der KG, sofern sich die GmbH auf die Führung der Geschäfte der KG beschränkt (BFH, Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BStBl. II 1992, 937) oder wenn der anderweitige Geschäftsbetrieb nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 12/99, BStBl. II 2001, 825).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 12/03

    Behandlung der Anteile an einer Organgesellschaft, die zugleich der Stärkung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die der Mitunternehmer einer Personengesellschaft zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, zu seinem bei der Besteuerung der Personengesellschaft zu erfassenden Sonderbetriebsvermögen II zählen (BFH, Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BStBl. II 2006, 361, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10256/04
    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich nach den gesamten Umständen des Falles ergibt, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird und der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielt (BFH, Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BStBl. II 1989, 652; in BStBl. II 1998, 383, 385;vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BStBl. II 1999, 715, 717).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 12/99

    Anteil an Kommanditisten-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 44/95

    Einnahmen der zu 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligten Gesellschafter aus der

  • BFH, 31.01.1991 - IV R 2/90

    GmbH-Anteile des Gesellschafters einer Personengesellschaft und Darlehen an die

  • BFH, 17.11.2011 - IV R 51/08

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten einer GmbH und Co KG an einer

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 179 veröffentlicht.
  • FG Köln, 04.06.2009 - 15 K 2578/05

    Beteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei einer

    Es genügt auch, wenn die Unternehmen zusammengefasst werden, um einen Risikoausgleich oder andere Vorteile einer dezentralisierten Unternehmensführung zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.07.1992, VIII R 2/87, BStBl II 1993, 328 unter 2.c.aa.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2008, 6 K 10256/04 B, EFG 2009, 179 unter II.2.b.bb.(1) nkr).
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