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   FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17 (https://dejure.org/2019,1594)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17 (https://dejure.org/2019,1594)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 K 1161/17 (https://dejure.org/2019,1594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bereithaltungspflicht und Dokumentationspflicht eines ausländischen Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen gegenüber den Zollbehörden aufgrund der Tätigkeit im Bundesgebiet i.R.d. internationalen Güterfernverkehrs; Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geltung des MiLoG für ausländische Spediteure?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mindestlohngesetz und damit verbundene Dokumentationspflichten gelten auch für ausländische Transportunternehmen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Speditionen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen - Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verstößt weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendung des Mindestlohngesetzes sowie der damit verbundenen Dokumentationspflichten bei einem im EU-Ausland (hier: Polen) ansässigen Unternehmen der Transport- und Logistikbranche hinsichtlich Fahrten mit Be- oder Entladung in Deutschland sowie hinsichtlich ...

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 230
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176; vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78, 101).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 -, BVerfGE 81, 242, 255; vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.).

    Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.; vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 2014).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Regelungen, die wie der gesetzliche Mindestlohn für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, können jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen, soweit dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes".

    Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

    Das umfasst es insbesondere, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (so bereits EuGH, Urteile vom 3. Februar 1982 - 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

    Das umfasst es insbesondere, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (so bereits EuGH, Urteile vom 3. Februar 1982 - 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

    Soweit ausnahmsweise die Anwendung des Mindestlohngesetzes für den im Ausland ansässigen Arbeitgeber, hier die Klägerin, mit hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwendungen verbunden sein können, weil sie das Arbeitsentgelt für jeden Arbeitnehmer stundenweise danach zu berechnen hat, ob dieser während seiner Arbeit die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat überschreitet, erweist sich der Mehraufwand nur dann als unverhältnismäßig, wenn das Schutzniveau in den beteiligten Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Steuer- und Soziallasten insgesamt vergleichbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.) begegnen Verpflichtungen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt, keinen Bedenken.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich auch befugt zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten worden sind, soweit dies erforderlich ist, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, jedoch durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 2014).

    Entsprechend kann die hierbei vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung nicht allein aus der Perspektive eines einzelnen Grundrechts vorgenommen werden, sondern hat sich auf den Ausgleich zwischen gleichberechtigten Grundrechtsträgern zu beziehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 2014).

    Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.; vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 2014).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Das ergebe sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 18. September 2014 - C-549/13 - "Bundesdruckerei", NZA 2014, 1129).

    Die Rechtssache C-549/13 ("Bundesdruckerei") des Europäischen Gerichtshofs betreffe nicht den Mindestlohn, sondern die Frage, ob die Einhaltung von Lohnuntergrenzen vergaberechtlich auch für Tätigkeiten verlangt werden dürfe, die im Rahmen der Auftragserfüllung von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedsstaat erbracht würden.

    Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. September 2014 (- C-549/13 - "Bundesdruckerei", NJW 2014, 3769) gibt für die Position der Klägerin nichts her.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    aa) Das Deutschengrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sich auch ausländische juristische Personen des Privatrechts berufen können, wenn sie in der EU ansässig sind (so BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78, zu Art. 14 Abs. 1 GG), schützt die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung.

    Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176; vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78, 101).

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 544/16

    Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    cc) Das Mindestlohngesetz findet nach kollisionsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich auch auf die von der Klägerin eingegangenen Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn eine Beschäftigung in der Bundesrepublik vorliegt (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16-, juris), denn insoweit besteht eine hinreichende Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO).

    Der Senat teilt die hierzu vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16 -, juris) vertretene Auffassung, dass ausländische Arbeitgeber jedenfalls insoweit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes unterliegen, als ihre Arbeitnehmer über reine Transitfahrten hinaus Transporte aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat mit Be- oder Entladung in Deutschland oder Kabotagefahrten durchführen.

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 2644/16

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2018

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    cc) Das Mindestlohngesetz findet nach kollisionsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich auch auf die von der Klägerin eingegangenen Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn eine Beschäftigung in der Bundesrepublik vorliegt (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16-, juris), denn insoweit besteht eine hinreichende Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO).

    Der Senat teilt die hierzu vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16 -, juris) vertretene Auffassung, dass ausländische Arbeitgeber jedenfalls insoweit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes unterliegen, als ihre Arbeitnehmer über reine Transitfahrten hinaus Transporte aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat mit Be- oder Entladung in Deutschland oder Kabotagefahrten durchführen.

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 -, BVerfGE 81, 242, 255; vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

  • EuGH, 27.06.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Brandsma

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 555/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

  • FG Hamburg, 10.05.2017 - 4 K 73/15

    Arbeitsrecht; Kontrollbefugnisse der Zollbehörden: Aufzeichnungspflichten nach §

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Durch die ausdrückliche Verpflichtung auch von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland zur Zahlung des Mindestlohns hat § 20 MiLoG international zwingende Wirkung (Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 20 Rn. 4) und ist jedenfalls eine Eingriffsnorm iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gilt, ob im Übrigen deutsches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (ganz hM, vgl. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 20 Rn. 5; Bayreuther in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 67; HK-MiLoG/Schubert 2. Aufl. § 20 Rn. 2; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 18. Aufl. § 66 Rn. 21; ErfK/Franzen 21. Aufl. MiLoG § 20 Rn. 1; HWK/Sittard 9. Aufl. § 20 MiLoG Rn. 2; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. § 20 MiLoG Rn. 1; MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 61 Rn. 10; FG Berlin-Brandenburg 16. Januar 2019 - 1 K 1161/17 - Rn. 36) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19

    24-Stunden-Betreuung - Arbeitnehmerentsendung - gesetzlicher Mindestlohn - orde

    Dies könnte der Fall sein, weil das Mindestlohngesetz nach Artikel 9 der Verordnung als Eingriffsnorm anzusehen ist (so beispielsweise FG (Finanzgericht) Berlin-Brandenburg 16. Januar 2019 - 1 K 1161/17 - Rn. 36 mwN.; Thüsing/Bayreuther, MiLoG und AEntG 2. Auflage § 1 MiLoG Rn. 67; ebenso zu § 20 MiLoG Riechert/Nimmerjahn, 2. Auflage § 20 Rn. 5).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris, Vorverfahren zu der Revision: VII R 12/19; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris, Vorverfahren zu der Revision: VII R 12/19; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht: Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • FG München, 06.09.2021 - 14 V 1515/21

    Leiharbeitnehmer

    Dies zeige auch die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 1 K 1161/17 zu § 17 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG), bei der von den antragstellenden Unternehmen in einer ebenfalls "verwaltungshandelnslosen" Konstellation zunächst das Verwaltungsgericht angerufen worden war, das den Rechtsstreit dann in Anwendung des § 23 SchwarzArbG i.V.m. § 15 MiLoG an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwiesen habe.

    Eine solche "Teilverweisung" ist offensichtlich in dem von der Antragstellerin angeführten Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1 K 1161/17 erfolgt, da der Streit u.a. die Pflicht, Dokumente für eine Kontrolle bereit zu halten, betraf.

    Da der vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1 K 1161/17 entschiedene Streit die Pflicht, Dokumente für eine Kontrolle bereit zu halten, betraf, mag dies der Grund für die Teilverweisung an das Finanzgericht gewesen sein.

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - 3 V 1103/19

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische

    Soweit bisher Entscheidungen in der Hauptsache hierzu ergangen sind, haben die Finanzgerichte stets die Anwendbarkeit des MiLoG auch auf ausländische Transportunternehmen bejaht, allerdings die Revision zugelassen (Urteile des FG Baden-Württemberg vom 17. Juli 2018 11 K 2644/16 und 11 K 544/16; Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 1 K 1174/17 und 1 K 1161/17).
  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

    Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, zunächst gegen die nach Ansicht des Beklagten anwendbare Vorschrift zu verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7, 8 MiLoG zu begehen, um sich dann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu wehren (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2019, 1 K 1161/17, Rn. 27, juris; vgl. auch zu bußgeldbewehrten Pflichten nach dem Branntweinmonopolgesetz FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4 K 64/15, juris, Rn. 23).
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