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   FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17 (https://dejure.org/2019,4331)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 1 K 1174/17 (https://dejure.org/2019,4331)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 K 1174/17 (https://dejure.org/2019,4331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz; Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes; Ermessen der Finanzbehörde zur Anordnung einer Prüfung; Nichtvorliegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geltung des MiLoG für ausländische Spediteure?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Speditionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutscher Mindestlohn gilt für ausländische Kraftfahrer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Prüfung des Hauptzollamts nach dem Mindestlohngesetz bei einem im EU-Ausland (hier: Polen) ansässigen Unternehmen der Transport- und Logistikbranche zur Klärung der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes: EU- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Ermessensausübung bei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 544/16

    Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Die anderslautende Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 17. Juli 2018 (11 K 544/16, juris) sei nicht nachvollziehbar.

    Vielmehr findet das Mindestlohngesetz nach kollisionsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich auch auf die beiden Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn eine Beschäftigung in der Bundesrepublik vorliegt (so auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16-, juris), denn insoweit besteht eine hinreichende Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO).

    Der erkennende Senat hält die eingehend begründete Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg dazu (Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16 -, juris) für überzeugend, muss dieser Frage aber nicht selbst nachgehen, denn darauf kommt es hier nicht an.

    Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 -, juris, m.w.N.).

    Ob dies in Ansehung europa- oder verfassungsrechtlicher Verbürgungen einschränkend auszulegen ist, wie es die Klägerin anders als der Senat für zutreffend erachtet, ist keine Frage der Bestimmtheit der Vorschrift (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 -, juris, m.w.N.).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Die Aufzeichnungspflichten seien im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. März 2001 - C-165/98 -, "Mazzoleni und ISA") unzumutbar.

    Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

    Das umfasst es insbesondere, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (EuGH, Urteile vom 3. Februar 1982 - 62/81 und 63/81, "Seco und Desquenne & Giral", Slg. 1982, 223, vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

    Soweit ausnahmsweise die Anwendung des Mindestlohngesetzes für den im Ausland ansässigen Arbeitgeber, hier die Klägerin, mit hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwendungen verbunden sein kann, weil sie das Arbeitsentgelt für jeden Arbeitnehmer stundenweise danach zu berechnen hat, ob dieser während seiner Arbeit die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat überschreitet, erweist sich der Mehraufwand nur dann als unverhältnismäßig, wenn das Schutzniveau in den beteiligten Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Steuer- und Soziallasten insgesamt vergleichbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    So habe das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Urheberrecht entschieden, dass die einzelvertragliche Aushandlung von Entgelten beschränkt werden dürfe, um ein soziales und wirtschaftliches Ungleichgewicht auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 204).

    Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, jedoch durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 204).

    Entsprechend kann die hierbei vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung nicht allein aus der Perspektive eines einzelnen Grundrechts vorgenommen werden, sondern hat sich auf den Ausgleich zwischen gleichberechtigten Grundrechtsträgern zu beziehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 204).

    Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.; vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 204).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176; vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78, 101).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 -, BVerfGE 81, 242, 255; vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.).

    Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176 f.; vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 -, BVerfGE 134, 204).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Regelungen, die wie der gesetzliche Mindestlohn für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, können jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen, soweit dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes". Slg. 2002, I-787 m.w.N.).

    Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

    Das umfasst es insbesondere, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die durch die nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen (EuGH, Urteile vom 3. Februar 1982 - 62/81 und 63/81, "Seco und Desquenne & Giral", Slg. 1982, 223, vom 15. März 2001 - C-165/98 - "Mazzoleni und ISA", Slg. 2001, I-2189; vom 24. Januar 2002 - C-164/99 - "Portugaia Construcoes", Slg. 2002, I-787).

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 2644/16

    (Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2018 11 K 544/16 -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d. h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes dient, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 - 11 K 2644/16 -, juris, m. w. N.).

    Vielmehr findet das Mindestlohngesetz nach kollisionsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich auch auf die beiden Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn eine Beschäftigung in der Bundesrepublik vorliegt (so auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16-, juris), denn insoweit besteht eine hinreichende Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO).

    Der erkennende Senat hält die eingehend begründete Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg dazu (Urteile vom 17. Juli 2018 - 11 K 544/16 und 11 K 2644/16 -, juris) für überzeugend, muss dieser Frage aber nicht selbst nachgehen, denn darauf kommt es hier nicht an.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 V 1175/17

    Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Nachdem der Senat die Vollziehung der Prüfungsverfügung mit Beschluss vom 7. Februar 2018 (1 V 1175/17) ausgesetzt hatte, ersetzte der Beklagte diese Verfügung durch die Prüfungsverfügung vom 26. März 2018.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und dem Verfahren 1 V 1175/17 sowie der Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) Bezug, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Der Senat hat dazu im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 V 1175/17 -, DStR 2018, 927) ausgeführt:.

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich auch befugt zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten worden sind, soweit dies erforderlich ist, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Das Deutschengrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, auf den sich wohl auch ausländische juristische Personen des Privatrechts berufen können, wenn sie in der EU ansässig sind (so BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78, zu Art. 14 Abs. 1 GG), schützt die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung.

    Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 176; vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78, 101).

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
    Deshalb ist die Feststellungsklage nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 -, juris).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 -, juris).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 555/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

  • EuGH, 27.06.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Brandsma

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • BFH, 01.10.1992 - V R 81/89

    Rechtschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids

  • BFH, 11.04.1991 - V R 86/85

    - Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nur bei schlüssig geltend

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

  • BFH, 18.05.1988 - X R 42/81

    Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses -

  • BFH, 21.10.1970 - I R 81/68

    Gemeinde - Anfechtungsklage - Streitentscheidungen der FÄ

  • BFH, 17.12.2009 - V B 113/08

    Vertragsauslegung durch FG - Haupt- und Nebenleistung - keine Feststellungsklage

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 25/08

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage einer Organgesellschaft - Rechtsverhältnis

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 41/10

    Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

  • AG Weißenburg, 11.08.2017 - 1 C 435/16

    Mindestlohngesetz verstößt bei grenzüberschreitendem Gütertransport im Fall der

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris, Vorverfahren zu der Revision: VII R 12/19; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - 3 V 1103/19

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische

    Gegen die bereits zwei finanzgerichtlichen Hauptsacheentscheidungen des FG Berlin Brandenburg (Urteil vom 16. Januar 2019 1 K 1174/17) und des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juli 2018 11 K 544/16) seien beim Bundesfinanzhof (BFH) derzeit unter den Az. VII R 12/19 und VII R 34/18 Revisionsverfahren anhängig.

    Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des MiLoG dient, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Behördenverhalten vor (FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 1280/19 AO, EFG 2020, 294; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juli 2018 11 K 544/16, DStRE 2019, 519 und vom 17. Juli 2018 11 K 2644/16, ZfZ 2019, 303; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2019 1 K 1174/17, juris).

    Soweit bisher Entscheidungen in der Hauptsache hierzu ergangen sind, haben die Finanzgerichte stets die Anwendbarkeit des MiLoG auch auf ausländische Transportunternehmen bejaht, allerdings die Revision zugelassen (Urteile des FG Baden-Württemberg vom 17. Juli 2018 11 K 2644/16 und 11 K 544/16; Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 1 K 1174/17 und 1 K 1161/17).

    dd) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht und es sich bei den diesbezüglichen Fahrern, soweit sie in Deutschland fahren, um im Inland beschäftigte Arbeitnehmer i:S.v. § 20 MiLoG handelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 11 V 2865/16, Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 4 V 1019/18, juris und FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 1280/19 AO, EFG 2020, 294).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2019 - 1 K 1174/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).

  • FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1280/19

    Verfahrensrecht - Zur Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung des

    Hierin wird die Zollverwaltung - auch wenn der Erlass einer Prüfungsverfügung nicht ausdrücklich genannt wird - ermächtigt, die Einhaltung des Mindestlohns zu prüfen, was auch die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, voraussetzt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 - 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 - 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Hamburg, Beschluss vom 21.9.2011 - 4 V 148/11, juris).

    (4) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 - 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 - 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris und Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 - 4 V 1019/18, juris).

    Gegen die bereits in zwei Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 - 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 - 11 K 544/16, DStRE 2019, 519) sind beim Bundesfinanzhof derzeit Revisionsverfahren anhängig (VII R 12/19 und VII R 34/18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 V 1175/17
    Die Vollziehung der Prüfungsverfügung vom 23. September 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 1 K 1174/17 ausgesetzt.

    Die Antragstellerin hat am 14. Juli 2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (1 K 1174/17).

    Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Prüfungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2016 bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung in dem Verfahren 1 K 1174/17 auszusetzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens nimmt der Senat auf den Inhalt der Akten zu diesem und dem Verfahren 1 K 1174/17 sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners (ein Heft) Bezug.

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris, Vorverfahren zu der Revision: VII R 12/19; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht: Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • FG Nürnberg, 20.07.2021 - 1 K 382/21

    Unzulässige Feststellungsklage: Wursthersteller als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Die Feststellungen in den Punkten d) und h) betreffen zudem bußgeldrechtliche Fragen, deren Klärung nicht im finanzgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2019 - 1 K 1174/17 -, Rn. 139, juris).
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