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   FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12   

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https://dejure.org/2014,26509
FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12 (https://dejure.org/2014,26509)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2014 - 6 K 6241/12 (https://dejure.org/2014,26509)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 6 K 6241/12 (https://dejure.org/2014,26509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmittelpunkt in den zu prüfenden Betrieben Poolarbeitsplatz im FA als regelmäßige Arbeitsstätte kein voller Werbungskostenabzug bei Vermietung des hälftigen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmittelpunkt in den zu prüfenden Betrieben - Poolarbeitsplatz im FA als regelmäßige Arbeitsstätte - kein voller Werbungskostenabzug bei Vermietung des hälftigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt daher nur dann am Betriebssitz des Arbeitgebers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Daher kann grundsätzlich auch ein Poolarbeitszimmer als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG a.F. zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (vgl. zu alledem: BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, Der Betrieb -DB- 2014, 1293).

    Im Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des BFH vom 26. Februar 2014 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat, ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass der Dienstherr die im FA B... vorhandenen Arbeitsplätze bewusst so reduziert hat, dass die Klägerin faktisch gezwungen gewesen wäre, ihre Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer auszuüben.

  • BFH, 12.11.2008 - X B 112/08

    Die Voraussetzungen für ein Häusliches Arbeitszimmer sind hinreichend geklärt

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Um dies annehmen zu können, muss der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Arbeitszimmer liegen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 12. November 2008 X B 112/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 161).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2011, BStBl I 2012, 57).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2011, BStBl I 2012, 57).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, DStR 2014, 996).
  • FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12
    Bezogen auf den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es nicht darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht im FA B..., sondern in den zu prüfenden Unternehmen bzw. in ihrem häuslichen Arbeitszimmer lag (a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, rkr., nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BFH vom 15. Januar 2013 VI B 132/12 zurückgewiesen wurde).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2014  6 K 6241/12 aufgehoben.
  • FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

    Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).

    Das oben genannte Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125), gegen das beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren (IX R 19/14) anhängig ist, beurteilt zwar den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers anders, kommt aber zum selben Ergebnis.

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