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   FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09   

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https://dejure.org/2012,38348
FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09 (https://dejure.org/2012,38348)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 K 12095/09 (https://dejure.org/2012,38348)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 12 K 12095/09 (https://dejure.org/2012,38348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Lehrer als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 109
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Er hat keinen neuen, von dieser Rechtsprechung losgelösten Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (BFH-Urteil vom 19. September 2002 - VI R 70/01, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2003, 139, unter II.1.b), c)aa) der Gründe).

    Entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (BFH-Beschluss vom 04. Mai 2010 - VIII B 63/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes [BFH/NV] 2010, 1444; BFH in BStBl II 2003, 139, unter II.1.c)aa) der Gründe).

    Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht (FG) entzogen ist (BFH in BStBl II 2003, 139, unter II.1.c)cc) der Gründe).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Dabei gehört ein Raum nicht nur dann zur Wohnung, wenn er Teil der eigentlichen Wohnräume ist; vielmehr kann er sich auch in den Zubehörräumen (Abstell-, Keller- und Speicherräumen) befinden (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris, unter II.1.b) der Gründe; vom 10. Juni 2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, unter II.1.b) der Gründe; vom 26. Februar 2003 - VI R 160/99, BStBl II 2003, 515, unter II.2.b) der Gründe; VI R 124/01, BStBl II 2004, 69, unter II.2.b) der Gründe).

    Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten (BFH in BStBl II 2004, 69) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden (so BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72); sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume BFH in BStBl II 2003, 515, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung BFH in HFR 2009, 456; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris).

    Zwar hat der BFH ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, geringer sind als bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten (BFH in HFR 2009, 456, unter II.1.c) der Gründe).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Dabei gehört ein Raum nicht nur dann zur Wohnung, wenn er Teil der eigentlichen Wohnräume ist; vielmehr kann er sich auch in den Zubehörräumen (Abstell-, Keller- und Speicherräumen) befinden (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris, unter II.1.b) der Gründe; vom 10. Juni 2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, unter II.1.b) der Gründe; vom 26. Februar 2003 - VI R 160/99, BStBl II 2003, 515, unter II.2.b) der Gründe; VI R 124/01, BStBl II 2004, 69, unter II.2.b) der Gründe).

    Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten (BFH in BStBl II 2004, 69) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden (so BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72); sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume BFH in BStBl II 2003, 515, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung BFH in HFR 2009, 456; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Dabei gehört ein Raum nicht nur dann zur Wohnung, wenn er Teil der eigentlichen Wohnräume ist; vielmehr kann er sich auch in den Zubehörräumen (Abstell-, Keller- und Speicherräumen) befinden (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris, unter II.1.b) der Gründe; vom 10. Juni 2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, unter II.1.b) der Gründe; vom 26. Februar 2003 - VI R 160/99, BStBl II 2003, 515, unter II.2.b) der Gründe; VI R 124/01, BStBl II 2004, 69, unter II.2.b) der Gründe).

    Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten (BFH in BStBl II 2004, 69) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden (so BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72); sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume BFH in BStBl II 2003, 515, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung BFH in HFR 2009, 456; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris).

  • BFH, 04.05.2010 - VIII B 63/09

    Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (BFH-Beschluss vom 04. Mai 2010 - VIII B 63/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes [BFH/NV] 2010, 1444; BFH in BStBl II 2003, 139, unter II.1.c)aa) der Gründe).

    Ob ein Arbeitszimmer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden oder als von diesen losgelöst anzusehen ist, ist von dem Finanzgericht durch wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles im Wege der Tatsachenfeststellung und -würdigung zu entscheiden (BFH in BFH/NV 2010, 1444).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Dabei gehört ein Raum nicht nur dann zur Wohnung, wenn er Teil der eigentlichen Wohnräume ist; vielmehr kann er sich auch in den Zubehörräumen (Abstell-, Keller- und Speicherräumen) befinden (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris, unter II.1.b) der Gründe; vom 10. Juni 2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, unter II.1.b) der Gründe; vom 26. Februar 2003 - VI R 160/99, BStBl II 2003, 515, unter II.2.b) der Gründe; VI R 124/01, BStBl II 2004, 69, unter II.2.b) der Gründe).

    Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten (BFH in BStBl II 2004, 69) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden (so BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72); sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume BFH in BStBl II 2003, 515, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung BFH in HFR 2009, 456; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09
    Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten (BFH in BStBl II 2004, 69) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden (so BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72); sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume BFH in BStBl II 2003, 515, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung BFH in HFR 2009, 456; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris).
  • FG München, 09.12.2014 - 15 K 2153/12

    (Zum Mittelpunkt einer Vermietungstätigkeit bei umfangreichem Grundbesitz -

    Denn der Kellerraum ist lediglich Zubehörraum, und für solche Räume ist es typisch, dass diese nur über ein allgemein zugängliches Treppenhaus zu erreichen sind (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 12 K 12095/09, EFG 2013, 109).
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