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   FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13   

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https://dejure.org/2016,63732
FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13 (https://dejure.org/2016,63732)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2016 - 4 K 4159/13 (https://dejure.org/2016,63732)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. November 2016 - 4 K 4159/13 (https://dejure.org/2016,63732)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Pferdezucht und geplante Reittherapie (Hippotherapie) eines selbständig tätigen Kinderarztes als Liebhaberei

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2011

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnerzielungsabsicht eines von einem selbstständigen Kinderarzt unterhaltenen, für hippotherapeutisches Reiten vorgesehenen landwirtschaftlichen Betriebs u. a. mit Zuchtpferden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Einzelfälle
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2014 - 2 K 1611/13

    Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    a) Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen (vgl. allgemein dazu Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2014 2 K 1611/13, juris).

    Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, müssen auch selbständig beurteilt werden (sog. Segmentierung, vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2014 2 K 1611/13, juris).

    Ansonsten hätte es der Steuerpflichtige jederzeit in der Hand, eine aus persönlichen Neigungen betriebene verlustbringende Tätigkeit im Wege rein organisatorischer, keinen besonderen Aufwand erfordernder Maßnahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit zu bringen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2014 2 K 1611/13, juris, m. w. N.).

  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Eine nach der Zucht vorgenommene Ausbildung der Tiere zähle auch zur Land- und Fortwirtschaft, so der BFH in seinem Urteil vom 31. März 2004 (I R 71/03, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 742).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten, zeigt an, dass diese aus im persönlichen Bereich liegenden Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Der Anscheinsbeweis entfällt jedoch dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Aktivität bestimmend waren (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerrelevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).
  • BFH, 15.11.2006 - XI R 58/04

    Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, müssen auch selbständig beurteilt werden (sog. Segmentierung, vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2014 2 K 1611/13, juris).
  • BFH, 30.01.2008 - XI R 53/06

    Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Zudem gehören auch die Leistungen eines Hippotherapeuten zur selbständigen Arbeit i. S. des § 18 EStG (Wacker in Schmidt, EStG, 34. Auflage, § 18 Rz. 155 "Physiotherapeutische Leistungen" unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647).
  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann zur Errechnung eines Totalgewinnes nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits das BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1989, 574).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13
    Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann auch die bloße Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften zu verrechnen, als maßgebliches persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BStBl II 2004, 1083).
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