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   FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16   

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FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16 (https://dejure.org/2018,40161)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2018 - 9 K 11390/16 (https://dejure.org/2018,40161)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 9 K 11390/16 (https://dejure.org/2018,40161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Altersbedingt herabgesetzte Fertilität einer Frau keine der Empfängnisunfähigkeit vergleichbare Krankheit, Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in diesem Fall keine außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 106
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16
    Die Klägerin antwortete hierauf, eine medizinische Indikation müsse nicht nachgewiesen werden; die Rechtsprechung (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 16. Dezember 2010 - VI R 43/10) verlange insoweit keine Dokumentation.

    In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (vgl. BFH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - VI R 43/10, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2011, 414; vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, BStBl. II 2018, 350, jeweils m. w. Nachw.).

    Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur "umgangen" oder kompensiert wird (BFH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - VI R 43/10 - und vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, jeweils a.a.O.).

    Unter einer "Krankheit" in diesem Sinne ist mit dem BFH, der seinerseits dem Begriffsverständnis der anderen oberen Bundesgerichte folgt, ein objektiv anomaler regelwidriger Körperzustand zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - VI R 43/10, a.a.O., unter II. 2. a) der Gründe).

  • BFH, 05.10.2017 - VI R 47/15

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16
    In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (vgl. BFH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - VI R 43/10, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2011, 414; vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, BStBl. II 2018, 350, jeweils m. w. Nachw.).

    Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur "umgangen" oder kompensiert wird (BFH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - VI R 43/10 - und vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, jeweils a.a.O.).

    Dementsprechend erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, a.a.O., m. w. Nachw.).

    Nach neuerer Rechtsprechung kommt es insoweit weder auf den Familienstand der Frau (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl. II 2007, 871) noch darauf an, ob sie mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, a.a.O.).

  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16
    Nach neuerer Rechtsprechung kommt es insoweit weder auf den Familienstand der Frau (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl. II 2007, 871) noch darauf an, ob sie mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - VI R 47/15, a.a.O.).
  • FG München, 20.05.2009 - 10 K 2156/08

    Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16
    Der Senat weicht nach seinem Verständnis mit seiner Entscheidung nicht von finanzgerichtlichen Urteilen ab, in denen Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einer 44 oder 45 Jahre alten Frau als außergewöhnliche Belastungen angesehen wurden oder dies zumindest für möglich gehalten wurde (vgl. hierzu Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 K 2156/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2009, 1461; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - 15 K 495/08, EFG 2010, 574).
  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 495/08

    Berücksichtigung von Aufwendungen einer 44-jährigen verheirateten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16
    Der Senat weicht nach seinem Verständnis mit seiner Entscheidung nicht von finanzgerichtlichen Urteilen ab, in denen Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einer 44 oder 45 Jahre alten Frau als außergewöhnliche Belastungen angesehen wurden oder dies zumindest für möglich gehalten wurde (vgl. hierzu Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 K 2156/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2009, 1461; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - 15 K 495/08, EFG 2010, 574).
  • FG Münster, 24.06.2020 - 1 K 3722/18

    Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau führt zu außergewöhnlichen

    Abweichend von der Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin Brandenburg Urteil vom 18.10.2018 9 K 11390/16, EFG 2019, 106) vertritt der Senat nicht der Auffassung ist, dass eine Sterilität nach Vollendung des 40. Lebensjahres per se nicht krankheitsbedingt, sondern vielmehr Folge des natürlichen biologischen Alterungsprozesses ist.
  • FG Münster, 07.10.2021 - 10 K 3172/19

    Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als

    In einer finanzgerichtlichen Entscheidung wurde angenommen, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einer empfängnisunfähigen Frau, die das 40. Lebensjahr vollendet hat, nicht abziehbar seien, da die herabgesetzte Fertilität Folge des natürlichen biologischen Alterungsprozesses sei (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 9 K 11390/16, EFG 2019, 106, rkr).
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1420/17

    Künstliche Befruchtung -Steuerrechtliche aussergewöhnliche Umstände

    Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil 9 K 11390/16 vom 18. Oktober 2018, EFG 2019, 106, rkr.) ist davon der Fall abzugrenzen, dass eine objektiv feststellbare herabgesetzten Fertilität nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alter eines Menschen beruht.
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17

    Berücksichtigung der Aufwendungen für künstliche Befruchtung im

    Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil 9 K 11390/16 vom 18. Oktober 2018, EFG 2019, 106 rkr.) ist davon der Fall abzugrenzen, dass eine objektiv feststellbare herabgesetzten Fertilität nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alter eines Menschen beruht.
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1471/17

    Behandlungskosten für künstliche Befruchtung - Steuerlich als außergerichtliche

    Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil 9 K 11390/16 vom 18. Oktober 2018, EFG 2019, 106 rkr.) ist davon der Fall abzugrenzen, dass eine objektiv feststellbare herabgesetzten Fertilität nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alter eines Menschen beruht.
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