Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 33 Abs 2 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStDV 2000 vom 01.11.2011, § 84 Abs 3f EStDV 2000 vom 01.11.2011, § 33 Abs 1 SGB 5, EStG VZ 2011
Anschaffungskosten für medizinische Therapieliege als außergewöhnliche Belastung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Einkommensteuer 2011
- IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Anschaffungskosten für medizinische Therapieliege als außergewöhnliche Belastung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einkommensteuerliche Bewertung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Massageliege als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auf starke Rückenbeschwerden zurückzuführende Aufwendungen für eine automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, als außergewöhnliche Belastungen Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens" i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB V
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Auf starke Rückenbeschwerden zurückzuführende Aufwendungen für eine automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, als außergewöhnliche Belastungen - Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens" i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB V
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 143 (Kurzinformation)
Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Massageliege als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
Papierfundstellen
- EFG 2015, 923
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12
Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14
Aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 33 Abs. 1 SGB V in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV sei sich an der sozialrechtlichen Rechtsprechung zu orientieren und nicht an der engeren Definition, die der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6.2.2014 (VI R 61/12) aufgestellt habe.Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl II 2014, 458).
Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl II 2014, 458, m.w.N.).
Ein solcher qualifizierter Nachweis ist -aufgrund der in § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV - bei medizinischen Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV), erforderlich (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl II 2014, 458, m.w.N.).
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BFH nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (BFH-Urteile vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl II 2014, 458 [Treppenlift] und vom 29.03.2012, VI R 21/11, BStBl II 2012, 574 [Umbau eines Hauses] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-).
Denn das Urteil des BSG vom 6.8.1998 (B 3 KR 14/97 R), auf das der BFH in seinen beiden einschlägigen Entscheidungen (VI R 61/12 und VI R 21/11) Bezug nimmt, hat die in das Steuerrecht übernommene Definition nur für die Hilfsmittel des "Behinderungsausgleichs" (konkret ging es um einen Treppenlift und Hausumbau) aufgestellt.
Die Revision war im Hinblick auf die weitere Auslegung des Begriffs des allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens durch das BSG (Urteil vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99) -der das Gericht gefolgt ist- im Vergleich zum BFH (Urteile vom 6.2.2014, VI R 61/12 und 29.3.202, VI R 21/11) gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
- BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BFH nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (BFH-Urteile vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl II 2014, 458 [Treppenlift] und vom 29.03.2012, VI R 21/11, BStBl II 2012, 574 [Umbau eines Hauses] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-).Denn das Urteil des BSG vom 6.8.1998 (B 3 KR 14/97 R), auf das der BFH in seinen beiden einschlägigen Entscheidungen (VI R 61/12 und VI R 21/11) Bezug nimmt, hat die in das Steuerrecht übernommene Definition nur für die Hilfsmittel des "Behinderungsausgleichs" (konkret ging es um einen Treppenlift und Hausumbau) aufgestellt.
Die Revision war im Hinblick auf die weitere Auslegung des Begriffs des allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens durch das BSG (Urteil vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99) -der das Gericht gefolgt ist- im Vergleich zum BFH (Urteile vom 6.2.2014, VI R 61/12 und 29.3.202, VI R 21/11) gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - L 9 KR 142/08
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ceragem-Massageliege - Gebrauchsgegenstand …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14
Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem dasselbe Liegen-Modell betreffenden Urteil vom 19.1.2011 (L 9 KR 142/08) festgestellt habe, handle es sich bei einer C...-Massageliege um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -SGB V-.Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechungsgrundsätze ist das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg im Falle einer C...-Massageliege zu dem Ergebnis gekommen, bei dieser handle es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V, weil es sich um ein "Wellness-Produkt" handle, welches nicht speziell für kranke oder behinderte Menschen konzipiert worden sei (Urteil vom 19.1.2011, L 9 KR 142/08, juris).
- BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R
Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14
Hierfür spricht die sozialrechtliche Rechtsprechung, welche von einem weiten Typusbegriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstandes ausgeht und auf die Zweckbestimmung des Hilfsmittels aus Hersteller- und Benutzersicht abstellt (BSG-Urteil vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99, juris Rn. 14, zum Luftreinigungsgerät).Die Revision war im Hinblick auf die weitere Auslegung des Begriffs des allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens durch das BSG (Urteil vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99) -der das Gericht gefolgt ist- im Vergleich zum BFH (Urteile vom 6.2.2014, VI R 61/12 und 29.3.202, VI R 21/11) gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
- BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14
Denn das Urteil des BSG vom 6.8.1998 (B 3 KR 14/97 R), auf das der BFH in seinen beiden einschlägigen Entscheidungen (VI R 61/12 und VI R 21/11) Bezug nimmt, hat die in das Steuerrecht übernommene Definition nur für die Hilfsmittel des "Behinderungsausgleichs" (konkret ging es um einen Treppenlift und Hausumbau) aufgestellt. - BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09
Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 13 K 13073/14
Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.11.2010 (VI R 17/09, VI R 16/09) sei nicht mehr zwingend vorgeschrieben, vor Beginn einer Behandlung ein amtsärztliches Attest einzuholen.