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   FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18   

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https://dejure.org/2018,31942
FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18 (https://dejure.org/2018,31942)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 10 V 10038/18 (https://dejure.org/2018,31942)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 10 V 10038/18 (https://dejure.org/2018,31942)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB
    Ernstliche Zweifel an der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer Teilwertabschreibung auf eine Forderung gegenüber einer ausländischen Gesellschaft - Ernstliche Zweifel an der Vornahme einer Teilwertberichtigung auf eine Forderung durch die ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2013

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um die Werthaltigkeit von Forderungen und die in Höhe der Wertabschreibung vorgenommene Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Abschreibung von Forderungen gegen (ausländische) Schuldner

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht bei Teilwertabschreibungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abschreibung von Forderungen gegen ausländischen Schuldner - Weiterbelieferung des säumigen Schuldners - Wahlrecht zur Teilwertabschreibung unter Geltung des BilMoG - AdV gegen Sicherheitsleistung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.12.2012 - I B 27/12

    Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben (s. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl 2003, 941; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

    Dabei sind als "wertaufhellend" solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bzw. spätestens an dem Tag, an dem die Bilanz hätte erstellt werden müssen, lediglich bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

    Die Tatsache, dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, etwa, um ihm hierdurch die nötige Solvenz zu verschaffen, begründet grundsätzlich weder ein Indiz noch eine widerlegbare Vermutung für die Werthaltigkeit einer Forderung (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

  • BFH, 11.03.2015 - I R 16/13

    Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH als vGA -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom  11. März 2015 I R 16/13, BFH/NV 2015, 1273, Tz. 11 m.w.N.).

    Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom  11. März 2015 I R 16/13, BFH/NV 2015, 1273, Tz. 11 m.w.N.).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2003, 319) stehe der Wertberichtigung von Forderungen auch nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (nur teilweise) erfüllt worden seien und dass der Gläubiger den Schuldner trotzdem weiterhin beliefert habe.

    Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben (s. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl 2003, 941; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301; vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Dritter sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BStBl II 1996, 204; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301; vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105).
  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Sind diese - wie hier - mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und ist deshalb insoweit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten, kommt eine Sicherheitsleistung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2005 V B 75/05, BStBl II 2006, 484; BFH-Beschluss vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106).
  • BFH, 20.10.2004 - I R 4/04

    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Dritter sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BStBl II 1996, 204; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
  • BFH, 08.08.2011 - XI B 39/11

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV - AdV gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Sind diese - wie hier - mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und ist deshalb insoweit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten, kommt eine Sicherheitsleistung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2005 V B 75/05, BStBl II 2006, 484; BFH-Beschluss vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106).
  • BFH, 28.05.1986 - I B 22/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Großbetriebsprüfungstelle - Außenprüfung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18
    Dies ist der Fall, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 28. Mai 1986 I B 22/86, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1986, 656).
  • BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort

  • FG Nürnberg, 12.05.2023 - 7 K 523/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Erst ab dem Feststellungszeitraum 2009 bestand ein steuerrechtliches Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes oder eines Zwischenwertes (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 10 V 10038/18, EFG 2018, 1936).
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