Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2 Abs 7 InvZulG 2005, Art 3 Abs 3 UAbs 4 EGEmpf 361/2003
KMU-Begriff nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 2 Abs 7 InvZulG 2005
Zum KMU-Begriff nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bei der Prüfung des Vorliegens von verbundenen Unternehmen nach den KMU-Kriterien werden familiäre Beziehungen, teilweise Identität der Geschäftsführung und z.B. Finanzierungsbeziehungen berücksichtigt; Berücksichtigung familiärer Beziehungen, teilweiser Identität der ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Behandlung mehrerer Gesellschaften als ein einheitliches verbundenes Unternehmen bei der Beurteilung des KMU-Status als Voraussetzung für eine erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2011, 2190
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.02.1997 - III R 119/90
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07
Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. Februar 1997 (III R 119/90, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1997, 619) lasse sich entnehmen, dass dies auch für Geschwister gelte.Insbesondere erübrigt sich der Hinweis, dass auch das BVerfG in seiner Entscheidung zur personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung (Beschluss vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, BStBl II 1985, 475) nicht gefordert hat, die ehelichen Verbindungen völlig außer Betracht zu lassen, und die von der Klägerin genannte BFH-Entscheidung (Urteil vom 27. Februar 1997 III R 119/90, BFH/NV 1997, 619) zu einem - hier nicht einschlägigen - Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung - AO - ergangen ist.
- BFH, 29.10.2009 - III B 233/08
Überschreitung der KMU-Schwelle durch ein verbundenes Unternehmen - Bindung des …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07
Zwar könnte ein Vergleich mit den in Unterabs. 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Beziehungen auf den ersten Blick für die Notwendigkeit einer rechtlichen Bindung sprechen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08).Der BFH hat dagegen die Frage aufgeworfen, ob bereits jede unternehmensbezogene Kooperation ausreicht, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende Interessengegensätze stattfindet, oder ob ein erkennbar abgestimmtes Verhalten - gegebenenfalls durch einen gemeinsamen Marktauftritt - notwendig ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08).
- BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81
Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07
Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- (Beschluss vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1985, 475) selbst bei Ehegatten nicht von gleichgerichteten Interessen ausgegangen werden könne.Insbesondere erübrigt sich der Hinweis, dass auch das BVerfG in seiner Entscheidung zur personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung (Beschluss vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, BStBl II 1985, 475) nicht gefordert hat, die ehelichen Verbindungen völlig außer Betracht zu lassen, und die von der Klägerin genannte BFH-Entscheidung (…Urteil vom 27. Februar 1997 III R 119/90, BFH/NV 1997, 619) zu einem - hier nicht einschlägigen - Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung - AO - ergangen ist.
- EuG, 14.10.2004 - T-137/02
Pollmeier Malchow / Kommission
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07
Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz - EuG - vom 14. Oktober 2004 (Pollmeier Malchow / Kommission T-137/02).Letztlich ist entscheidend, ob das zu prüfende Unternehmen mit den typischen Schwierigkeiten eines KMU konfrontiert ist (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz -EuG- vom 14. Oktober 2004 Pollmeier Malchow / Kommission T-137/02).
- EuGH, 15.07.2004 - C-118/03
Kommission / Deutschland
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07
Unternehmen, die in einen konsolidierten Jahresabschluss einzubeziehen sind, sollten von vornherein als verbundene Unternehmen gelten, um so für einen großen Teil der in Frage kommenden Unternehmen Klarheit zu schaffen (vgl. Mitteilung der Kommission zur Mustererklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben, 2003/C 118/03, ABl. EU vom 20. Mai 2003, Nr. C 118, S. 5).