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   FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06   

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https://dejure.org/2009,9224
FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06 (https://dejure.org/2009,9224)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 2 K 1061/06 (https://dejure.org/2009,9224)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2009 - 2 K 1061/06 (https://dejure.org/2009,9224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzug bei Verwendung eines gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstands nur zum Teil zur Ausführung von dem Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen; Erfordernis einer "wirtschaftlichen Zurechnung" von Vorsteuerbeträgen zu den mit ...

  • Judicialis

    UStG § 10 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG; Keine Aufrundung des hiernach ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten "Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten" als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG - Keine Aufrundung des hiernach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 89
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Das Finanzamt kann lediglich nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht war (BFH; Urteil vom 5. Februar 1998 V R 101/96 (BStBl II 1998, 492).

    Jedoch kann der Unternehmer entsprechend den dargelegten Grundsätzen, solange keine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen besteht, die Aufteilung auch nach anderen Methoden wirtschaftlicher Zuordnung, etwa unter wirtschaftlicher Zuordnung gemischt verwendeter Gegenstände oder sonstiger Leistungen nach Ertragsfaktoren der ihnen zuzuordnenden unterschiedlichen Verwendungsumsätze, wie der BFH schon in seinem Urteil vom 5. Februar 1998 V R 101/96 (BStBl II 1998, 492) aufgezeigt hat.

  • BFH, 04.12.1996 - I R 151/93

    Maßgeblichkeit des Umsatzsteuerrechts für die Auslegung und Anwendung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Ähnliches habe der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 04. Dezember 1996 I R 151/93 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 327) für Kredit-, Scheck- und Wechselgeschäfte ausgeführt.

    In seinem - auch von der Klägerin angeführten - Urteil vom 04. Dezember 1996 I R 151/93 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 327) heißt es hierzu demgemäß unter II A 2. b aa:.

  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Der Europäische Gerichtshof - EuGH- habe demgemäß etwa in der Rechtssache vom 14. Juli 1998 C-172/96 First National Bank of Chicago für Devisengeschäfte ausgesprochen, dass insofern der Bruttoertrag der von der Bank während eines bestimmten Zeitraums getätigten An- und Verkaufsgeschäfte den nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage erheblichen Wert der Gegenleistung bilde.

    Zwar hat die Klägerin unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 14. Juli 1998 C-172/96 First National Bank of Chicago zu Recht vorgetragen, dass für Devisengeschäfte, bei denen keine konkreten Gebühren für den Devisenan- und -verkauf vereinbart oder in Rechnung gestellt werden, sondern bei denen die Bank ihren Ertrag aus dem so genannten Spread, d.h. der Differenz der in einem Zeitraum getätigten An- und Verkäufe von Devisen, erhält, nach Ansicht des EuGH die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Art. 11 der 6. EGRichtlinie in dem Bruttoertrag der betreffenden Geschäfte dieses Zeitraums liege.

  • BFH, 17.08.2001 - V R 75/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Denn in Fällen gemischter, d.h. zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht berechtigender Verwendung geht die 6. EG-Richtlinie in Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 als Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus (BFH Urteile vom 17. August 2001 V R 52/00, V R 75/00, V R 28/01, V R 32/01, Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 225).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 34).
  • BFH, 21.07.1988 - V R 201/83
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    "Bei der Gewährung eines Kredits gegen Entgelt besteht die Leistung des Kreditgebers in der Überlassung von Kapital auf Zeit und das Entgelt in den vom Kreditnehmer entrichteten Zinsen und Kreditnebenkosten (s. BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 201/83, BFHE 154, 261; Philipowski in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 8 Anm.12 f.; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, 1992/1995, II Rz.195 f.).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 12/83

    Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Unvollständigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Das Schätzungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kommen (Urteile des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 188, 160; vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226; vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698; vgl. auch Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl., § 162 Rn. 29).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 32/01

    Sanierung - Sanierungskosten - Umsatzsteuer - Steuerbefreiung - Pro-rata-Satz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Denn in Fällen gemischter, d.h. zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht berechtigender Verwendung geht die 6. EG-Richtlinie in Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 als Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus (BFH Urteile vom 17. August 2001 V R 52/00, V R 75/00, V R 28/01, V R 32/01, Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 225).
  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Das Schätzungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kommen (Urteile des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 188, 160; vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226; vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698; vgl. auch Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl., § 162 Rn. 29).
  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06
    Das Schätzungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kommen (Urteile des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 188, 160; vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226; vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698; vgl. auch Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl., § 162 Rn. 29).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 28/01

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • BFH, 17.08.2001 - V R 52/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • FG Münster, 17.03.2015 - 15 K 2390/12

    Aufteilungsschlüssel bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen

    Laut dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) bestehe kein Anspruch auf Aufrundung des für den Vorsteuerabzug errechneten Pro-rata-Satzes auf einen vollen Prozentsatz.

    Wie zuvor der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 18.12.2008 C-488/07 "Royal Bank of Scotland" (Slg. 2008, I-10409, UR 2009, 171) so habe auch das FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) für den Geltungsbereich der 6. Richtlinie entschieden, dass zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs kein aufgerundeter Pro-rata-Satz anzuwenden sei, sofern die Vorsteuerbeträge nach dem Margenschlüssel ermittelt würden.

    Dazu nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) Bezug.

    Die für diese Rechtsauslegung vom FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) genannten Gründe gelten auch für die zur Entscheidung anstehenden Streitjahre.

    Zu Recht führt das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) aus, die Auslegung der Normen der 6. Richtlinie nach ihrem Wortlaut zeige, dass die Regelung in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. Richtlinie gerade nicht für die Fälle gelte, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a bis d der 6. Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.

  • FG Münster, 13.09.2016 - 15 K 2390/12

    Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG bei der Ermittlung

    Laut dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) bestehe kein Anspruch auf Aufrundung des für den Vorsteuerabzug errechneten Pro-rata-Satzes auf einen vollen Prozentsatz.

    Zur Begründung nimmt der Senat auch auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) Bezug.

    Der Grundsatz des Ansatzes von 2 Nachkommastellen zur Ermittlung des Pro-rata-Satzes ist, wie das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) ausgeführt hat, jedenfalls dann geboten, wenn im Vergleich dazu die Aufrundung des abziehbaren Vorsteuerbetrags auf den nächsthöheren vollen Prozentsatz zu erheblichen Auswirkungen zu Lasten des Fiskus führt.

  • BFH, 07.07.2011 - V R 36/10

    Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur

    cc) Im Hinblick auf die Bindung an die Anträge war weder zu entscheiden, ob das FG bei der Anwendung des Umsatzschlüssels für das Streitjahr zu Recht von einer Aufrundung der Vorsteuerquote auf einen vollen Prozentsatz ausgegangen ist (vgl. hierzu allgemein Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2008 C-488/07, Royal Bank of Scotland, Slg. 2008, I-10409; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2009  2 K 1061/06, EFG 2010, 89) noch, ob der Klägerin eine weiter gehende Aufrundung --ausgehend von einem Flächenschlüssel-- zusteht.
  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

    Dies hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2008 (C-488/07, Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz. 17 ff.) bestätigt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. September 2009 2 K 1061/06, UR 2010, 343, Rz. 42 - noch zu gleichlautenden Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG und EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, EU:C:2016:452, BFH/NV 2016, 1246, Rz. 39 sowie FG Münster-Urteil vom 13. September 2016 15 K 2390/12 U, EFG 2016, 1836).
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