Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Materielle Voraussetzungen einer Offenbarung von geschützten Verhältnissen zur Richtigstellung in derÖffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen; Ansehung der Wahrung des Ansehens der Finanzverwaltung im Ganzen sowie die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit für die ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entbindung vom Steuergeheimnis bei Verbreitung gravierender unwahrer Behauptungen über ein angebliches willkürliches und schikanöses Verwaltungshandeln einer Finanzbehörde gegen ein Mitglied des Petitionsausschusses und des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Entbindung vom Steuergeheimnis bei Verbreitung gravierender unwahrer Behauptungen über ein angebliches willkürliches und schikanöses Verwaltungshandeln einer Finanzbehörde gegen ein Mitglied des Petitionsausschusses und des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
- BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07
Papierfundstellen
- EFG 2008, 182
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 01.12.1995 - VII R 44/95
Zulässiger Verzicht auf eine Begründung eines Beschlusses
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
Bei den hier streitigen Mitteilungen handelt es sich um Realakte, gegen die sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren im Wege der sonstigen Leistungsklage (§ 40 Abs. 2 FGO) in Gestalt einer Unterlassungsklage wehren kann (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 16.10.1986 V B 3/86, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE 147, 487, Bundessteuerblatt -BStBl-II 1987, 30;… Tormöhlen in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 30 AO Rz. 160; vgl. aber auch BFH, Beschluss vom 21.11.1995 VII B 124/95, Haufe-Index 1148407, Leitsätze in BFH/NV 1996, 457 und [...], der offen lässt, ob statt dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einschlägig ist). - BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
Andererseits ist bei der Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zu berücksichtigen, dass das Steuergeheimnis durch das Grundrecht des Steuerpflichtigen aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundiert ist (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 17.07.1984 2 BvE 11, 15/83, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 67, 100 [142], BStBl. II 1984, 634 [649]). - BFH, 16.10.1986 - V B 3/86
Einstweilige Anordnung - Untersagung von Behauptungen - GmbH - Zwischenmieter - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
Bei den hier streitigen Mitteilungen handelt es sich um Realakte, gegen die sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren im Wege der sonstigen Leistungsklage (§ 40 Abs. 2 FGO) in Gestalt einer Unterlassungsklage wehren kann (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 16.10.1986 V B 3/86, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE 147, 487, Bundessteuerblatt -BStBl-II 1987, 30;… Tormöhlen in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 30 AO Rz. 160; vgl. aber auch BFH…, Beschluss vom 21.11.1995 VII B 124/95, Haufe-Index 1148407, Leitsätze in BFH/NV 1996, 457 und [...], der offen lässt, ob statt dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einschlägig ist). - BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93
Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
Diese Aspekte unterscheiden den Streitfall von Fällen, in denen die Kenntnisnahme einer konkreten Person oder Behörde streitgegenständlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356).
- BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07
Keine einstweilige Anordnung zum Schutz des Steuergeheimnisses, wenn die …
Das FG hat über diesen Antrag durch die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 182 veröffentlichte Entscheidung befunden; es hielt ihn für zulässig, aber unbegründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle.