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   FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08   

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FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08 (https://dejure.org/2013,56545)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 15 K 12089/08 (https://dejure.org/2013,56545)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 15 K 12089/08 (https://dejure.org/2013,56545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Mitunternehmerrisiko ohne Beteiligung an den stillen Reserven und bei faktisch durch hohen Festgewinn nur sehr begrenzter Beteiligung des stillen Gesellschafters am tatsächlichen Jahresergebnis der GmbH keine Mitunternehmerinitiative eines durch den Vertrag über die ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Mitunternehmerrisiko ohne Beteiligung an den stillen Reserven und bei faktisch durch hohen Festgewinn nur sehr begrenzter Beteiligung des stillen Gesellschafters am tatsächlichen Jahresergebnis der GmbH - keine Mitunternehmerinitiative eines durch den Vertrag über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (BFH-Urteile vom 12. November 1985 - VIII R 364/83, BStBl. II 1986, 311; vom 15. Oktober 1998 - IV R 18/98, BStBl. II 1999, 286; vom 9. Dezember 2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).

    Unerheblich ist demgegenüber, ob die Beteiligten des Gesellschaftsverhältnisses selbst vom Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ausgegangen sind bzw. ob sie im Vertrag die stille Gesellschaft als "atypisch" bezeichnet haben (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 - I R 22/75, BStBl. II 1978, 644; vom 9. Dezember 2002 - VIII R 20/01, a.a.O.).

    Dieses Merkmal ist für die Abgrenzung der atypisch stillen von der typisch stillen Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist und zum anderen die Teilhabe am Gewinn auch für die typisch stille Gesellschaft eine zwingende Voraussetzung darstellt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 - VIII R 20/01, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Zwar hat der BFH darauf erkannt, dass auch jemand, der nicht am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist, atypisch stiller Gesellschafter und Mitunternehmer sein kann, wenn er wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen könne; dies sei anzunehmen, wenn dem stillen Gesellschafter die Geschäftsführung des Unternehmens überlassen sei (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79, BStBl. II 1982, 389).

    Hierfür ist nach Auffassung des Senats aber unabdingbar, dass der Betreffende - wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - die Stellung als Geschäftsführer gerade aufgrund entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag selbständig und aus eigenem Recht bekleidet (ebenso BFH-Urteile vom 9. Oktober 1969 - IV 294/64, BStBl. II 1970, 320; vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79, a.a.O.; vgl. auch Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 6 K 10184/05 B, veröffentlich in juris, unter 3. a] der Gründe).

  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Unerheblich ist demgegenüber, ob die Beteiligten des Gesellschaftsverhältnisses selbst vom Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ausgegangen sind bzw. ob sie im Vertrag die stille Gesellschaft als "atypisch" bezeichnet haben (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 - I R 22/75, BStBl. II 1978, 644; vom 9. Dezember 2002 - VIII R 20/01, a.a.O.).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (BFH-Urteile vom 12. November 1985 - VIII R 364/83, BStBl. II 1986, 311; vom 15. Oktober 1998 - IV R 18/98, BStBl. II 1999, 286; vom 9. Dezember 2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (BFH-Urteile vom 12. November 1985 - VIII R 364/83, BStBl. II 1986, 311; vom 15. Oktober 1998 - IV R 18/98, BStBl. II 1999, 286; vom 9. Dezember 2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).
  • BFH, 09.10.1969 - IV 294/64

    Arbeitsverhältnisses - Geschäftliche Beziehungen - Gesellschaftsverhältnis -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Hierfür ist nach Auffassung des Senats aber unabdingbar, dass der Betreffende - wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - die Stellung als Geschäftsführer gerade aufgrund entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag selbständig und aus eigenem Recht bekleidet (ebenso BFH-Urteile vom 9. Oktober 1969 - IV 294/64, BStBl. II 1970, 320; vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79, a.a.O.; vgl. auch Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 6 K 10184/05 B, veröffentlich in juris, unter 3. a] der Gründe).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10184/05

    Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 15 K 12089/08
    Hierfür ist nach Auffassung des Senats aber unabdingbar, dass der Betreffende - wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - die Stellung als Geschäftsführer gerade aufgrund entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag selbständig und aus eigenem Recht bekleidet (ebenso BFH-Urteile vom 9. Oktober 1969 - IV 294/64, BStBl. II 1970, 320; vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79, a.a.O.; vgl. auch Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 6 K 10184/05 B, veröffentlich in juris, unter 3. a] der Gründe).
  • BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

    Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013  15 K 12089/08 aufgehoben.

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) mit Urteil vom 24. Oktober 2013  15 K 12089/08 ab.

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