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   FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08   

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https://dejure.org/2011,47625
FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08 (https://dejure.org/2011,47625)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2011 - 9 K 9021/08 (https://dejure.org/2011,47625)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2011 - 9 K 9021/08 (https://dejure.org/2011,47625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Haftung eines ehemaligen Gesellschafters einer sich in Gründung befindenden GmbH (GmbH i. Gr.) für rückständige Lohnsteuer der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des auf § 128 HGB gestützten Haftungsanspruchs des FA gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter einer Vor-GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verjährung des auf § 128 HGB gestützten Haftungsanspruchs des FA gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter einer Vor-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verjährung des Zahlungsanspruchs gegenüber Vor-GmbH und des Haftungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter der aufgelösten Vor-GmbH

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1228
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Gemäß § 159 HGB a. F. verjähren Haftungsansprüche des Fiskus nach § 128 HGB aufgrund der Auflösung einer GbR (anders als Haftungsansprüche gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter bei Fortsetzung der GbR durch die übrigen Gesellschafter, vgl. dazu die Sonderregelung in § 736 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sowie Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Vor § 723 Rz. 3) analog § 159 Abs. 1 HGB a. F. in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 63/97, BStBl II 1997, 745 mit Hinweis auf BGH-Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 54/91, BGHZ 117, 168,175).

    ) Der Beginn der Verjährung fällt mangels Registereintragung einer GbR auf den Zeitpunkt, zu dem der betreffende Gläubiger (hier: das örtlich zuständige Finanzamt) von der Auflösung der GbR Kenntnis erlangt hat (BFH in BStBl II 1997, 745).

    Der andere mögliche gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (§ 159 Abs. 3 HGB a. F.: (Späterer) Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Steuerforderung i. S. von § 220 Abs. 1 AO 1977, vgl. dazu BFH in BStBl II 1997, 745) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die Abgabenverbindlichkeiten der GmbH i. Gr. waren aufgrund der von ihr selbst eingereichten Lohnsteueranmeldungen bereits zum 10. März bzw. 10. April 1999 fällig (vgl. § 41 a Abs. 1 EStG).

    Zu § 159 Abs. 4 HGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung hatte der BFH in dem oben bereits genannten Urteil in BStBl II 1997, 745 zwar ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirkt, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Die Zahlungsverjährung soll im Erhebungsverfahren dafür sorgen, dass nach Ablauf dieser Verjährungsfrist Rechtssicherheit darüber eintritt, was der Steuerpflichtige noch zu zahlen hat oder was an ihn zu erstatten ist (BFH-Urteil vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BStBl II 2008, 504, Rz. 12).
  • BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87

    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Unterbrechungshandlungen i. S. von § 159 Abs. 4 HGB a. F. i. V. m. § 231 AO gegenüber einem bestimmten Haftungsschuldner wirken mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber nicht gegenüber einem anderen Haftungsschuldner (hier: dem Kläger, vgl. dazu allgemein Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 159 Rz. 9: Unterbrechung der Verjährungsfrist im Verhältnis Gläubiger und Gesellschafter wirkt nicht gegen Mitgesellschafter sowie BGH-Urteil vom 22. März 1988 X ZR 64/87, BGHZ 104, 76: Verjährungsunterbrechung gegenüber einem Gesellschafter persönlich wirkt nur gegenüber diesem, nicht auch gegenüber der Gesellschaft selbst).
  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Gemäß § 159 HGB a. F. verjähren Haftungsansprüche des Fiskus nach § 128 HGB aufgrund der Auflösung einer GbR (anders als Haftungsansprüche gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter bei Fortsetzung der GbR durch die übrigen Gesellschafter, vgl. dazu die Sonderregelung in § 736 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sowie Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Vor § 723 Rz. 3) analog § 159 Abs. 1 HGB a. F. in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 63/97, BStBl II 1997, 745 mit Hinweis auf BGH-Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 54/91, BGHZ 117, 168,175).
  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 183/92

    Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer GbR durch Vereinbarung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Im vorliegenden Fall ist das Vermögen der ursprünglich aus zwei Personen bestehenden GbR mit ihrer Auflösung sowie der privatschriftlichen Vereinbarung der Gesellschafter, dass einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt und den anderen abzufinden hat, ohne besondere Übertragungsakte Herrn H. als Alleinübernehmer angewachsen (vgl. dazu nur die ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. Urteil vom 22. September 1993 IV ZR 183/92, Rechtsprechungs-Report der Neuen Juristischen Wochenschrift - NJW-RR - 1993, 1443; Sprau, a.a.O., Vor § 723 Rz. 2).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 6 V 1/96

    Beschwer des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines Gewerbegewinns,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Zwar führt u. a. eine "schriftliche Geltendmachung" des Steueranspruchs durch den Fiskus, worunter grundsätzlich auch eine schriftliche "Ankündigung der Vollstreckung" fällt, zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO; FG Bremen, Urteil vom 4. Februar 1997 2 96 049 K 2, EFG 1997, 779).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 9 K 9217/08

    Haftung einer GbR nach § 42d EStG bzw. der ehemaligen Gesellschafter nach § 71 AO

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Die Unterbrechung der Verjährung der gegen die aufgelöste GbR bestehenden Steueransprüche i. S. von § 159 HGB alter und neuer Fassung kann sich daher nicht nach Zivilrecht, sondern nur nach Abgabenrecht, hier § 231 AO richten (vgl. dazu ausführlich bereits: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011 9 K 9217/08, EFG 2011, 1682).
  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Eine "echte" Vor-GmbH mit der Rechtsfolge einer nur auf das Innenverhältnis beschränkten Haftung (sog. Verlustdeckungshaftung) liegt dagegen vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen haben und mit dem Ziel der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister betreiben (vgl. nur BFH-Urteil vom 7. April 1998 VII R 82/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 531 m. w. N.).
  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Die Vorschrift des § 191 Abs. 5 AO erfasst dabei sowohl die Festsetzungs- als auch die Zahlungsverjährung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII R 28/99, BStBl II 2002, 267).
  • BFH, 04.05.2011 - VII B 236/10

    Voraussetzungen der Haftung eines OHG-Gesellschafters

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
    Danach haftet der Kläger für die Steuerschulden der GbR, an der er im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenverbindlichkeiten beteiligt gewesen ist, persönlich, gesamtschuldnerisch, unmittelbar und unbeschränkt (vgl. dazu allgemein zuletzt: BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 VII B 236/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1473 ff. m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00

    Verlustdeckungshaftung bei Scheitern der Gründung einer GmbH

  • FG München, 01.12.2010 - 3 K 2723/09

    Erlass eines erneuten Haftungsbescheid nur, wenn die Zahlungsverjährung noch

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