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   FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 12 K 8366/05 B   

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https://dejure.org/2010,25770
FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 12 K 8366/05 B (https://dejure.org/2010,25770)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 12 K 8366/05 B (https://dejure.org/2010,25770)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2010 - 12 K 8366/05 B (https://dejure.org/2010,25770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 7 KStG 2002, § 38 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 30 Abs 2 Nr 2 KStG 1999, § 10d EStG 1997, § 33 KStG 1999
    Systemübergreifender Verlustrücktrag: Erhöhung des EK 02 unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustrücktragsjahr und Rückgängigmachung der Erhöhung im Rahmen der Feststellung des Endbestands des EK 02 gem. § 36 Abs. 7 KStG 2002

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung eines Körperschaftserhöhungsbetrags im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung; Behandlung eines Verlustrücktrags im zeitlichen Zusammenhang mit der Neugestaltung des Körperschaftsteuersystems (Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung eines systemübergreifenden Verlustrücktrags; Korrektur der Erhöhung des EK 02-Bestandes i. R. d. Überleitung gem. § 36 KStG 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behandlung eines systemübergreifenden Verlustrücktrags - Korrektur der Erhöhung des EK 02-Bestandes i. R. d. Überleitung gem. § 36 KStG 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Körperschaftsteuererhöhung
    Körperschaftsteuererhöhungen bis zum 31.12.2006
    Fortführung des Alt-EK 02 im Einzelnen
    Gesonderte Feststellung

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1725
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 4826/03

    Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals; Zurücktragen eines unter Geltung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 12 K 8366/05
    In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hat sich bislang, soweit ersichtlich, allein das Finanzgericht (FG) Köln mit dieser Fallkonstellation befasst (Urteil vom 28. Februar 2007 - 13 K 4826/03, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2007, 1357) und im Ergebnis eine Erhöhung des EK 02 im Jahr des Verlustausgleichs bejaht, die entsprechende Kürzung des EK 02 im Entstehungsjahr des Verlusts indes abgelehnt.

    Der Zugang beim EK 02 nach § 33 Abs. 2 KStG a.F. setzte demnach den Abgang nach § 33 Abs. 1 KStG a.F. im Verlustentstehungsjahr voraus (so zutreffend FG Köln, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., unter II. 2. a der Gründe; Solms-Laubach, DStR 2004, 1024 [1025]; tendenziell zustimmend wohl auch Düll/Fuhrmann/Eberhard, a.a.O., S. 645), woran es im Streitfall gerade fehlt, da § 33 KStG a.F. auf den Veranlagungszeitraum 2001 der Klägerin keine Anwendung (mehr) findet.

    Die Hinzurechnung zum EK 02 im Jahr des Verlustabzugs folgt jedoch aus den insoweit als "Auffangregelung" zur Geltung kommenden §§ 29, Abs. 1 und 2, 30 KStG a.F. (vgl. insoweit zutreffend FG Köln, Urteil vom 28. Februar 2007 - 13 K 4826/03, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 12 K 8366/05
    Ergänzend kann insoweit auf die - einen anderen Teilaspekt der Umgliederung des Eigenkapitals durch § 36 KStG n.F. betreffenden - Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 17. November 2009 (1 BvR 2192/05; Betriebs-Berater [BB] 2010, 534) verwiesen werden: Danach verfolgt der Gesetzgeber mit dem Schaffen einer einfach und zügig umsetzbaren Übergangsregelung für den körperschaftsteuerlichen Systemwechsel zwar ein legitimes Ziel; dies allein vermag jedoch keinen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes tragfähigen Sachgrund dafür zu liefern, dass in bestimmten Fällen (negativer Bestand des EK 02) die Umgliederung zu einer Vernichtung von Steuerminderungspotential und damit zu einer ungleichen Steuerbelastung führt.
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