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   FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16   

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https://dejure.org/2017,8659
FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16 (https://dejure.org/2017,8659)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - 4 K 4106/16 (https://dejure.org/2017,8659)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 4 K 4106/16 (https://dejure.org/2017,8659)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Regelungen des § 4h EStG und des § 8a KStG mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelungen des § 4h EStG und des § 8a KStG mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben

  • rechtsportal.de

    EStG § 4h; KStG § 8a
    Vereinbarkeit der Regelungen des § 4h EStG und des § 8a KStG mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zinsschranke - Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als schädlicher Rückgriff im Sinne von § 8a Abs. 2 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zinsschranke: Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als schädlicher Rückgriff?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 859
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.08.2015 - I R 2/13

    Unzureichender Urteilstatbestand

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16
    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 ist das Verfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens mit dem Az. I R 2/13 zum Ruhen gebracht worden.

    Nachdem das Verfahren mit dem Az. I R 2/13 durch Urteil des BFH vom 12. August 2015 zum Abschluss gebracht worden war (Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 47), ist das hier anhängige Klageverfahren wieder aufgenommen und unter dem jetzigen Az. fortgeführt worden.

  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16
    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087).
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16
    Der BFH sieht die Regelungen zur Zinsschranke insgesamt kritisch (vgl. den Vorlagebeschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFH/NV 2016, 475), hat sich zu der vorstehend genannten Frage aber, soweit ersichtlich, noch nicht konkret geäußert.
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 K 4106/16
    In dem Beschluss vom 13. März 2012 (I B 111/11, BStBl II 2012, 611) hatte sich der BFH mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem sich die Gesellschafter der dortigen Klägerin gegenüber den kreditgewährenden Banken für die Verbindlichkeiten der dortigen Klägerin verbürgten.
  • BFH, 04.09.2019 - I R 11/17

    Kein Zwischenurteil bei fehlender Entscheidungserheblichkeit

    Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 26.01.2017 - 4 K 4106/16 aufgehoben.

    Nach Ergehen des Senatsurteils vom 12.08.2015 - I R 2/13 (BFH/NV 2016, 47) nahm das FG das Verfahren unter dem jetzigen Az. 4 K 4106/16 wieder auf und entschied durch Zwischenurteil, das FA sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Verpfändung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an D als schädlicher Rückgriff i.S. von § 8a Abs. 2 Variante 3 KStG auf die C Ltd. anzusehen sei (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 859).

    Die Klägerin beantragt, das Zwischenurteil des FG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2017 - 4 K 4106/16 aufzuheben, den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 02.04.2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Körperschaftsteuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt wird und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 vom 02.04.2014 mit der Maßgabe abzuändern, dass für das Jahr 2008 ein Verlust von ... EUR berücksichtigt wird.

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