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   FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03   

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FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03 (https://dejure.org/2007,14417)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 6 K 347/03 (https://dejure.org/2007,14417)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2007 - 6 K 347/03 (https://dejure.org/2007,14417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung von Honoraren seitens einer GmbH an einen Geschäftsführer und Berater; Versteckte Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft; Kriterien für die Mitbeherrschung einer GmbH; Honoraranspruch des Gesellschafters gegen eine ...

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung; Beherrschungsverhältnis; Überhöhter Grundstückskaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung - Beherrschungsverhältnis - Überhöhter Grundstückskaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 229
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Die vom FG zugelassene und von den Klägern eingelegte Revision gegen dieses Urteil wies der BFH mit Urteil vom 5. Oktober 2004 (Az: VIII R 9703, BFH/NV 2005, 526) mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

    Das ergibt sich hauptsächlich daraus, dass am selben Tag (31. Januar 1991) zwei inhaltlich voneinander abweichende Vereinbarungen bezüglich der Honorierung des Klägers worden sind Der erkennende Senat verweist hinsichtlich der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 8. Oktober 1998 in der Einkommensteuersache 1994 der Kläger (Az: 2 K 2267/98 E) sowie im Urteil des BFH vom 5. Oktober 2004 in der Einkommensteuersache 1992 der Kläger (Az: VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526).

    16.670,-DM Umsatzsteuer = 131.670,-DM am Ende des Veranlagungszeitraums 1991 eindeutig (vgl. dazu auch die Ausführungen des BFH zur parallelen Problematik im Streitjahr 1992 in BFH/NV 2005, 526, 528) .

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 85/00

    Auslegung von Willenserklärungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Auf die vom Finanzgericht zugelassene Revision der Kläger hin hob der Bundesfinanzhof -BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachbehandlung zurück(Urteil vom 6. November 2002 XI R 85/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV -2003, 585).

    Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Akten des BFH (Az.: XI R 85/00), die Gerichtsakten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg zu den bereits beendeten Verfahren 2 K 203/99 E, 2 K 2206/00, 2 K 189/99 E, 2 K 414/99 G, 2 K 2473/07 E, 2 K 2267/98 E, 2 K 2268/98 G sowie die Gerichtsakten des ersten Rechtszugs, 2 K 779/97 E, zwei Bände Steuerakten betreffend die GmbH (StNr.: ...) sowie sieben Bände Steuerakten und sechs Heftungen betreffend die Kläger (StNr.: ...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

    Das ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des zurückverweisenden BFH-Urteils vom 6. November 2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585, an die der erkennende Senat gemäß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO -gebunden ist.

  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 2 K 779/97

    Wiederholende Verfügung; Wirksamkeit der Bekanntgabe bei Rücksendung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens 2 K 779/97 des FG des Landes Brandenburg einschließlich der Kosten des dazugehörigen Revisionsverfahrens sowie der Kosten dieses Verfahrens gilt Folgendes:.

    Nach Erhebung der gegen die o.g. Prüfungsfeststellungen des Beklagten gerichteten Klage der Kläger wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage durch Urteil vom 30. August 2000 (Az: 2 K 779/97 E) als unzulässig ab.

    Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Akten des BFH (Az.: XI R 85/00), die Gerichtsakten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg zu den bereits beendeten Verfahren 2 K 203/99 E, 2 K 2206/00, 2 K 189/99 E, 2 K 414/99 G, 2 K 2473/07 E, 2 K 2267/98 E, 2 K 2268/98 G sowie die Gerichtsakten des ersten Rechtszugs, 2 K 779/97 E, zwei Bände Steuerakten betreffend die GmbH (StNr.: ...) sowie sieben Bände Steuerakten und sechs Heftungen betreffend die Kläger (StNr.: ...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Dies wird man regelmäßig nicht annehmen können, solange noch kein Konkursverfahren eingeleitet ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138, unter II. 2 c, bb der Gründe).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie dies nicht auch hinsichtlich der regulären Honoraransprüche des Klägers hätte tun können (zur Befriedigung von Fremdgläubigern als Indiz für die Möglichkeit zur Befriedigung von Gesellschafteransprüchen, vgl. u.a. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 138, unter II. 2 c, bb der Gründe).

  • BFH, 09.07.2003 - I R 36/02

    VGA: Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    a.) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88 mit weiteren Nachweisen).

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vorneherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BFH/NV 2004, 88, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits in dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (vgl. BFH- Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480, unter 2. b der Gründe, undvom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362, unter II. 2. b, bb der Gründe).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755, unter II. 2 b, cc, bbb der Gründe, undvom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191, unter 2. c der Gründe).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits in dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (vgl. BFH- Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480, unter 2. b der Gründe, undvom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362, unter II. 2. b, bb der Gründe).
  • BFH, 16.04.1980 - I R 75/78

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis zur ausländischen Muttergesellschaft;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob ein überhöhter Kaufpreis gegeben ist, ist bei Grundstücken grundsätzlich der Verkehrswert, also das Entgelt, das bei einem Geschäft mit einem Dritten hätte erzielt werden können (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28. Januar 1970 I R 123/67, BStBl II 1970, 296, vom 16. April 1980 I R 75/78, BStBl II 1981, 492, undvom 4. Juli 1984 I R 195/81, BStBl II 1984, 842; Gosch, KStG, § 8 Rz. 901; Lange/Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 9. Aufl., Rz. 1471 und 1481; Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 503 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 347/03
    Wird die hiernach maßgebliche Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 v.H. über-oder unterschritten, wird von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl.Urteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BStBl II 1989, 854, undvom 15. Dezember 2004 I R 79/04, BFH/NV 2005, 1147; FG München, rkr. Urteil vom 13. Dezember 1993 K 2874/90, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -1994, 998; vgl. auch Gosch, a.a.O., § 8 Rz. 901 und Rz. 312 ff., sowie Rengers, in: Blümich, a.a.O., § 8 KStG Rz. 374, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2000 - IV R 56/99

    Abfluss von Schuldzinsen

  • BFH, 15.12.2004 - I R 79/04

    Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere

  • BFH, 04.07.1984 - I R 195/81

    Kapitalertragsteuer - Sonstiger Vorteil - Verdeckte Gewinnausschüttung -

  • BFH, 28.01.1970 - I R 123/67

    Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - Käufer - Lieferant - Verdeckte

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 82/98

    Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung

  • FG Berlin, 17.01.2001 - 2 K 2268/98

    Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

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