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   FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17 (https://dejure.org/2017,13411)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2017 - 7 V 7052/17 (https://dejure.org/2017,13411)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2017 - 7 V 7052/17 (https://dejure.org/2017,13411)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 11d EStDV, § 82b EStDV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung - Abzug von gem. § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten beim Grundstückseigentümer nach Wegfall des Nießbrauchs durch Tod des Berechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen durch den Nießbraucher

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 811
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (BFH, Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, D. III. 1 der Gründe).

    Aus diesem Grund hat der Große Senat des BFH ausdrücklich die Übertragung vom Erblasser nicht aufgebrauchter Verlustvorträge nach § 10d EStG auf den Erben abgelehnt, weil dies auf eine mit dem Kostentragungsprinzip nicht zu vereinbarende Berücksichtigung von Drittaufwand beim Erben hinausliefe (BFH, Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, D. III. 2 der Gründe).

    Einzelne Regelungen und Tatbestände, welche bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken lassen (z. B. § 11d EStDV) hat der Große Senat mit den Begriffen "atypisch" und "ausnahmsweise" gekennzeichnet (BFH, Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, D. III. 6. b) der Gründe).

    Ob der BFH umgekehrt zum Ausdruck bringen wollte, andernfalls solle eine intersubjektive Berücksichtigung eines Teils des Erhaltungsaufwands im Falle des Todes des Zahlenden über § 82b EStDV möglich sein, erscheint zweifelhaft, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung vor dem oben dargestellten Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) ergangen ist.

    Soweit das FG München den Beschluss des BFH vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, D. III. 6. b) der Gründe) zitiert, ergibt sich aus der angegebenen Fundstelle nur, dass der BFH § 11d Abs. 1 EStDV als atypische Sonderregelung ansieht; die Fundstelle stützt daher die Auffassung des FG München gerade nicht.

    Diese Auffassung hat der Große Senat im Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) aus den oben ausgeführten Gründen in dieser Allgemeinheit gerade nicht zugestimmt.

    Auch hier erscheint aus den vorstehenden Gründen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des 11. Senats des FG Münster zweifelhaft, zumal dieses Urteil auch aus der Zeit vor dem Beschluss des Großen Senat vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) stammt.

    Die Beschwerde wird nach §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil nicht zweifelsfrei erscheint, ob trotz des BFH-Beschlusses vom 12.12.2007 GrS 2/04 (BStBl. II 2008, 608) die Rechtslage noch als ungeklärt angesehen werden kann.

  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m. w. N.).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17

    Abschnittsbesteuerung; Nachweis größerer Erhaltungsaufwendungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Am 22.03.2017 haben die Antragsteller Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2017 erhoben, die zum Az. 7 K 7078/17 anhängig ist.

    Dem Gericht hat neben der Akte des hiesigen Aussetzungsverfahrens 7 V 7052/17 und des Klageverfahrens 7 K 7078/17 Band I der Einkommensteuerakte zur Steuernummer ..., welche der Antragsgegner für die Antragsteller führt, vorgelegen.

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Wahlrecht zur Verteilung des Abzuges von Werbungskosten auf mehrere Jahre oder

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Und das vom FG München zitierte Urteil des BFH vom 03.12.2002 (IX R 64/99, BStBl II 2003, 590, II. 5. a) der Gründe) enthält zwar die Aussage, im Fall der Gesamtrechtsnachfolge trete der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein.

    Außerdem hat der BFH im Urteil vom 03.12.2002 (IX R 64/99, BStBl II 2003, 590, II. 5. a) der Gründe) zu einem Fall entschieden, in dem die dortige Klägerin zwar ein Grundstück unentgeltlich von ihrer Mutter erworben hat, die Erhaltungsaufwendungen, deren Verteilung nach § 82b EStDV sie anstrebte, aber nach dem Erwerb selbst getätigt hat.

  • FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Der 4. Senat des FG Münster (Urteil vom 15.04.2016 4 K 422/15 E, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 896) hat erkannt, Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt habe, könne der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen.
  • FG Hamburg, 19.05.1999 - II 356/98

    Fortführung des Werbungskostenabzugs durch den Eigentümer bei Versterben des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Das FG Hamburg (Urteil vom 19.05.1999 II 356/98, juris) hat in einem Fall, in dem ein Vorbehaltsnießbraucher, der größeren Erhaltungsaufwand nach § 82b EStG verteilt hat und im Verteilungszeitraum gestorben ist, einen Werbungskostenabzug des Restbetrags im Restzeitraum bei einem Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Erbe geworden ist, abgelehnt und entschieden, dass der Abzug des Restbetrags in voller Höhe in der letzten Veranlagung des verstorbenen Nießbrauchers zu erfolgen habe.
  • BFH, 08.11.1999 - IX B 80/99

    Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Zudem ergibt sich auch aus der Bestandkraft des Einkommensteuerbescheides 2014, in dem die Verteilung der Aufwendungen nach § 82b EStDV unbeanstandet übernommen wurde, keine Bindung für die Einkommensteuerveranlagung 2015; denn ob die Voraussetzungen des § 82b  EStDV erfüllt sind, ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jedes Jahr des Verteilungszeitraums von bis zu fünf Jahren gesondert zu beurteilen (BFH, Beschluss vom 08.11.1999 IX B 80/99, BFH/NV 2000, 432 m. w. N.).
  • BFH, 28.02.1990 - I R 120/86

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 28.02.1990 (I R 120/86, BStBl II 1990, 553) auch nicht, dass das Finanzamt seine der Erstfestsetzung zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht im Einspruchsverfahren ändern und mehrfach neue Begründungsansätze vortragen dürfte.
  • FG Münster, 04.05.1994 - 11 K 495/90
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Der 11. Senat des FG Münster (Urteil vom 04.05.1994 11 K 495/90 E, Entscheidungen der FG - EFG - 1994, 1088) ist der Auffassung, nach Übertragung eines Grundstücks im Rahmen vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt könne vom Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b EStDV verteilter Erhaltungsaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
    Ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BFH/NV 2016, 1487).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • BFH, 23.06.1997 - IX B 43/97

    Zulassungsgrund für die Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 1870/05

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    AdV, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide

  • BFH, 06.03.2000 - V B 170/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 60/90

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Zum Begriff "Sitz ausschließlich in Berlin (West)", wenn die Kapitalgesellschaft

  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17

    Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV

    Die Beteiligten streiten darum, ob die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 2015 einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für Erhaltungsaufwendungen geltend machen können, welche die am 09.01.2014 verstorbene Mutter des Klägers, deren Alleinerbe er ist (vgl. Erbschein Bl. 4 der Akte des Aussetzungsverfahrens 7 V 7052/17 - AdV -), vor ihrem Tod verausgabt hat und für welche eine Verteilung nach § 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - beantragt wurde.

    Mit Beschluss vom 30.03.2017 (7 V 7052/17, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 811) hat das Gericht einem Antrag der Kläger nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - überwiegend stattgegeben.

    Dem Gericht hat neben der Akte des Aussetzungsverfahrens 7 V 7052/17 und des hiesigen Klageverfahrens 7 K 7078/17 Band I der Einkommensteuerakte zur Steuernummer ..., welche der Beklagte für die Kläger führt, vorgelegen.

  • BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i. S. des §

    Das Finanzgericht (FG) hat zunächst mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 811 veröffentlichten Beschluss vom 30. März 2017 (Az. 7 V 7052/17) dem Aussetzungsantrag überwiegend stattgegeben.
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