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   FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15   

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https://dejure.org/2016,48910
FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15 (https://dejure.org/2016,48910)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2016 - 7 K 7078/15 (https://dejure.org/2016,48910)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2016 - 7 K 7078/15 (https://dejure.org/2016,48910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 97 UrhG, Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77, UStG VZ 2010
    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht umsatzsteuerbar - Kein Vorsteuerabzug des Urheberrechtsinhabers aus den Rechnungen für Beratungsleistungen einer von ihm beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Geltendmachung von ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG
    Umsatzsteuer 2010

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Dienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Dienstleistungen

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9
    Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abmahnungen des Inhabers von Urheberrechten an Verletzer führen zu nicht steuerbarem Schadensersatz - kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der hierfür beauftragen Rechtsanwaltskanzlei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 240
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15
    Insoweit könne auf das zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - durch einen Abmahnverein ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.01.2003 (V R 92/01, Bundessteuerblatt -  BStBl -  II 2003, 732) verwiesen werden.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich vom Fall des Urteils des BFH vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) insoweit, als dort die Zahlungen an einen Verband erfolgt seien, der selbst keinen Schaden erlitten habe und zu dem die dortigen Rechtsverletzer von daher in keinem deliktsrechtlichen Verhältnis gestanden hätten.

    Die Klägerin sei gleich zu behandeln wie die Abmahnvereine, auf die sich das Urteil des BFH vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) beziehe, weil es nur auf den Inhalt der Leistung und nicht auf die Eigenschaften des Leistenden ankomme.

    Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trug sie vor, ein Abmahnverein i. S. d. Urteils des BFH vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) überwache das Marktverhalten und werde aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im Wettbewerbsrecht tätig.

    Mit Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) habe der BFH entschieden, dass die in § 13 Abs. Nr. 2 und 3 UWG a. F. (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG n. F.) genannten Verbände, welche die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machten, gegen die abgemahnten Unternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB hätten.

    b) In dem vom Beklagten angeführten Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) hat der BFH entschieden, dass die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG a. F. genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB haben und insoweit an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringen.

    aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der BFH im Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) die Erwägung der Vorinstanz, der Aufwendungsersatzanspruch habe im Grunde den Charakter eines Schadensausgleichs, ausdrücklich mit dem Argument zurückgewiesen hat, dass ein Abmahnverein durch das Verhalten des abgemahnten Unternehmers keinen Vermögensschaden erlitten habe.

    bb) Aber selbst für den Fall, dass man hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Wettbewerber der Auffassung des Beklagten folgen wollte, kann das BFH-Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) jedenfalls nicht auf den hiesigen Fall einer Inanspruchnahme eines Rechtsverletzers durch den Inhaber eines Urheberrechts nach dem UrhG übertragen werden.

    Von daher gehen auch die Ausführungen des Beklagten zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils vom 16.01.2003 (V R 92/01, a. a. O.) auf die Zeiträume nach der Änderung des UWG fehl.

    Dem Abmahnungsempfänger wird lediglich die Wahl zwischen einem kleineren Übel (Annahme des angebotenen Vergleichs und Entrichtung der Vergleichssumme) und einem größeren Übel (Führung eines Klageverfahrens und im Unterliegensfall Entrichtung der höheren Gerichtskosten) eingeräumt (mit diesem Argument ganz grundlegend gegen die Argumentation des BFH im Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, a. a. O.; FG Münster, Urteil vom 03.04.2014 5 K 2386/11 U, MwStR 2014, 665).).

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15
    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu differenzieren (BFH, Urteile vom 09.12.2010 V R 17/10, BFH/NV 2011, 717, II. 1. b) der Gründe; vom 13.01.2011 V R 12/08, BFH/NV 2011, 721, II. 1. b) der Gründe; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727, II. 2. b) der Gründe m. w. N.; vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885; Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 06.04.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983; vom 08.06.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177; vom 22.02.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361; vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597; vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413).

    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (EuGH, Urteile vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 30; vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, Rdnr. 59; BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 30; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 und vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61).

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH, Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, Rdnr. 58; BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH, Urteil vom 08.06.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, vom 09.12.2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, m.w.N.; vom 15.12.2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, m. w. N., EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 31).

    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z. B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 m. w. N., und vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15
    Diese Vorschriften beruhen auf Art. 168 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (BFH, Urteile vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68, und vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu differenzieren (BFH, Urteile vom 09.12.2010 V R 17/10, BFH/NV 2011, 717, II. 1. b) der Gründe; vom 13.01.2011 V R 12/08, BFH/NV 2011, 721, II. 1. b) der Gründe; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727, II. 2. b) der Gründe m. w. N.; vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885; Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 06.04.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983; vom 08.06.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177; vom 22.02.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361; vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597; vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413).

    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z. B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (EuGH, Urteile vom 06.04.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; vom 08.06.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20; vom 22.02.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25; BFH, Urteile vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68; vom 03.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH, Urteil vom 08.06.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Dementsprechend ist auf die "objektive Natur des betreffenden Umsatzes" abzustellen (EuGH, Urteil vom 06.04.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 24; BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Maßgeblich ist damit der sich aus den objektiven Umständen ergebende Verwendungszusammenhang (BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307, Rz. 48; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 7 K 7313/10, EFG 2012, 379).

    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen nicht steuerbaren "Ausgangsumsatz" bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 m. w. N.).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016  7 K 7078/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der Klage mit Urteil vom 30. November 2016  7 K 7078/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 240) teilweise statt.

  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

    Ein Leistungsaustausch ergibt aus der gewählten Berechnungsmethode und der Bezeichnung des Schadensersatzanspruchs als "fiktive Lizenz" nicht, die gezahlten (fiktiven) Lizenzentschädigungen stellen vielmehr umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar ( h.M ., vgl. auch Sächsisches FG, MMR 2015, 275; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016 - 7 K 7078/15, BeckRS 2017, 94104 Rn. 35 (juris) m.w.N.; a.A: Lütke, Schadenersatz nach Urheberrechtsgesetz und Umsatzsteuergesetz, LSK 2016, 37405320).

    Ob die hierzu vertretene gegenteilige Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2016 - 7 K 7078/15 -nicht rkr.-), die derzeit dem BFH zur Überprüfung vorliegt (Az. XI R 1/17, Mitteilung vom 20.4.2017, juris), zutrifft, kann nach den vorstehenden Ausführungen bezweifelt werden.

    Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30.11.2016, dem eine nahezu identische Sachverhaltskonstellation wie vorliegend zu Grunde lag, folgendes ausgeführt (BeckRS 2017, 94104 Rn. 51, zitiert nach juris):.

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen bei

    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Auch im Urteil des FG-Berlin Brandenburg vom 30. November 2016 (7 K 7078/15) ist die Revision zugelassen und in der Folge auch eingelegt worden, worauf mit dem BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 1/17) die Klage abgewiesen wurde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2023 - 5 K 7144/20

    Behandlung der Beträge im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnverfahren

    Zum einen ist dem Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2016 - 7 K 7078/15, EFG 2017, 240) zu entnehmen, dass die Abmahnschreiben sehr wohl zwischen Schadens- und Aufwendungsersatz differenzierten und der geltend gemachte Pauschalbetrag ausdrücklich - wenn auch nicht konkret beziffert - auch einen Schadensersatzanteil enthielt.
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