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   FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18   

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https://dejure.org/2018,27197
FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18 (https://dejure.org/2018,27197)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2018 - 10 V 10006/18 (https://dejure.org/2018,27197)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 10 V 10006/18 (https://dejure.org/2018,27197)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 57 FGO, § 102 FGO, § 122 Abs 1 S 3 AO
    Aussetzung der Vollziehung: Bekanntgabe von Steuerbescheiden für eine in Liquidation befindliche, im Handelsregister bereits gelöschte polnische Gesellschaft an ihren im polnischen Handelsregister eingetragenen Liquidator bei behaupteter Amtsniederlegung des Liquidators

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 2005 bis 2010 sowie Umsatzsteuer 2008 bis 2010

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bekanntgabe von Steuerbescheiden für eine in Liquidation befindliche - im Handelsregister bereits gelöschte - polnische Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 2005 bis 2010 sowie Umsatzsteuer 2008 bis 2010

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 11.01.2006 - I 250/05

    Finanzgerichtsordnung: Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Diesem Gesetzeszweck entspricht es, dass von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auch gerichtliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung erfasst sind, die, ohne ausdrücklich eine Änderung oder Aufhebung zu begehren, erneut gestellt werden, nachdem das Gericht bereits über dieselben Streitgegenstände entschieden hat (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - 7 V 7039/18, juris, Tz. 20 m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 V 2781/13, juris, Tz. 31; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2006, 513, Tz. 25 f. m.w.N.).

    Veränderte Umstände i.S.d. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO liegen vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel erst nach dem Aussetzungsbeschluss - hier vom 15. Dezember 2017 zum Aktenzeichen 10 V 10192/17 - entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, EFG 2006, 513, Tz. 29).

    Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nur solche Umstände erfasst, die die materielle Begründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung berühren, Auch Vorgänge tatsächlicher oder rechtlicher Art, die die Zulässigkeit eines Antrags beeinflussen können, werden von der Rechtsprechung als Umstände i.S.d. Vorschrift angesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 18. September 1996 - I B 39/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1997, 247, unter II.2.a) der Gründe; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, EFG 2006, 513, Tz. 31).

    Der beschließende Senat neigt dazu, aus Gründen der effizienten Rechtsschutzgewährung in den Fällen, in denen der erste Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Antragstellers wegen Fehlens der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgewiesen worden ist, die Zulässigkeit eines weiteren, die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nunmehr erfüllenden Antrags nicht daran scheitern zu lassen, dass keine veränderten Umstände im Hinblick auf die materiell-rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen (so aber im Ergebnis FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, EFG 2006, 513).

    Die Vorschrift wird bei neuerlichen Anträgen desselben Antragstellers ohnehin schon - allerdings dem Sinn und Zweck entsprechend - erweiternd ausgelegt, weil der Wortlaut allein die Änderung eines bereits ergangenen Beschlusses, nicht aber die erneute Antragstellung erfasst (vgl. dazu FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, EFG 2006, 513, Tz. 42).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2016 - 4 V 770/15

    Zustellungsurkunde: Inhalt, Gegenbeweis - Einspruchsfrist: Verständlichkeit der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Die Bescheide sind damit einer sachlichen Nachprüfung des Gerichts auf ihre Rechtmäßigkeit hin entzogen (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 V 770/15, juris, Tz. 15).

    Solange die Möglichkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde besteht, ist diese Wirkung nicht widerlegt. (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 V 770/15, juris, Tz. 17 f., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 6. Juli 2016 - XI B 36/16, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2016, 863, Tz. 24).

  • BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Solange die Möglichkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde besteht, ist diese Wirkung nicht widerlegt. (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 V 770/15, juris, Tz. 17 f., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 6. Juli 2016 - XI B 36/16, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2016, 863, Tz. 24).
  • FG Sachsen, 29.08.2016 - 6 K 318/16

    Rückforderung von Kindergeld gegenüber einem Abzweigungsempfänger im Rahmen eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde eine bereits getroffene Regelung ohne erneuten Regelungswillen lediglich wiederholt und der fehlende Regelungswille für den Empfänger hinreichend deutlich wird (Sächsisches FG, Urteil vom 29. August 2016 - 6 K 318/16 (Kg), juris, Tz. 21).
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 96/95

    Zur Auslegung einer Verfügung, mit der die Vollziehung "bis zum Abschluß des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Damit soll es einem Antragsteller, dessen ursprünglicher Aussetzungsantrag mangels Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgelehnt wurde, grundsätzlich nicht verwehrt sein, nach späterer Antragstellung bei und Ablehnung des Antrags durch die Finanzbehörde einen neuen gerichtlichen Antrag zu stellen (BFH in BFH/NV 1997, 247 aaO.; ebenso FG Hamburg aaO., das allerdings in dem dortigen Verfahren den neuerlichen Antrag gleichwohl mangels veränderter Umstände abgelehnt hat).
  • BFH, 28.01.2004 - I B 210/03

    Ausländische KapG - Fortbestehen trotz Löschung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Dies gilt auch für ausländische Kapitalgesellschaften (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 - I B 210/03, BFH/NV 2004, 670, Tz. 8).
  • BFH, 29.01.2007 - VIII S 31/06

    Abgelehnte AdV; Beschwerde

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Den Sinn und Zweck des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sieht der Senat darin, dass das Gericht sich nicht mehrfach mit inhaltlich identischer Argumentation eines Antragstellers soll befassen müssen (weitergehend aber BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 - VIII S 31/06, BFH/NV 2007, 952 - das Gericht soll sich nicht wiederholt mit demselben Aussetzungsbegehren befassen müssen).
  • BFH, 18.09.1996 - I B 39/96
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nur solche Umstände erfasst, die die materielle Begründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung berühren, Auch Vorgänge tatsächlicher oder rechtlicher Art, die die Zulässigkeit eines Antrags beeinflussen können, werden von der Rechtsprechung als Umstände i.S.d. Vorschrift angesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 18. September 1996 - I B 39/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1997, 247, unter II.2.a) der Gründe; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, EFG 2006, 513, Tz. 31).
  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 3 V 2781/13

    Aussetzung der Vollziehung: Einschränkung für erneuten AdV-Antrag bei Gericht,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Diesem Gesetzeszweck entspricht es, dass von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auch gerichtliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung erfasst sind, die, ohne ausdrücklich eine Änderung oder Aufhebung zu begehren, erneut gestellt werden, nachdem das Gericht bereits über dieselben Streitgegenstände entschieden hat (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - 7 V 7039/18, juris, Tz. 20 m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 V 2781/13, juris, Tz. 31; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - I 250/05, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2006, 513, Tz. 25 f. m.w.N.).
  • FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14

    Ergehen wirksamer Schätzungsbescheide gegenüber einer zwischenzeitlich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (FG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388, Tz. 23).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 7 V 7039/18

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2011

  • BFH, 05.12.2018 - VIII B 130/18

    Veränderte Umstände gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

    cc) Somit ist es einem Antragsteller, dessen ursprünglicher Aussetzungsantrag mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig abgelehnt wurde, nicht verwehrt, nach einer nachträglichen Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde einen neuen Antrag zu stellen bzw. eine Änderung des ablehnenden Beschlusses aufgrund "veränderter Umstände" zu beantragen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 247; vgl. auch im Ausgangspunkt FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 I 250/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 513; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2018 10 V 10006/18, juris).
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