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   FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00   

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FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00 (https://dejure.org/2003,13315)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2003 - 6 K 1051/00 (https://dejure.org/2003,13315)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 6 K 1051/00 (https://dejure.org/2003,13315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Berufsausübung des volljährigen Kindes; Bezug von Halbwaisenrente; Werbungskosten bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung; Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf zwei Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Keine zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Auszubildenden; Familienleistungsausgleich (Kindergeld ab 01.01.2000)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes - Keine zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Auszubildenden - Familienleistungsausgleich (Kindergeld ab 01.01.2000)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1684
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), sind anzuwenden bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl. II 1995, 186; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 43 Abs. 5) sowie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten (vgl. BFH Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237; Lang, in: Littmann / Bitz / Hellwig, § 9 EStG Rz 372).

    Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist, wie dies z.B. bei Lehrverhältnissen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994, VI R 39/93 BStBl II 1995, 186; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BStBl. II 1996, 375).

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 76/01

    Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen

    Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
    Zu den Einnahmen gehört entgegen der Auffassung der Klägerin auch in vollem Umfang die Halbwaisenrente, zu den Einkünften mit ihrem Ertragsanteil - abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1c EStG - und zu den Bezügen mit ihrem Kapitalanteil - abzüglich der Unkostenpauschale (BFH Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, DStRE 2002, 884).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
    Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist, wie dies z.B. bei Lehrverhältnissen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994, VI R 39/93 BStBl II 1995, 186; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BStBl. II 1996, 375).
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), sind anzuwenden bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl. II 1995, 186; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 43 Abs. 5) sowie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten (vgl. BFH Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237; Lang, in: Littmann / Bitz / Hellwig, § 9 EStG Rz 372).
  • BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
    Dementsprechend gehen nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur die auf den Jahresabschnitt Januar bis Juni 2000 entfallenden Einnahmen in die Berechnung ein (BFH Urteil vom 12. April 2000 VI R 34/99, BStBl. II 2000, 464).
  • FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04

    Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der

    Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis, kann die Frist von drei Jahren auch überschritten werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2003 6 K 1051/00, EFG 2003, 1684 , und Abschnitt R 43 Abs. 5 Nr. 2 b LStR 2004).
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