Rechtsprechung
FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Kindergeld bei Beendigung der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes; Behandlung von Einkünften und Bezügen des Kindes in Kürzungsmonaten
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Kindergeld und doppelte Haushaltsführung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene Einkünfte und Bezüge; Abzugsdauer bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung während der Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich (Kindergeld)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung - Kürzungsmonate - Eigene Einkünfte und Bezüge - Abzugsdauer bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung während der Berufsausbildung - Familienleistungsausgleich (Kindergeld)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
- BFH, 25.05.2004 - VIII R 32/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 715
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93
Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine …
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), sind anzuwenden bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind (BFH-Urteil vom 06. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl. II 1995, 186; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 43 Abs. 5) sowie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten (vgl. BFH Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237; Lang, in: Littmann / Bitz / Hellwig, § 9 EStG Rz 372).Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist, wie dies z.B. bei Lehrverhältnissen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994, VI R 39/93 BStBl II 1995, 186; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BStBl. II 1996, 375).
- BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99
Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Dementsprechend gehen nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nur die auf den Jahresabschnitt Januar bis Juni 1999 entfallenden Einnahmen in die Berechnung ein (BFH Urteil vom 12. April 2000 VI R 34/99, BStBl. II 2000, 464).(BFH Urteil vom 12. April 2000 VI R 34/99, BStBl. II 2000, 464).
- BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99
Kindergeld; vermögenswirksame Leistungen als eigene Einkünfte
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Dazu gehören neben den Ausbildungsvergütungen auch die vermögenswirksamen Leistungen (BFH Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BFH/NV 2002, 636 ) sowie die Berufsausbildungsbeihilfe, nicht jedoch das Urlaubsgeld, da dieses im Juli und damit während eines Kürzungsmonats zugeflossen ist.
- BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90
Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger …
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), sind anzuwenden bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind (BFH-Urteil vom 06. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl. II 1995, 186; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 43 Abs. 5) sowie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten (vgl. BFH Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237; Lang, in: Littmann / Bitz / Hellwig, § 9 EStG Rz 372). - BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95
Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die …
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist, wie dies z.B. bei Lehrverhältnissen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994, VI R 39/93 BStBl II 1995, 186; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BStBl. II 1996, 375). - BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Nach dem Beschluss des BVerfG v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98; 2 BvR 1735/00 (Drsp-ROM Nr. 2003/6126 = STEUER-TELEX 2003, 242) ist die sog. Zweijahresfrist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten und fortlaufend verlängerten Abordnungen (sog. Kettenabordnungen) verfassungswidrig. - BVerfG - 2 BvR 1735/00
Auszug aus FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Nach dem Beschluss des BVerfG v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98; 2 BvR 1735/00 (Drsp-ROM Nr. 2003/6126 = STEUER-TELEX 2003, 242) ist die sog. Zweijahresfrist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten und fortlaufend verlängerten Abordnungen (sog. Kettenabordnungen) verfassungswidrig.
- FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der …
In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2003 (EFG 2003, 715 ) hingewiesen, wonach für auswärts untergebrachte Auszubildende Aufwendungen wegen zeitlich befristeter doppelter Haushaltsführung für die gesamte Berufsausbildung anzuerkennen seien. - FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
Kosten eines im Anschluss an die Schulausbildung begonnenen Studiums als …
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld und der Berechnung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vertreten sowohl der 6. Senat des BFH (…Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558) als auch der 8. Senat (Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) die Auffassung, dass Aufwendungen für einen erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können (anderer Ansicht FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1124/05
Gewährung von Berufsausbildungsförderung; Berücksichtigung von Werbungskosten
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg (Urteil vom 18. Februar 2003, 6 K 430/00, EFG 2003, 715 ff.) hat zwar für das Streitjahr 1999 die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung grundsätzlich weiter angewandt, hat hierfür eine Begründung jedoch nicht gegeben.
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1200/05
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Bedarfsberechnung - Einkommensanrechnung - …
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg (Urteil vom 18. Februar 2003, 6 K 430/00, EFG 2003, 715 ff.) hat zwar für das Streitjahr 1999 die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung grundsätzlich weiter angewandt, hat hierfür eine Begründung jedoch nicht gegeben. - FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der …
Das Gericht teilt nicht die Meinung des FG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715 und des Urteils des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern 2 K 143/98 vom 27. Juli 1999 (unveröffentlicht), wonach die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht auf die unechte doppelte Haushaltsführung zu übertragen sei. - FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03
Unechte doppelte Haushaltsführung; Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern …
Das Gericht teilt nicht die Meinung des FG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715, wonach die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht auf die unechte doppelte Haushaltsführung zu übertragen sei.