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   FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02   

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https://dejure.org/2006,13168
FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02 (https://dejure.org/2006,13168)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2006 - 1 K 1998/02 (https://dejure.org/2006,13168)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2006 - 1 K 1998/02 (https://dejure.org/2006,13168)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsveräußerung an andere Unternehmer für dessen Unternehmen; Erwerb in Abwicklungsabsicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen ; Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergsetz (UStG)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsveräußerung an andere Unternehmer für dessen Unternehmen; Erwerb in Abwicklungsabsicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen ; Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergsetz (UStG)

  • Judicialis

    UStG 1999 § 1 Abs. 1a S. 1; ; UStG 1999 § 1 Abs. 1a S. 2; ; UStG 1999 § 1 Abs. 1a S. 3; ; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Verkauf eines Gebäudes mit verpachteter Diskothek bzw. Gaststätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Verkauf eines Gebäudes mit verpachteter Diskothek bzw. Gaststätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 66
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.01.2005 - V R 53/02

    Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr

    Auszug aus FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
    Für unbeachtlich hält der Senat, dass der - neue - Pachtvertrag erst zeitlich nach dem schuldrechtlichen Kaufvertrag geschlossen worden ist (zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrages vergleiche BFH Beschluss vom 1.4.2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1198 und Urteil vom 18.1.2005 I E 53/03 [richtig: V R 53/02 - d. Red.] , BFHE 208, 491).

    Anders als der dem Urteil des BFH V R 53/02 zu Grunde liegende Sachverhalt war damit die Verpachtung des veräußerten Grundstücks gerade nicht endgültig eingestellt.

  • BFH, 01.04.2004 - V B 112/03

    Grundstücksverkauf als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
    Die Klägerin beruft sich in rechtlicher Hinsicht ferner auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.4.2004 (V B 112/03, BFH/NV 2004, 1198).

    Für unbeachtlich hält der Senat, dass der - neue - Pachtvertrag erst zeitlich nach dem schuldrechtlichen Kaufvertrag geschlossen worden ist (zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrages vergleiche BFH Beschluss vom 1.4.2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1198 und Urteil vom 18.1.2005 I E 53/03 [richtig: V R 53/02 - d. Red.] , BFHE 208, 491).

  • BFH, 28.11.2002 - V R 3/01

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Auszug aus FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
    Diese Vorgaben der Sechsten Richtlinie sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb "im Ganzen" übereignet worden ist (so ausdrücklich Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 28.11.2002 V R 3/01, BFH/NV 2003, 436).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
    Ein bloßer Erwerb in Abwicklungsabsicht unterfällt jedoch nicht dem Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.11.2003 Rs. C - 497/01, Zita Modes Sàrl, BFH/NV Beilage 2004, 128).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
    Denn selbst wenn eine nationale Rechtsvorschrift - wie hier § 1 Abs. 1a UStG - die Regelungen der Sechsten Richtlinie umsetzt, so haben die Mitgliedstaaten - und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (vgl. z.B. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705 Rn. 41) - weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich zu gewährleisten (z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2002, 286 Rn. 27).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
    Denn selbst wenn eine nationale Rechtsvorschrift - wie hier § 1 Abs. 1a UStG - die Regelungen der Sechsten Richtlinie umsetzt, so haben die Mitgliedstaaten - und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (vgl. z.B. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705 Rn. 41) - weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich zu gewährleisten (z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2002, 286 Rn. 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2007 - 5 K 5201/04

    Veräußerung eines Schiffsrestaurants als steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug

    Zwar war die Verpachtung durch die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Schiffes geplant, wie der Umstand zeigt, dass der Beigeladene bei der Gemeinde M eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf der "X" zu erwirken hatte und diese mit Datum vom 30.11.2000 bis zum 15.01.2001 befristet auch erteilt worden war, doch konnte die Klägerin angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Verpachtung insoweit tatsächlich nicht "nahtlos" an die vorhergehende Verpachtungstätigkeit des Veräußerers anknüpfen (vgl. hierzu auch FG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2006 1 K 1998/02, EFG 2007, 66; Rev. anhängig unter dem Az. V R 57/06).
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