Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20566
FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02 (https://dejure.org/2006,20566)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2006 - 2 K 2215/02 (https://dejure.org/2006,20566)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23. August 2006 - 2 K 2215/02 (https://dejure.org/2006,20566)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,20566) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Rückgängigmachung des Zuflusses von Arbeitslohn nur bei Fehlzahlung; Aufforderung zur Einlagenleistung gem. §§ 30 , 31 GmbHG keine Rückzahlung von Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH - Rückgängigmachung des Zuflusses von Arbeitslohn nur bei Fehlzahlung - Aufforderung zur Einlagenleistung gem. §§ 30, 31 GmbHG keine Rückzahlung von Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 30
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 104/92

    1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nur für Lohnbestandteile, die zu Lohnzahlungszeiträumen um den Jahreswechsel herum gehören, und dient der Vereinfachung bei Lohnzahlungen für kalenderübergreifende Lohnzahlungszeiträume (BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 - VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795, unter 1. der Gründe).

    Lohnnachzahlungen für frühere Jahre sind kein laufender Arbeitslohn i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern sonstige Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 - VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477; BFH in BStBl. II 1993, 795 aaO.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 4 K 2257/01

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    Der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an dem noch streitigen Betrag wäre nämlich allenfalls dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn der Kläger den erhaltenen Arbeitslohn - etwa wegen irrtümlicher Zahlung oder Zuvielzahlung - als solchen zurückerstattet hätte (so auch in dem von dem Kläger genannten Fall des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 4 K 2257/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 623, Revision bei dem BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 17/03).
  • BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Lohnnachzahlung

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    Lohnnachzahlungen für frühere Jahre sind kein laufender Arbeitslohn i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern sonstige Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 - VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477; BFH in BStBl. II 1993, 795 aaO.).
  • BFH, 30.05.2001 - I B 176/00

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Voraussetzung der

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    Forderungen einer GmbH gegen ihren Gesellschafter gemäß § 31 GmbHG sind jedoch ihrer Natur nach Einlageforderungen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2001 - I B 176/00, juris).
  • BFH, 21.03.1968 - IV R 166/67

    GmbH - Vergütung des Geschäftsführers - GmbH & Co. KG - Führen der Geschäfte -

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    Durch seine Tätigkeit für die KG - und zwar auch, soweit er sie auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses für die Komplementär-GmbH erbracht haben sollte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 21. März 1968 - IV R 166/67, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1968, 579) - erzielte er grundsätzlich gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Form von Tätigkeitsvergütungen.
  • BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89

    Arbeitnehmerkommanditisten als Mitunternehmer - Zuordnung der Vergütungen der

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    Anders wäre es nur, wenn die Gehaltszahlungen keinen Bezug zu der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und der KG hätten, etwa weil seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der KG und seine Mitunternehmereigenschaft nur zufällig und vorübergehend zusammengetroffen wären (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 - XI R 49/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1993, 156, unter II.3.b) der Gründe).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02
    Der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an dem noch streitigen Betrag wäre nämlich allenfalls dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn der Kläger den erhaltenen Arbeitslohn - etwa wegen irrtümlicher Zahlung oder Zuvielzahlung - als solchen zurückerstattet hätte (so auch in dem von dem Kläger genannten Fall des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 4 K 2257/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 623, Revision bei dem BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 17/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht