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   FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03   

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FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03 (https://dejure.org/2005,11740)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 4 K 232/03 (https://dejure.org/2005,11740)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23. November 2005 - 4 K 232/03 (https://dejure.org/2005,11740)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter; Zulässigkeit einer Sammelbuchung für den Nachweis der Rücklagenbildung; Beurteilung der Identität zwischen geplanter und realisierter Investition; ...

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3 S. 2; ; EStG § 7g Abs. 4 S. 2; ; EStG § 7g Abs. 5; ; AO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter; Bildung einer erneuten Ansparrücklage wegen Fristablaufs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter - Bildung einer erneuten Ansparrücklage wegen Fristablaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 641
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Der konkreten Benennung muss allerdings eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegen, andernfalls kann es sich nicht um eine "voraussichtliche" Investition handeln (BFH, Urteile vom 12.12.2001 und 19.09.2002 a.a.O.; Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl. 2004, 187).

    Das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition - aus Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird, - erfordert eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, a.a.O.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Soweit im Anschluss daran der X. Senat des BFH durch Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00 (BStBl. II 2004, 184) entschieden hat, dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine konkrete Bezeichnung der geplanten Investition hinsichtlich ihrer Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungskosten voraussetze, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

    Der konkreten Benennung muss allerdings eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegen, andernfalls kann es sich nicht um eine "voraussichtliche" Investition handeln (BFH, Urteile vom 12.12.2001 und 19.09.2002 a.a.O.; Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl. 2004, 187).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich (BFH, Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 385; Beschluss vom 25.09.2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    Nach dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 12.12.2001 (XI R 13/00, a.a.O.) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

  • FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04

    Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Vielmehr erscheint eine derartige Konkretisierung im Hinblick auf § 7g Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach die Investition bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage (hier: 31.12.1997) folgenden Wirtschaftsjahres (hier: 31.12.1999) vorzunehmen ist, überflüssig (so ausführlich auch Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 01.06.2005 7 K 3186/04, EFG 2005, 1413).
  • BFH, 04.08.2004 - IV B 238/02

    Ansparrücklage bei Einnahmenüberschuss-Rechnung

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Deshalb verlangt der Bundesfinanzhof -BFH- in ständiger Rechtsprechung, dass die voraussichtliche Investition so genau zu bezeichnen ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (z. B. BFH, Beschluss vom 04.08.2004 IV B 238/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 44).
  • FG Brandenburg, 13.05.2004 - 4 V 2873/03

    Zusammenfassung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in der Buchführung; Antrag

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Wie der Senat bereits in anderen, ähnlich gelagerten Fällen deutlich gemacht hat (vgl. z.B. den Beschluss vom 13.05.2004, 4 V 2873/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 1442) hält er eine Einzelbuchung aus Gründen der Praktikabilität jedenfalls dann nicht für erforderlich, wenn - wie im Streitfall - mehrfach dieselbe Buchung für gleichartige Wirtschaftgüter (hier: 5 Ford Transit) mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe (hier: je 30.000 DM) auszuführen wäre, sofern - wie vorliegend - die voraussichtlichen Anschaffungskosten den in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Maximalbetrag nicht übersteigen.
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich (BFH, Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 385; Beschluss vom 25.09.2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).
  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
    Auszug aus FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03
    Denn die durch die Ansparrücklage erreichte Steuerstundung soll es kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, zur Finanzierung der geplanten Investition eigene Mittel anzusparen und damit ihre Liquidität, Investitions- und Innovationskraft zu stärken (BT-Drs. 10/336, 13, 25/26; BT-Drs. 11/257, 8f.; BT-Drs. 12/4487, S. 33).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Das Finanzgericht (FG) hat der dagegen gerichteten Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 641 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

    Von dieser Frage ist die Entscheidung darüber zu trennen, ob eine Ansparabschreibung im Folgejahr oder erneut im Jahr ihrer Ausübung gebildet werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 IV K 232/03 EFG 2006, 641; Revision des BFH X R 1/06).
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