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   FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99 H   

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https://dejure.org/2000,8452
FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99 H (https://dejure.org/2000,8452)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2000 - 5 K 346/99 H (https://dejure.org/2000,8452)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2000 - 5 K 346/99 H (https://dejure.org/2000,8452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten für die Instandhaltung eigener Instrumente, die angestellte Orchestermusiker erhalten, als Werbungskostenersatz ; Erstattung von Kosten für die Instandhaltung eigener Instrumente, die angestellte Orchestermusiker erhalten, als steuerpflichtiger ...

  • bayern.de PDF, S. 302

    Erstattung von Instandsetzungskosten für arbeitnehmereigene Musikinstrumente nach dem Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1990) § 3 Nr. 50 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Nr. 1
    Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Haftung für Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn - Haftung für Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1694
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95

    1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge - 2. Pauschaler Auslagenersatz von mehr

    Auszug aus FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 21.08.1995 (Az. VI R 30/95) lediglich über die steuerliche Behandlung von Instrumentengeld sowie von Rohr-, Blatt- und Saitengeld entschieden.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird auch zivilrechtlich zumindest in analoger Anwendung des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bejaht, sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (vgl. zur Kostenerstattung ständig veschleißender Hilfsmittel BFH-Urteil vom 21.08.1995 - VI R 30/95, BStBl II 1995, 906).

    Bei Ersatzleistungen eines Arbeitgebers auf derartige Gegenstände spricht eine generelle Vermutung dafür, dass es sich um steuerbaren Arbeitslohn in Form von Werbungskostenersatz handelt (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.1995 - VI R 30/95, BStBl II 1995, 906; Bergkemper in Finanz-Rundschau 1995, 370, 371), da der Arbeitnehmer über sein längerfristig nutzbares Eigentum frei verfügen, es z.B. veräußern, verleihen oder verschenken kann.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die erstatteten Aufwendungen für die Instandsetzung der Musikinstrumente steuerlich nicht ebenso zu behandeln wie erstattete Aufwendungen für verbrauchte Saiten, Rohre und Blätter, die wegen ihrer Eigenschaft als Hilfs- und Betriebsstoffe nach der Rechtsprechung als nicht steuerbarer Auslagenersatz eingestuft werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.1995 a.a.O.).

    Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des 6. Senats des BFH an, dass Musikinstrumente wegen ihrer langfristigen Nutzungsdauer und ihrem nicht geringen Wert keine Werkzeuge im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG sind (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 21.08.1995 a.a.O.).

  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1694 veröffentlicht.
  • FG Thüringen, 27.01.2005 - II 57/02

    Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen

    Bei Ersatzleistungen des Arbeitgebers auf derartige Gegenstände spreche deshalb eine generelle Vermutung für die Annahme, dass es sich um steuerbaren Arbeitslohn in Form von Werbungskostenersatz handele (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906; Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 30. März 2000 5 K 346/99 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1694; Bergkemper, FR 1995, 370).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision VI R 24/03 gegen das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 30. März 2000 5 K 346/99 H (EFG 2003, 1694) zuzulassen.

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