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   FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05   

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https://dejure.org/2005,14386
FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05 (https://dejure.org/2005,14386)
FG Bremen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 K 53/05 (https://dejure.org/2005,14386)
FG Bremen, Entscheidung vom 01. September 2005 - 1 K 53/05 (https://dejure.org/2005,14386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters als Betriebsausgaben; Unterscheidung zwischen geschenkter und erworbener stiller Beteiligung; Ermittlung der Gewinnanteile nach Durchschnittsgewinn; Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 12 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1734
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Dabei sei auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den im Zeitpunkt der Gewinnermittlungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklungen zu erwarten gewesen sei (BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).

    Die Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern daher den Gewinn des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

    Soweit es demnach an einem natürlichen Interessengegensatz zwischen den handelnden Personen fehlt, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH Betriebsausgaben nur dann abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters darstellen, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

    Nach dieser Rechtsprechung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage in Höhe von 12 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung, 15 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung, 25 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung und 35 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung anerkannt, vgl. vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 a.a.O; Wacker im StBJB 2002/2003 S. 92 m.w.N. Der Grund für die Unterscheidung zwischen einer geschenkten stillen Beteiligung sowie einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung liegt darin, dass die stille Beteiligung, welche neu begründet wird und mit welcher eine Person dem Unternehmen aus eigenen Mitteln betriebsnotwendiges Kapital zuführt, für das Unternehmen von größerem Interesse ist, als eine Beteiligung, welche schon vorher in der Hand eines anderen Gesellschafters bestand.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.09.2000 (IV R 50/99 a.a.O.) nicht geprüft, ob die Einlage tatsächlich zur Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft verwandt wurde.

    Entscheidend ist der Durchschnittsgewinn, der nach den bei Abschluss der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

  • BFH, 27.03.2001 - I R 52/00

    Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend, vgl. Kulemann/Harle Die steuerlichen Betriebsprüfung 2000 S. 16. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines Gewinnanteils mit dem Nennwert anzusetzen, vgl. Urteile des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; vom 05.12.1990 I R 106/88 BFH/NV 1991, 841.

    Der Angemessenheitsprüfung ist deshalb der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist, vgl. Beschluss des BFH GrS 4/71 BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; Urteil des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.1982 I 24/78 EFG 1982, 458; vgl. Wacker a.a.O. S. 92. Dementsprechend muss bei einer auf unbestimmte Zeit gerichteten Gewinnverteilungsabrede die Ertragslage über einen längeren Zeitraum beobachtet werden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Angemessenheit der dem stillen Gesellschafter zugesprochenen Gewinne an Hand des Nennwertes der stillen Beteiligung zu beurteilen, vgl. Urteile des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; vom 05.12.1990 I R 106/88 BFH/NV 1991, 841.

  • BFH, 05.12.1990 - I R 106/88

    Steuerrechtliche Anerkennung einer stillen Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend, vgl. Kulemann/Harle Die steuerlichen Betriebsprüfung 2000 S. 16. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines Gewinnanteils mit dem Nennwert anzusetzen, vgl. Urteile des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; vom 05.12.1990 I R 106/88 BFH/NV 1991, 841.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Angemessenheit der dem stillen Gesellschafter zugesprochenen Gewinne an Hand des Nennwertes der stillen Beteiligung zu beurteilen, vgl. Urteile des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; vom 05.12.1990 I R 106/88 BFH/NV 1991, 841.

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Der Angemessenheitsprüfung ist deshalb der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist, vgl. Beschluss des BFH GrS 4/71 BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; Urteil des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.1982 I 24/78 EFG 1982, 458; vgl. Wacker a.a.O. S. 92. Dementsprechend muss bei einer auf unbestimmte Zeit gerichteten Gewinnverteilungsabrede die Ertragslage über einen längeren Zeitraum beobachtet werden.

    Entscheidend kann deshalb nur die Rendite sein, die sich aus der Betrachtung eines längeren Zeitraums (in der Regel 5 Wirtschaftsjahre) ergibt, vgl. Beschluss des BFH GrS 4/71 a.a.O. Denn erst nach Ablauf eines solchen Zeitraums kann die künftige Ertragslage eines Unternehmens fundiert beurteilt werden, mit der Folge, dass gegebenenfalls eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede ins Auge gefasst werden muss.

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Insoweit müssen alle bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen in die Beurteilung einbezogen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, an Hand konkreter Tatsachen die Vermutung zu widerlegen, vgl. Urteil des BFH vom 09.10.2001 VIII R 77/98 BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460, Gosch in Die steuerliche Betriebsprüfung 2002 S. 28. .
  • BFH, 09.02.2005 - X B 147/04

    Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Demgegenüber fehlt es bei nahen Angehörigen an einem solchen Interessengegensatz, so dass es grundsätzlich einer Überprüfung bedarf, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkommenserzielung zuzuordnen sind, vgl. Beschluss des BFH vom 09.02.2005 X B 147/04 NV Juris-Document-Nr. STRE200550264 m.w.N. Bei der Beteiligung nahestehender Personen an einem Unternehmen können hohe Gewinnanteile auf privaten Gründen beruhen.
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Ein stiller Gesellschafter ist nach allgemeiner Auffassung nur dann Mitunternehmer, wenn er einerseits schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen einschließlich der stillen Reserven des Anlagevermögens und des Geschäfts- oder Firmenwertes beteiligt ist und andererseits einen über § 233 HGB hinausgehenden Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen kann, d.h. Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann, vgl. Urteil des BFH vom 18.02.1993 IV R 132/91 BFH/NV 1993, 647.
  • FG Saarland, 22.08.1980 - I 24/78
    Auszug aus FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
    Der Angemessenheitsprüfung ist deshalb der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist, vgl. Beschluss des BFH GrS 4/71 BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; Urteil des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.1982 I 24/78 EFG 1982, 458; vgl. Wacker a.a.O. S. 92. Dementsprechend muss bei einer auf unbestimmte Zeit gerichteten Gewinnverteilungsabrede die Ertragslage über einen längeren Zeitraum beobachtet werden.
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