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   FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17 (5)   

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FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17 (5) (https://dejure.org/2018,21795)
FG Bremen, Entscheidung vom 08.05.2018 - 2 K 49/17 (5) (https://dejure.org/2018,21795)
FG Bremen, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 2 K 49/17 (5) (https://dejure.org/2018,21795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Versäumte Antragsfrist für die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts - materiell-rechtliche Ausschlussfrist - sachliche Unbilligkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.11.2012 - II B 78/12

    Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 - Übertragung des

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Mit dem Außerkrafttreten des Art. 3 ErbStRG am 1. Juli 2009 entfiel dieses Antragsrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2012 II B 78/12, BFHE 238, 546 , BStBl II 2013, 173 , Rn. 8).

    Vielmehr entspricht die Beschränkung des Rechts, einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechts zu stellen, dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2012 II B 78/12, BFHE 238, 546 , BStBl II 2013, 173 , Rn. 14).

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Da bereits der Tatbestand der sachlichen Unbilligkeit der streitigen Erbschaftsteuerfestsetzung nicht gegeben ist, war dem Beklagten das Ermessen für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO nicht eröffnet (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2017 I R 52/14 -, BFHE 259, 20 , BStBl II 2018, 232 ).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Sofern das Gesetz für bestimmte Handlungen Ausschlussfristen vorsieht, kann grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen nach Fristablauf eine versäumte Handlung nicht nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lieferung 10.2017, § 163 AO , Rn. 9).
  • BFH, 21.09.2005 - X B 100/05

    Sachliche Unbilligkeit; § 163 AO

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Es muss im Einzelfall ein über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung festgestellt werden, der deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist (BFH- Beschluss vom 21. September 2005 X B 100/05, StE 2005, 2160 ).
  • BFH, 12.05.2009 - VII R 5/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der in § 18 Abs. 1

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Grundsätzlich ist es Sache des Steuerpflichtigen, sich mit der aktuellen Rechtslage vertraut zu machen und sich über die Möglichkeiten zur Erlangung von Steuervorteilen selbst zu informieren (BFH, Urteil vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602 ).
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Dagegen rechtfertigen Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands einer steuerrechtlichen Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130 , BStBl II 2010, 663 ; (Koenig/Fritsch AO § 227 Rn. 13, beck-online).
  • FG Hamburg, 15.05.2013 - 3 K 17/13

    Erbschaftsteuer: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Bei der Optionsfrist des Art. 3 ErbStRG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (FG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2013 3 K 17/13, EFG 2013, 1780 m. w. N.).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Auszug aus FG Bremen, 08.05.2018 - 2 K 49/17
    Aus der Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO kann nur dann eine Hinweispflicht erwachsen, wenn es für die Finanzbehörde ganz klar ist, dass dem Steuerbürger ein Fehler unterlaufen ist, so dass sich ein Hinweis aufdrängt (BFH-Urteil vom 10. März 2016 III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278 ).
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