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   FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03 (1)   

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FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03 (1) (https://dejure.org/2003,10668)
FG Bremen, Entscheidung vom 09.07.2003 - 2 K 105/03 (1) (https://dejure.org/2003,10668)
FG Bremen, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 (1) (https://dejure.org/2003,10668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Vergnügungsteuergesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 14.12.1990; Vergnügungsteuererklärungen als Steueranmeldungen ; Vergnügungssteuerpflichtigkeit des Betriebs von Musikautomaten und von Spielautomaten ; Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der Freien Hansestadt Bremen gegen das Grundgesetz oder Europarecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002 - Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der Freien Hansestadt Bremen gegen das Grundgesetz oder Europarecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1745
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Die Vergnügungsteuer sei in jüngster Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen, z. B. im BFH-Beschluss vom 06.11.2001 ( II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 ), BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2001 ( 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709, NVwZ 2001, 1264), BVerfG-Kammerbeschluss vom 01.03.1997 ( 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512 , NVwZ 1997, 573 ) sowie im Bundesverwaltungsgericht-BVerwG-Urteil vom 22.12.1999 (11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 ).

    Die pauschale Erhebung der Vergnügungsteuer unter Verwendung des Steuermaßstabs der Stückzahl sei auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 22.12.1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 , mit dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.04.1998 2 K 3/95 aufgehoben worden sei) nach wie vor europarechtskonform und verfassungsgemäß.

    Die Gründe der Einspruchsentscheidung geben die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 22.12.1999 (11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 ) zutreffend wieder.

    Hinzu kommt, dass die Nachprüfung der vom Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen über das von ihm jeweils ermittelte Einspielergebnis auf Schwierigkeiten stößt, da zwar manipulationssichere Zähleinrichtungen jedenfalls bei Automaten mit Gewinnmöglichkeit mittlerweile verbreitet sein mögen, die Ausdrucke dieser Zähleinrichtungen aber manipuliert werden können (vgl. auch BVerwG-Urteil vom 22.12.1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 ).

    Wenn der bremische Gesetzgeber angesichts dessen nach wie vor an der hergebrachten Besteuerung nach der Stückzahl festhält und nicht - wie bei der Umsatzsteuer - die Erklärungen des Aufstellers über das von ihm jeweils ermittelte Einspielergebnis, d. h. den Wert der eingeworfenen Münzen, zugrunde legt, so hält er sich im Rahmen seines Gestaltungsermessens (vgl. BVerwG-Urteil vom 22.12.1999, a. a. O.).

    Denn durch die Steuer für Spielautomaten kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden (vgl. auch BVerwG-Urteil vom 22.12.1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 ).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Da die Steuerüberwälzung ein wirtschaftlicher Vorgang ist, genügt für die Abwälzbarkeit, "die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinn, daß der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann" (BVerfG-Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 ).

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spieleinsatz in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG-Beschluss vom 01.04.1971, a. a. O.; ebenso BFH-Urteil vom 26.06.1996 II R 18/95, BFH/NV 1996, 934).

    Da der Kl. eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer, die seinen Betrieb zum Erliegen zu bringen drohe, nicht ansatzweise behauptet und noch nicht einmal eine Rentabilitätsberechnung für seinen eigenen Betrieb vorgelegt hat, hatte der Senat auch keinen Anlass, Ermittlungen zu den Kasseneinnahmen bei einer größeren Zahl von Spiel- und Unterhaltungsautomaten vorzunehmen und Rentabilitätsberechnungen für eine größere Zahl von Automatenaufstellern anzustellen (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 m. w. N.), sondern konnte davon ausgehen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. dazu BVerfG-Entscheidung vom 16.03.1971 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66, BVerfGE 30, 292 ).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Prüfung von Art. 12 GG nicht auf ertragsungünstige Betriebe, z. B. Klein- oder Kleinstbetriebe, abgestellt werden kann, denn Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerfG-Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 ).

    Dieser setzt allerdings den Tatbestand der erdrosselnden Wirkung der beanstandeten Steuer voraus (BVerfG Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 ).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Die Vergnügungsteuer sei in jüngster Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen, z. B. im BFH-Beschluss vom 06.11.2001 ( II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 ), BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2001 ( 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709, NVwZ 2001, 1264), BVerfG-Kammerbeschluss vom 01.03.1997 ( 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512 , NVwZ 1997, 573 ) sowie im Bundesverwaltungsgericht-BVerwG-Urteil vom 22.12.1999 (11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 ).

    Dies würde vielmehr zusätzlich voraussetzen, dass der Steuersatz aufgrund einer objektiven Bewertung der Einnahmen festgelegt wird, die anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises vorhersehbar sind (vgl. auch BVerfG-Kammerbeschluss vom 01.03.1997 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512 ).

    Die von der Rechtsprechung (siehe z. B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 25.01.1994 5 TH 2664/92, HGZ 1994, 251, ZKF 1994, 158; BVerfG-Kammerbeschluss vom 01.03.1997 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512 ) für zulässig und erforderlich gehaltene Differenzierung bei den Steuersätzen zwischen Spielhallen- und Gaststättenaufstellung sieht das VergnStG BR in seinem § 3 vor.

    Das BVerfG hat beispielsweise mit Beschluss vom 01.03.1997 (Kammerbeschluss vom 01.03.1997 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512 , NVwZ 1997, 573 ) die Verfassungsbeschwerden von Automatenaufstellern gegen Bescheide aufgrund entsprechender kommunaler Vergnügungsteuerregelungen aus Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausführlich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

  • BFH, 06.11.2001 - II B 85/01

    AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Die Vergnügungsteuer sei in jüngster Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen, z. B. im BFH-Beschluss vom 06.11.2001 ( II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 ), BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2001 ( 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709, NVwZ 2001, 1264), BVerfG-Kammerbeschluss vom 01.03.1997 ( 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, HFR 1997, 512 , NVwZ 1997, 573 ) sowie im Bundesverwaltungsgericht-BVerwG-Urteil vom 22.12.1999 (11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237 ).

    Aus den Beschlüssen des FG Hamburg vom 30.04.2001 (VII 72/01, EFG 2001, 1243) und des BFH vom 06.11.2001 ( II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 ) ergebe sich nichts Anderes.

    Der Beschluss sei insoweit vom BFH am 06.11.2001 (a. a. O.) bestätigt worden.

  • VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96

    Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Spielapparatesteuer

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.04.1997 5 TG 4306/96, RIW 1998, 162, NVwZ-RR 1998, 673, m. w. N.) bereits bei Steuersätzen von DM 160,- pro Automat und Kalendermonat für in Gaststätten aufgestellte Automaten mit Gewinnmöglichkeit und von DM 60,- für in Gaststätten aufgestellte Automaten ohne Gewinnmöglichkeit - das heißt dem Doppelten der vom bremischen Gesetzgeber vorgesehenen Höhe von DM 70,- bzw. Euro 36,- pro Automat und Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und DM 36,- bzw. Euro 12,- für Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit - keine erdrosselnde Wirkung feststellen können.

    Die im Vorstehenden festgestellte Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Buchst. b) VergnStG BR wird schließlich auch durch die zu den Vergnügungsteuergesetzen anderer Bundesländer ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z. B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.04.1997 5 TG 4306/96, RIW 1998, 162, NVwZ-RR 1998, 673 m. w. N.) und durch die Entscheidungen des BVerfG bestätigt.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 ; BVerwG-Urteil vom 26.07.1979 VII C 53.77, BVerwGE 58, 230 ).

    Indem die hier streitige Vergnügungsteuer den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten in Gast- und Schankwirtschaften oder anderen Räumen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Bremen und damit die Veranstaltung eines Vergnügens besteuert, das durch die Benutzung der bereitgehaltenen Automaten angestrebt wird, gehört sie zur Gruppe derjenigen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die wegen ihrer unmittelbaren örtlichen Begrenzung von Tatbestand und Wirkung unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2a GG von den Ländern erhoben werden können, da sie der überörtlichen Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig i. S. des Abs. 2 dieser Vorschrift sind und auch nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 ).

  • BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Das FG Hamburg habe - unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 26.06.1996 II R 18/95, BFH/NV 1996, 934 - die für den Zeitraum 1992 - 1994 in Hamburg geltende Vergnügungsteuer in Höhe von DM 270 - 300 monatlich pro Spielautomat mit Gewinnmöglichkeit ausdrücklich als nicht erdrosselnd bezeichnet.

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spieleinsatz in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG-Beschluss vom 01.04.1971, a. a. O.; ebenso BFH-Urteil vom 26.06.1996 II R 18/95, BFH/NV 1996, 934).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Selbst wenn dieser Zweck gegenüber dem Einnahmezweck in den Vordergrund getreten sein sollte, würde dies nichts an dem materiellen Gehalt als Steuer ändern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.07.1974 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72, BVerfGE 38, 61, 80).

    Jedenfalls die bremische Vergnügungsteuer in Höhe von DM 70,- bzw. Euro 36,- je Gerät und Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und von DM 36,- bzw. Euro 12,- je Gerät und Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit überschreitet nicht die Grenze, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 17.07.1974, a. a. O.).

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, über den der Senat zu entscheiden hat, von dem Sachverhalt, über den das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 07.04.2003 (4 A 191/99, n. v.) zu entscheiden hatte.
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03
    Der erkennende Senat hat dabei nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.02.1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BVerfGE 74, 182 , BStBl II 1987, 240 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 25.01.1994 - 5 TH 2664/92

    Spielapparatesteuer: Differenzierung zwischen "Spielhallenaufstellung" und

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • FG Hamburg, 30.04.2001 - VII 72/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 36.89

    Örtliche Aufwandssteuer - Steuer - Zweitwohnungssteuer

  • EuGH, 08.06.1999 - C-390/97

    Erna Pelzl u.a. - Steuerrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 1 L 147/03

    Vergnügungsteuer; Steueranmeldung; Stückzahlmaßstab; Praktikabilität;

    Der erkennende Senat hat dabei nur die Einhaltung dieser äußeren Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 -, JURIS).

    Sie läuft in der Sache darauf hinaus, dass ein Ortsgesetzgeber im Einzelfall wohl doch den jeweils zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Maßstab wählen muss (hiergegen zu Recht FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 -, JURIS), in jedem Falle wohl aber einen Wirklichkeitsmaßstab.

    Da die Steuerüberwälzung ein wirtschaftlicher Vorgang ist, genügt für die Abwälzbarkeit die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 -, JURIS, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofes).

    Die Erhebung der Spielautomatensteuer verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG Weimar, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, DÖV 2004, 254; OVG Schleswig im Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95; FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 -, JURIS).

  • VG Arnsberg, 03.03.2005 - 5 L 1637/04

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides; Ausgestaltung der

    Im Einklang mit dem überwiegenden Teil der - neueren - Rechtsprechung, vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (937); Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 (935); Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 6. November 2001 - II B 85/01 - (juris S. 4); OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 - Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Thüringen), Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - (juris); Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, 71 (73 f.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 14 B 1403/00 - Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg), Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887 (887); Finanzgericht (FG) Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 K 105/03 (1), ZKF 2004, 51 (51 f.); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 - Urteil vom 9. April 2003 - 25 K 6438/01 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 16 L 2333/03 - VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002 - 1 A 3772/00 -, ZKF 2002, 275 (275); VG Leipzig, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - (juris S. 2 ff.); a. A.: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 (95 ff.); Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, 55 (55 ff.); Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - VG Leipzig, Urteil vom 11. Juni 2001 - 6 K 1222/97 -, geht die Kammer dabei zum einen davon aus, dass der in § 8 Abs. 1 VStS 2002 verwendete Steuermaßstab der Stückzahl - weiterhin - mit den Erfordernissen des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, der Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) ist, in Einklang steht.

    vgl. FG Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 K 105/03 (1) -, ZKF 2004, 51 (52); vgl. ferner - in Bezug auf Einspieldifferenzen von 50 - 200 % - VG Leipzig, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - (juris S. 4).

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