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   FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07 (1)   

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FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07 (1) (https://dejure.org/2008,15393)
FG Bremen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 2 K 220/07 (1) (https://dejure.org/2008,15393)
FG Bremen, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - 2 K 220/07 (1) (https://dejure.org/2008,15393)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf unentgeltliche Reiseleistungen i.S.v. "Kaffeefahrten"; Anwendbarkeit des § 25 UStG auf die entgeltliche Abgabe von Waren bei den Verkaufsveranstaltungen; Qualifizierung der entgeltlichen Abgabe von Waren als ...

  • reise-recht-wiki.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der anlässlich einer Verkaufsveranstaltung anfallenden Reiseleistungen

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1; ; UStG § 25; ; UStG § 25 Abs. 3 S. 3; ; UStG § 25 Abs. 4 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Vorschrift des § 25 UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen; Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Reise(vor)leistungen bei sog. Kaffeefahrten; Fehlende Umsatzsteuerbarkeit unentgeltlich ausgeführter ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung der Vorschrift des § 25 UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen - Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Reise(vor)leistungen bei sog. Kaffeefahrten - Fehlende Umsatzsteuerbarkeit unentgeltlich ausgeführter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1493
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 06.12.2007 - V R 66/05

    Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Danach darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespaltet werden (z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973; BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 66/05, BFH/NV 2008, 716, m.w.N.).

    Eine Leistung ist auch dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteile vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; vom 29. April 1999 V R 72/98, BFH/NV 1999, 1523; in BFH/NV 2008, 716; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFH/NV 2008, 909).

    Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 716, m.w.N.).

    Denn maßgeblich ist nicht die Sicht des Unternehmers, sondern die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 716; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 15).

  • BFH, 23.06.1993 - I R 14/93

    Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 EStG auch bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806).

    Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (BFH-Urteil in BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806, m.w.N.).

    Die Zuwendung einer Reise in Gestalt eines Tagesausflugs ist als Sachleistung nicht anders zu beurteilen als die Zuwendung eines Gutscheins für einen von einem Reisebüro durchgeführten Tagesausflug oder die Zuwendung von Geld mit der Auflage, den betreffenden Tagesausflug durchzuführen (BFH-Urteil in BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806, m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die Zuwendung nur die Aufgabe hat, Geschäftsverbindungen anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern (BFH-Urteil in BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.1993 - III R 76/88

    Zugaben i. S. der ZugabeVO sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Entsprechende Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 7 EStG als Betriebsausgaben abziehbar (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 76/88, BFHE 172, 434, BStBl II 1994, 170, m.w.N.).

    Dabei muss der Erwerb der Nebenleistung vom Erwerb der Hauptleistung abhängig sein (BFH-Urteil in BFHE 172, 434, BStBl II 1994, 170, m.w.N.).

  • BFH, 01.06.2006 - V R 104/01

    Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2006 V R 104/01 (BFHE 213, 418, BStBl II 2007, 142) folge, dass dann, wenn die von anderen Unternehmern bezogenen und den Reisenden unmittelbar zugute kommenden Leistungen (Reisevorleistungen) nur Hilfscharakter zu den anderen (ohne Inanspruchnahme von Reisevorleistungen ausgeführten) Leistungen des Unternehmers (als Hauptleistungen) haben, die Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 25 UStG entfalle.

    Wenn es um Reiseleistungen geht, bei denen die von anderen Unternehmern bezogenen und den Reisenden unmittelbar zugute kommenden Reiseleistungen des Steuerpflichtigen nur Hilfscharakter zu anderen, von ihm ohne Inanspruchnahme von Reisevorleistungen ausgeführten Leistungen haben, ist die Sonderregelung des § 25 UStG nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 213, 418, BStBl II 2007, 142).

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 117/07

    Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage als nachrangige Forderung

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Während für Preisausschreiben i.S.v. § 661 BGB vertreten werden kann, dass die Gewinner der ausgelobten Preise eine Gegenleistung in Form der Lösung der Preisaufgabe erbracht haben (z.B. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G 120 Stichwort: Preise), ist für Gewinnzusagen i.S.v. § 661a BGB geklärt, dass die Empfänger die Gewinnzusagen ohne Gegenleistung, d.h. unentgeltlich erhalten (vgl. BGH-Urteil vom 13. März 2008 IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.1999 - I B 4/99

    Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Soweit die im Rahmen der Verkaufsveranstaltungen durchgeführten Bewirtungen nicht als Teil der Geschenke in Gestalt der Tagesausflüge gewürdigt werden, wären die entsprechenden Aufwendungen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beköstigung im Vordergrund stand oder sie auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation diente (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1999 I B 4/99, BFH/NV 2000, 698, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.1999 - V R 72/98

    Thermalschwimmbad in Kurhotel, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Eine Leistung ist auch dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteile vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; vom 29. April 1999 V R 72/98, BFH/NV 1999, 1523; in BFH/NV 2008, 716; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFH/NV 2008, 909).
  • BFH, 04.07.1985 - V R 82/77

    Bereitstellung eines Angelteiches für Betriebsangehörige ist weder

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Wie sich aus dem Angelteichurteil des BFH (Urteil vom 4. Juli 1985 V R 82/77, BFHE 144, 81, BStBl II 1985, 538) ergibt, bleibt der vom Unternehmer verfolgte Zweck auch dann maßgebend, wenn der Bedachte die erhaltene Leistung zu nichtunternehmerischen Zwecken verwendet.
  • BFH, 10.03.2006 - V B 81/05

    Vorsteuer - grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Die Entscheidung des Unternehmers über die Zuordnung zum Unternehmen äußert sich regelmäßig in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei der Beschaffung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. März 1996 V R 34/95, BFH/NV 1996, 793; vom 17. September 1998 V R 27/96, BFH/NV 1999, 832; BFH-Beschluss vom 10. März 2006 V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364; alle m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1993 - I R 18/92

    Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei gewerblicher Nutzung abzugsfähige

    Auszug aus FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
    Nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 EStG auch bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806).
  • BFH, 17.09.1998 - V R 27/96

    Zuordnung eines Pkw zum Unternehmensvermögen

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

  • BFH, 27.03.2007 - I B 125/06

    Betriebsausgaben: Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 46/93

    Getränkeverkauf an Besucher eines sog. "Verzehrkinos" ist keine unselbständige

  • BFH, 28.03.1996 - V R 34/95

    An- und Verkauf eines Kfz durch einen Nichthändler

  • BFH, 04.02.1987 - I R 132/83

    Beurteilung von Aufwendungen für Werbeartikel als Geschenke

  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • BFH, 04.11.1999 - V R 35/98

    Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 303/14

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

    Die Anwendung des § 25 UStG ist gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass der alleinige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen darin besteht, den Warenverkauf bei der Verkaufsveranstaltungen zu fördern (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    c) Warenlieferungen und Tagesausflüge stellen auch bei Verkaufsfahrten keine unselbständigen Nebenleistungen zur jeweils anderen Leistung dar (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    Daher ist davon auszugehen, dass Vertriebsunternehmen, die Reisen als sog. Kaffeefahrten unentgeltlich durchführen, Reiseleistungen erbringen, für die die Sonderregelungen der Besteuerung nach § 25 UStG einschließlich des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs aus den Reisevorleistungen gelten (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493, ebenso OFD Koblenz vom 08.04.2003, UR 2003, 562 - Ziff. 5 zu unentgeltlichen Gewinnreisen).

    Ist die Summe der für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge höher als die Summe der Umsatzerlöse (negative Marge) hat dies lediglich zur Folge, dass keine Umsatzsteuer anfällt (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    Gerade die private Verwendung durch den Bedachten kann im unternehmerischen Interesse liegen (ebenso FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    Die Zuwendung einer Reise in Gestalt eines Tagesausflugs ist als Sachleistung nicht anders zu beurteilen als die Zuwendung eines Gutscheins für einen von einem Reisebüro durchgeführten Tagesausflug oder die Zuwendung von Geld mit der Auflage, den betreffenden Tagesausflug durchzuführen (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.06.1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806).

  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 128/15

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

    Die Anwendung des § 25 UStG ist gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass der alleinige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen darin besteht, den Warenverkauf bei der Verkaufsveranstaltungen zu fördern (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    167 c) Warenlieferungen und Tagesausflüge stellen auch bei Verkaufsfahrten keine unselbständigen Nebenleistungen zur jeweils anderen Leistung dar (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    Daher ist davon auszugehen, dass Vertriebsunternehmen, die Reisen als sog. Kaffeefahrten unentgeltlich durchführen, Reiseleistungen erbringen, für die die Sonderregelungen der Besteuerung nach § 25 UStG einschließlich des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs aus den Reisevorleistungen gelten (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493, ebenso OFD Koblenz vom 08.04.2003, UR 2003, 562 - Ziff. 5 zu unentgeltlichen Gewinnreisen).

    Ist die Summe der für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge höher als die Summe der Umsatzerlöse (negative Marge) hat dies lediglich zur Folge, dass keine Umsatzsteuer anfällt (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    Gerade die private Verwendung durch den Bedachten kann im unternehmerischen Interesse liegen (ebenso FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493).

    Die Zuwendung einer Reise in Gestalt eines Tagesausflugs ist als Sachleistung nicht anders zu beurteilen als die Zuwendung eines Gutscheins für einen von einem Reisebüro durchgeführten Tagesausflug oder die Zuwendung von Geld mit der Auflage, den betreffenden Tagesausflug durchzuführen (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.06.1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806).

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

    Das FG Bremen konnte die Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung in einem Urteil vom 9. Juli 2008 (2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493) dahinstehen lassen, da das FG Bremen im dortigen Fall von einer bloßen Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB ausging und diese als unentgeltliche Leistung einstufte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Das FG Bremen konnte die Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung in einem Urteil vom 9. Juli 2008 (2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493) dahinstehen lassen, da das FG Bremen im dortigen Fall von einer bloßen Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB ausging und diese als unentgeltliche Leistung einstufte.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - 7 K 15090/13

    Vorsteuerkürzung bei Verkaufsveranstaltungen

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 09.07.2008 (II K 220/07 (1), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1493) und der nachfolgende Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.03.2009 XI B 84/08 beträfen ein Unternehmen, dass selbst die Planungen vorgenommen und auch die Durchführung der Reise mit dem Busunternehmen selbst abgerechnet und in Auftrag gegeben habe.

    Überdies ist den tatsächlichen Feststellungen der zur Branche vorliegenden Finanzgerichtsurteile (FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493; Niedersächsisches FG, Urteil vom 01.09.2010 4 K 11163/07, EFG 2011, 1314) zu entnehmen, dass andere Branchenteilnehmer trotz des Einsatzes von Planungsfirmen selber Verpflegungsleistungen, Transportleistungen und Saalmieten trugen.

  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 303/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

    Die Anwendung des § 25 Abs. 4 UStG scheidet hinsichtlich der Buskosten nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen in Gestalt der Busfahrten im Rahmen von Kaffeefahrten darin besteht, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu fördern (ebenso FG Bremen, Urteil vom 9. Juli 2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13

    Nebenleistungen im Rahmen der Anwendung des § 25 UStG

    Der Unternehmer wird als Vermittler tätig, wenn er seinen Willen, im fremden Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck bringt (FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2008 2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493, rkr.).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 307/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

    Die Anwendung des § 25 Abs. 4 UStG scheidet hinsichtlich der Buskosten nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen in Gestalt der Busfahrten im Rahmen von Kaffeefahrten darin besteht, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu fördern (ebenso FG Bremen, Urteil vom 9. Juli 2008 2 K 220/07, EFG 2008, 1493 ).
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