Rechtsprechung
   FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16 (5)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,46173
FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16 (5) (https://dejure.org/2016,46173)
FG Bremen, Entscheidung vom 15.09.2016 - 1 K 18/16 (5) (https://dejure.org/2016,46173)
FG Bremen, Entscheidung vom 15. September 2016 - 1 K 18/16 (5) (https://dejure.org/2016,46173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,46173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG; § 9 Abs. 5 S. 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 S. 1
    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Vorhandensein eines "anderen Arbeitsplatzes" beim Arbeitgeber kein Abzug der Aufwendungen eines überwiegend zu Hause arbeitenden Softwareentwicklers für sein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Aus dem BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 folge nicht, dass das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes den Ausgabenabzug ausschließe.

    Dies habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 bestätigt.

    Der BFH habe mit Urteil vom 16. Juli 2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 klargestellt, dass nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes den Werbungskostenabzug auch dann ausschließe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt bilde.

    Die Kläger können ihr Begehren nicht auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 stützen.

    Soweit der Kläger geltend macht, dass durch das Jahressteuergesetz 2010 die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden sollte, ist dem lediglich für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu folgen (vgl. BFH- Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    In dem BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158 , BStBl II 2006, 600 sei der Betätigungsmittelpunkt für einen Versicherungsmathematiker bejaht worden, der wöchentlich zwei Tage im Betrieb des Arbeitgebers und drei Tage im häuslichen Arbeitszimmer tätig gewesen sei.

    Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158 , BStBl II 2006, 600 beziehe sich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für 1998 geltenden Fassung.

    Die Tatsache, dass der Kläger beinahe täglich (an 218 Tagen) zum Betrieb seines Arbeitgebers gefahren sei und dort an Besprechungen teilgenommen habe, spreche nicht gegen einen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, da es nach dem BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158 , BStBl II 2006, 600 ausreiche, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dort tätig werde.

    Die Kläger könnten ihr Begehren nicht auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158 , BStBl II 2006, 600 stützen, da es sich auf die für das Jahr 1998 geltende Gesetzesfassung beziehe.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570) und maßgebliche Stimmen in der aktuellen Kommentarliteratur (vgl. Blümich/Wied EStG § 4 Rn. 854; Bode in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz , 15. Aufl. 2016, § 4 EStG , Rn. 218a; Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz. 593) zu verweisen.

    Es bedarf jedoch keiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Bei der Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, welche Arbeitsmittel, wie etwa Computer, der Steuerpflichtige an seinem anderen Arbeitsplatz nutzen kann, denn es ist zwischen dem Arbeitsplatz und seiner Ausstattung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ) und den Arbeitsmitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ) zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, Rn. 15).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130 , BStBl II 2004, 78 , Rn. 22).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Dies ist auch nicht der Fall, wenn er ihn nur eingeschränkt nutzen kann, da er ihn sich mit anderen Mitarbeitern teilen muss (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Daran fehlt es, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z. B. Größe, Lärmgrenzwerte) nicht eingehalten werden (BFH-Urteil vom 06. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485).
  • BFH, 17.02.2016 - X R 1/13

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913).
  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16
    Insoweit werde auch auf das BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, ZSteu 2012, R752 verwiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht