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   FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07 (6)   

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FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07 (6) (https://dejure.org/2008,17667)
FG Bremen, Entscheidung vom 17.01.2008 - 4 K 168/07 (6) (https://dejure.org/2008,17667)
FG Bremen, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - 4 K 168/07 (6) (https://dejure.org/2008,17667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Schulleiters in Form kleiner Geschenke als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Notwendigkeit des Vorliegens einer beruflichen Veranlassung bzgl. der Entstehung von Aufwendungen; Ausschluss des ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; ; EStG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen eines Schulleiters für kleinere Geschenke keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Schulleiters für kleinere Geschenke keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.05.2007 - VI R 78/04

    Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Zur Begründung beziehen Sie sich auf ihre Einspruchsbegründung und tragen weiter vor, dass in der Begründung des Urteils des BFH VI R 78/04 betont worden sei, dass sich der Erwerbsbezug von Repräsentationsaufwendungen auch aus anderen Umständen ergeben könne.

    Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 14.07.2005 bis zur Entscheidung des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens VI R 78/04 ausgesetzt und nach der Entscheidung des Verfahrens am 19.07.2007 wieder aufgenommen.

    Die Abgrenzung, ob die Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder aber der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzuordnen sind, ist vom Finanzgericht an Hand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 317;vom 24.05.2007 VI R 78/04, BStBl. II 2007, 721, DStR 2007, 1250).

    Die erfolgsabhängige Entlohnung stellt allerdings ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen dar, da der Arbeitnehmer durch seine Aufwendungen unter Umständen die Höhe seiner Bezüge beeinflussen kann; der berufliche Bezug der Aufwendungen kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2007 VI R 78/04 a.a.O.).

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Die Abgrenzung, ob die Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder aber der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzuordnen sind, ist vom Finanzgericht an Hand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 317;vom 24.05.2007 VI R 78/04, BStBl. II 2007, 721, DStR 2007, 1250).

    Soweit der Anlass der privaten Sphäre zuzuordnen ist, sind die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung zu behandeln, wobei jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht das allein maßgebliche Indiz darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 370; Bergkemper Anm. zu BFH VI R 52/03 in jurisPR-SteuerR 12/2007 Anm. 2; Bergkemper Anm. zu BFH VI R 25/03 in jurisPR-SteuerR 16/2007 Anm. 4).

    Angesichts der Entscheidung des BFH vom 11.01.2007 (VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 317), nach der Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können, stellt sich die Frage, ob der BFH an seinem Urteil vom 01.07.1994 festhält.

  • BFH, 01.07.1994 - VI R 67/93

    Aufwendungen für persönliche Geschenke eines Behördenleiters an andere

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Die Kläger legten gegen den Bescheid mit Schreiben vom ... wegen der Nichtberücksichtigung der genannten Aufwendungen als Werbungskosten Einspruch ein und verwies auf die BFH-Entscheidungen VI R 67/93, sowie VI R 70/93.

    Damit sind sie durch die persönliche Lebensführung des Schenkenden wesentlich mitbestimmt und fallen unter § 12 Nr. 1 S. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.1994 IV R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl. II 1995, 273).

    Der BFH hat mit Urteil vom 01.07.1994 (IV R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl. II 1995, 273) entschieden, dass Geschenke eines Behördenleiters anlässlich persönlicher Feiern anderer Behördenleiter nicht als Werbungskosten abziehbar sind und ist dabei davon ausgegangen, dass Geschenke zu besonderen Anlässen, wie z.B. zu Geburtstagen, Jubiläen oder sonstigen persönlichen Ereignissen, durch den Gedanken geprägt seien, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen und ihn zu erfreuen, so dass sie Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten seien.

  • BFH, 01.07.1994 - IV R 67/93
    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Anwendung der in dem BFH-Urteil vom 01.07.1994 (IV R 67/93) enthaltenen Rechtsgrundsätze auf den Streitfall zu dem Ergebnis führe, dass die streitbefangenen Auslagen in Höhe von ... EUR zu Recht nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien.

    Damit sind sie durch die persönliche Lebensführung des Schenkenden wesentlich mitbestimmt und fallen unter § 12 Nr. 1 S. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.1994 IV R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl. II 1995, 273).

    Der BFH hat mit Urteil vom 01.07.1994 (IV R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl. II 1995, 273) entschieden, dass Geschenke eines Behördenleiters anlässlich persönlicher Feiern anderer Behördenleiter nicht als Werbungskosten abziehbar sind und ist dabei davon ausgegangen, dass Geschenke zu besonderen Anlässen, wie z.B. zu Geburtstagen, Jubiläen oder sonstigen persönlichen Ereignissen, durch den Gedanken geprägt seien, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen und ihn zu erfreuen, so dass sie Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten seien.

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 77/04

    WK-Abzug; Bewirtungsaufwand

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Soweit die Behandlung von Aufwendungen als falsch erkannt wird, ist diese Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben (vgl. BFH--Urteil vom 12.04.2007 VI R 77/04 m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Eine solche berufliche Veranlassung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl. II 2002, 579).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Soweit der Anlass der privaten Sphäre zuzuordnen ist, sind die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung zu behandeln, wobei jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht das allein maßgebliche Indiz darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl. II 2007, 370; Bergkemper Anm. zu BFH VI R 52/03 in jurisPR-SteuerR 12/2007 Anm. 2; Bergkemper Anm. zu BFH VI R 25/03 in jurisPR-SteuerR 16/2007 Anm. 4).
  • BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81

    Werbungskosten - Bezirksdirektor einer Versicherungsgesellschaft - Zuwendungen an

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Dazu verwies er auf die BFH-Urteile vom 13.01.1984 VI R 194/80, BStBl II 1984, 315 undvom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557.
  • BFH, 22.01.1993 - VI R 64/91

    Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind nur dann

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Soweit die Aufwendungen sowohl der Lebensführung des Steuerpflichtigen, als auch der Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen dienen, besteht gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein Abzugsverbot für diese Aufwendungen, denn diese Vorschrift enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung dieser Aufwendungen, es sei denn, das Hineinspielen der Lebensführung ist unbedeutend und fällt nicht entscheidend ins Gewicht oder die Aufteilung ist an Hand objektiver Merkmale und Unterlagen ohne großen Aufwand möglich (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl. II 1993, 612;vom 21.11.1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl. II 1987, 262).
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07
    Dazu verwies er auf die BFH-Urteile vom 13.01.1984 VI R 194/80, BStBl II 1984, 315 undvom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557.
  • BFH, 15.07.1994 - VI R 70/93

    Bewirtungskosten, die einem Arbeitnehmer anläßlich des Antritts einer

  • BFH, 21.11.1986 - VI R 137/83

    Werbungskosten - Diplom-Pädagoge - Erzieher - Sportgeräte - Sportkleidung -

  • VGH Hessen, 25.08.2023 - 1 A 837/18

    Schadensersatzanspruch des Landkreises gegen den Landrat wegen zu Unrecht

    Repräsentationsaufwendungen sind solche Aufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen (so für das Steuerrecht: BFH, Urteil vom 29. März 1994 - VIII R 7/92 -, juris Rn. 11, 13; FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2008 - 4 K 168/07 (6) -, juris Rn. 31).
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