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   FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02   

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https://dejure.org/2003,20371
FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02 (https://dejure.org/2003,20371)
FG Bremen, Entscheidung vom 19.02.2003 - 2 K 71/02 (https://dejure.org/2003,20371)
FG Bremen, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 2 K 71/02 (https://dejure.org/2003,20371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall als Widerrufsgrund; Vermutung eines Vermögensverfall bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters; Wiederbestellung bei Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall; Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall - Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 956
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Obwohl das Vorhandensein einer negativen Tatsache - nämlich die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen - nur schwer substantiiert darzulegen und zu beweisen ist, obliegt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (siehe nur BFH-Urteil vom 04.07.2000, VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 m. w. N.) wegen des in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses dem betreffenden Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand.

    Von einem nachlässigen Verhalten des Kl. in eigenen Angelegenheiten darf auf ein wahrscheinlich gleiches Verhalten bei der Wahrnehmung von Mandanteninteressen geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.1994, VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 69 ).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Es ist nicht auszuschließen, dass er im eigenen Interesse gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Mandanten geboten wären (BFH-Beschluss vom 08.02.2000, VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 ).
  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Von einem nachlässigen Verhalten des Kl. in eigenen Angelegenheiten darf auf ein wahrscheinlich gleiches Verhalten bei der Wahrnehmung von Mandanteninteressen geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.1994, VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 69 ).
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 04.04.1995, VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019, betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls und die Darlegungslast des Steuerberaters bei möglicher Gefährdung von Mandanteninteressen ist vom Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen gemäß § 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ( BVerfGG ) nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluss vom 03.08.1995, 1 BvR 1161/95, StE 1995, 628).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der Verhältnisse kann die Aufhebung des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nur rechtfertigen, wenn der Kl. aufgrund der Änderung in geordneten Verhältnissen lebt und deshalb einen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater nach § 48 Abs. 2 i. V. mit § 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).
  • BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ist von dem Widerruf abzusehen, nämlich dann, wenn dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet werden, weil aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falls festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht - z. B. auch hinsichtlich pünktlicher Abgabe von Steuererklärungen - sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne dass ihn seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er sich aufgrund des Vermögensverfalls befindet, davon abhalten werden (BFH-Beschluss vom 19.11.1998, VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ).
  • BVerfG, 03.08.1995 - 1 BvR 1161/95
    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 04.04.1995, VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019, betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls und die Darlegungslast des Steuerberaters bei möglicher Gefährdung von Mandanteninteressen ist vom Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen gemäß § 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ( BVerfGG ) nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluss vom 03.08.1995, 1 BvR 1161/95, StE 1995, 628).
  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Angesichts der Tatsache, dass eine derartige Einschränkung des Wirkungsfelds faktisch einen Verzicht auf einen Teil der als Steuerberater zu erzielenden Einnahmen bedeutet und relativ leicht und von außen zunächst nicht kontrollierbar revidiert werden kann, setzt die für den Ausschluss des Gefährdungstatbestands erforderliche positive Prognose für die Zukunft in der vorliegenden Konstellation einer selbständigen Tätigkeit im Zusammenwirken mit einem "befreundeten Kollegen" nach Auffassung des Senats des weiteren voraus, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, um den durch den Vermögensverfall bedingten Druck der Gläubiger, also die Gefahrenquelle selbst, zu mildern, z. B. durch Kontaktaufnahme mit den Gläubigern (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.01.2002, 7 K 7966/00 StB, EFG 2002, 716; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.1999, 2 K 2594/97, 2 K 2582/98, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 2 K 2582/98
    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Angesichts der Tatsache, dass eine derartige Einschränkung des Wirkungsfelds faktisch einen Verzicht auf einen Teil der als Steuerberater zu erzielenden Einnahmen bedeutet und relativ leicht und von außen zunächst nicht kontrollierbar revidiert werden kann, setzt die für den Ausschluss des Gefährdungstatbestands erforderliche positive Prognose für die Zukunft in der vorliegenden Konstellation einer selbständigen Tätigkeit im Zusammenwirken mit einem "befreundeten Kollegen" nach Auffassung des Senats des weiteren voraus, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, um den durch den Vermögensverfall bedingten Druck der Gläubiger, also die Gefahrenquelle selbst, zu mildern, z. B. durch Kontaktaufnahme mit den Gläubigern (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.01.2002, 7 K 7966/00 StB, EFG 2002, 716; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.1999, 2 K 2594/97, 2 K 2582/98, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 2 K 2594/97
    Auszug aus FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02
    Angesichts der Tatsache, dass eine derartige Einschränkung des Wirkungsfelds faktisch einen Verzicht auf einen Teil der als Steuerberater zu erzielenden Einnahmen bedeutet und relativ leicht und von außen zunächst nicht kontrollierbar revidiert werden kann, setzt die für den Ausschluss des Gefährdungstatbestands erforderliche positive Prognose für die Zukunft in der vorliegenden Konstellation einer selbständigen Tätigkeit im Zusammenwirken mit einem "befreundeten Kollegen" nach Auffassung des Senats des weiteren voraus, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, um den durch den Vermögensverfall bedingten Druck der Gläubiger, also die Gefahrenquelle selbst, zu mildern, z. B. durch Kontaktaufnahme mit den Gläubigern (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.01.2002, 7 K 7966/00 StB, EFG 2002, 716; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.1999, 2 K 2594/97, 2 K 2582/98, juris).
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Hieran hat sich bereits der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen orientiert (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 2 K 71/02, EFG 2003, 956 ).
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