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   FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14 (6)   

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FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14 (6) (https://dejure.org/2015,47111)
FG Bremen, Entscheidung vom 19.03.2015 - 4 K 21/14 (6) (https://dejure.org/2015,47111)
FG Bremen, Entscheidung vom 19. März 2015 - 4 K 21/14 (6) (https://dejure.org/2015,47111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhebung der Milchabgabe ist verfassungs- und europarechtskonform - Rechtzeitigkeit des Einspruchs berührt die Begründetheit der Klage - Einspruchsfrist des Milcherzeugers gegen die Abgabenanmeldung des Käufers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 27.11.2013 - VII B 87/12

    Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    Die Erhebung der Milch-Garantiemengenabgabe sei rechtswidrig (Aktenzeichen der beim BFH anhängigen Verfahren: VII R 18/12, VII B 86/12 und VII B 87/12).

    Auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes vom 27. November 2013 (VII B 86/12 und VII B 87/12) könnten nicht überzeugen.

    Aus den Beschlüssen des BFH vom 27. November 2013 (in den Verfahren zu Az. VII B 86/12 und VII B 87/12) würden die Argumente des Klägers widerlegt.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, BFH/NV 2014, 741) zu der Rechtmäßigkeit der Milchabgabe folgende Ausführungen gemacht:.

    Der Bundesfinanzhof hat in der zitierten Entscheidung vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, a.a.O.) überzeugend dargelegt, dass mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen ( MOG ) ausreichende Ermächtigungsgrundlagen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorlagen (vgl. dazu II.1.a) der Entscheidung).

    Dies hat der BFH in seiner Entscheidung vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, a.a.O.) bezüglich der für den Streitfall anzuwendenden MilchquotV vorangegangenen Milchabgabenverordnung ausdrücklich für ausreichend gehalten (vgl. dazu II.1.b) der Entscheidung).

    Darüber hinaus haben sowohl der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, a.a.O., vgl. dazu II.1.b) der Entscheidung) als auch das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) ausführlich dargelegt, dass die Tatsache, dass in § 12 Abs. 2 MOG lediglich "das Bundesministerium" ermächtigt wird, in Anbetracht der Definition des "Bundesministeriums" in § 3 Abs. 2 MOG nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht führt.

    Der BFH hat dies in seinem Beschluss vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, unter II.3.) betreffend die Milchabgabenverordnung überzeugend ausgeführt.

    Auch ergibt sich eine Diskriminierung der Milcherzeuger nicht dadurch, dass die Saldierungsmöglichkeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise ausgestaltet sind, da es jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, welche der von der Union zur Verfügung gestellten Saldierungsregelungen er tatsächlich übernimmt (vgl. dazu II.4. der Entscheidung vom 27. November 2013, VII B 87/12, a.a.O.).

    Das Zusammenspiel der beteiligten Institutionen (Molkerei, Produzent, Hauptzollamt) ist nach Ansicht des BFH gesetzeskonform und begründet keinesfalls die Nichtigkeit der infrage stehenden MilchquotV (vgl. dazu II.5. der Entscheidung vom 27. November 2013, VII B 87/12, a.a.O.).

    Auch der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, a.a.O.) entschieden, dass die VO Nr. 1788/2003 wirksam war.

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) bezüglich eines die MilchquotV betreffenden Sachverhalts entschieden.

    Das Finanzgericht Hamburg hat dies ebenfalls in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) für die vorliegende MilchquotV in diesem Sinne entschieden.

    Darüber hinaus haben sowohl der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 27. November 2013 ( VII B 87/12, a.a.O., vgl. dazu II.1.b) der Entscheidung) als auch das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) ausführlich dargelegt, dass die Tatsache, dass in § 12 Abs. 2 MOG lediglich "das Bundesministerium" ermächtigt wird, in Anbetracht der Definition des "Bundesministeriums" in § 3 Abs. 2 MOG nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht führt.

    Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung des FG Hamburg in seinem Urteil vom 12. März 2012 (4 K 219/09, [...]), wonach für diese Regelung eine Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 MOG i.V.m. Art. 78, 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2004 zu sehen ist.

    Auch das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) ausgeführt, dass das derzeit geltende Milchabgabensystem keine unverhältnismäßige Belastung des einzelnen darstelle.

    Dabei hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse in dem im vorliegenden Fall entscheidenden Zeitraum 2011/2012 wesentlich gegenüber den Zeiträumen geändert hätten, die den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2013 (2007/2008) und des Finanzgerichts Hamburg vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) zu Grunde lagen.

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    Zum anderen hat das BVerfG mit Beschluss vom 29. April 2010 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08 (ZfZ 2010, 217) zwei gegen Urteile ordentlicher Gerichte erhobene Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen und in der Begründung seines Beschlusses die Vereinbarkeit der auf § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 MOG a.F. gestützten MGV mit den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG umfassend geprüft und bejaht.

    Wie das BVerfG mit dem Beschluss in ZfZ 2010, 217 ausführt, ist der Zweck des Zitiergebots erfüllt, wenn sich der Verordnungsgeber auf die Nennung der Verordnungsermächtigung beschränkt.

    Ebenso wenig wie die MilchAbgV die Milchabgaberegelungen des Unionsrechts, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (mit-) bestimmen und auf welche die Verordnungsermächtigung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG-Beschluss in ZfZ 2010, 217) verweist, bezeichnen muss, sind sämtliche Inhalt, Zweck und Ausmaß regelnden Vorschriften des MOG in der Verordnung zu zitieren.

    Im Übrigen ist § 12 Abs. 3 MOG bereits i.d. Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. September 1995 (BGBl I 1995, 1146) enthalten, die Gegenstand der Prüfung des BVerfG im Beschluss in ZfZ 2010, 217 war.

    Das BVerfG hat hierin in seinem Beschluss in ZfZ 2010, 217 keinen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen.

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    a) So hat der beschließende Senat bereits zur früheren Milch-Garantiemengen-Verordnung -- MGV -- (i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl I 1994, 586) entschieden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen -- MOG a.F.-- (i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986, BGBl 1986, 1397) ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ( GG ) sind und dass die in jenen Vorschriften über § 1 Abs. 2 MOG a.F. enthaltene dynamische Verweisung auf das Unionsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 17, m.w.N.; ebenso Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418 , ZfZ 2007, 54).

    Auch die Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelung der MilchAbgV, der Milchgarantiemengen-Verordnung, hat der BFH in verschiedenen Entscheidungen bestätigt (vgl. Beschluss des BFH vom 11. November 2010 VII B 36/10 BFH/NV 2011, 1036; Beschluss des BFH vom 28. November 2006 VII B 54/06 BFHE 215, 418).

    Diese Auffassung hat der BFH bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2006 ( VII B 54/06 BFH/NV 2007, 381 ) vertreten und ausführlich begründet.

  • BFH, 27.11.2013 - VII B 86/12

    Gültigkeit der uniotären und nationalen Milchabgaberegelungen

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    Die Erhebung der Milch-Garantiemengenabgabe sei rechtswidrig (Aktenzeichen der beim BFH anhängigen Verfahren: VII R 18/12, VII B 86/12 und VII B 87/12).

    Auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes vom 27. November 2013 (VII B 86/12 und VII B 87/12) könnten nicht überzeugen.

    Aus den Beschlüssen des BFH vom 27. November 2013 (in den Verfahren zu Az. VII B 86/12 und VII B 87/12) würden die Argumente des Klägers widerlegt.

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    a) So hat der beschließende Senat bereits zur früheren Milch-Garantiemengen-Verordnung -- MGV -- (i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl I 1994, 586) entschieden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen -- MOG a.F.-- (i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986, BGBl 1986, 1397) ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ( GG ) sind und dass die in jenen Vorschriften über § 1 Abs. 2 MOG a.F. enthaltene dynamische Verweisung auf das Unionsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 17, m.w.N.; ebenso Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418 , ZfZ 2007, 54).

    Des Weiteren hat sich der beschließende Senat mit dem Beschluss in BFHE 203, 243 , ZfZ 2004, 17 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angeschlossen, ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sei nicht darin zu sehen, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch die unionsrechtliche Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 20. März 2003 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70 ).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07

    Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt gemeinschaftsrechtlichen

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    So wurde die Rechtmäßigkeit der der hier maßgebenden MilchquotV vorangegangenen MilchAbgV und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht verschiedentlich festgestellt (vgl. Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, B BFH/NV 2010, 267 ; Beschluss des FG Hamburg vom 25. Januar 2011 4 V 177/10, zit. nach [...]; Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2008 3 K 416/07, zit. nach [...], bestätigt durch Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08).
  • BFH, 21.04.2009 - VII B 66/08

    Milchabgabe - Saldierungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht -

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    Zu den rechtlichen Einwendungen der Beschwerde gegen dieses Saldierungsverfahren hat der Senat das Erforderliche bereits hinsichtlich der Vorgängervorschrift zu § 34 MilchAbgV mit Beschluss vom 21. April 2009 VII B 66/08 (BFH/NV 2009, 1679 , ZfZ 2009, 251) ausgeführt.
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285 ; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

    Auszug aus FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
    Ein Verstoß insbesondere gegen Art. 108 GG ist insoweit nicht gegeben, da die Stellung des Käufers als einem Beauftragten der Zollverwaltung nicht zu beanstanden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1985 VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553 ).
  • BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

  • BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08

    Milchabgabe - Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05

    NZB: Milchgarantiemengenregelung, Saldierung

  • BVerwG, 20.03.2003 - 3 C 10.02

    Zitiergebot bei Verordnungen; Milchquote; Anlieferungs-Referenzmenge; Abtretung

  • BFH, 13.07.2011 - VII B 223/10

    Rechtsgrundlage für Milchabgabe - Ermächtigung der EG bzw. EU zur Abgabenerhebung

  • FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10

    Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 25.03.2004 - C-231/00

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE EINZELBETRIEBLICHEN REFERENZMENGEN NACH ABLAUF DER

  • FG München, 09.12.2004 - 14 K 3009/04

    Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen Milch nach § 7b i.V.M. §

  • BFH - VII R 18/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 25/15

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer

    § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt jedoch keine konkrete Gesundheitsgefahr, wohl aber das Vorliegen konkreter Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG voraus (Pieper AuR 2016, 32) .
  • ArbG Kiel, 26.07.2017 - 7 BV 67c/16

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Klinik, Gesundheitsschutz,

    § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt jedoch keine konkrete Gesundheitsgefahr, wohl aber das Vorliegen konkreter Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG voraus (Pieper AuR 2016, 32).
  • BFH, 20.08.2015 - VII B 54/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 04. 2015 VII B 44/14 -

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 19. März 2015  4 K 21/14 (6) wird als unbegründet zurückgewiesen.
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