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   FG Bremen, 20.10.1999 - 499057 K 3   

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https://dejure.org/1999,4297
FG Bremen, 20.10.1999 - 499057 K 3 (https://dejure.org/1999,4297)
FG Bremen, Entscheidung vom 20.10.1999 - 499057 K 3 (https://dejure.org/1999,4297)
FG Bremen, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 499057 K 3 (https://dejure.org/1999,4297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters an einer Grundschule; Einkommensteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters an einer Grundschule - Einkommensteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 115
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG München, 20.11.2001 - 6 K 1645/99

    Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleiter; Einkommensteuer 1997

    Wegen des Regel-/Ausnahmecharakters dieser Vorschriften ist bei der Prüfung, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 20. Oktober 1999 4 99 057 K 3, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 115 , Rev. Bundesfinanzhof - BFH - VI R 16/01).

    Ähnlich hat das FG Bremen im Urteil in EFG 2000, 115 bei seiner stattgebenden Entscheidung die teilweise anderweitige Nutzung des Dienstzimmers (durch Kleinstgruppenbetreuung oder für Elterngespräche) hervorgehoben.

  • FG Münster, 24.02.2000 - 2 K 5471/98

    Voraussetzungen für ein Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes beim häuslichen

    FG Bremen v. 20.10.1999 4 99 057 K 3 EFG 2000, 115 , kann im Streitfall dahinstehen.
  • FG Münster, 08.11.2000 - 14 K 4010/99

    Dienstzimmer eines Schulleiters als anderer Arbeitsplatz

    Umstände, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind (z.B. persönliche Arbeitsweise, familiäre Situation, subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes), sind unerheblich (vgl. FG Bremen, Urteil vom 20.10.1999 499o57 K 3, EFG 2000, 115, FG Köln, Urteil vom 18.12.1997 8 K 6366/97, EFG 1998, 866, FG Münster, Urteil vom 31.05.1999 14 K 8293/98, EFG 2000, 486, Urteil vom 17.08.1999 15 K 6627/97 E, EFG 1999, 1278, Urteil vom 28.10.1998 13 K 2819/97 E, Urteil vom 20.03.1998 4 K 2953/97 E, EFG 1998, 1054; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.1998 2 K 2013/97, EFG 1999, 159).
  • FG Köln, 26.06.2000 - 10 K 6048/99

    Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz"

    Weiterhin bedarf keiner Entscheidung, inwieweit es bei der gebotenen tätigkeitsbezogenen Betrachtung auf die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung an dem für die Schulleitertätigkeit vorgesehenen Arbeitsplatz ankommt (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20.10.1999 - 499057 K 3, EFG 2000, 115 ).
  • FG Thüringen, 29.06.2000 - II 393/98

    Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht

    Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG ist bei der Prüfung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein strenger Maßstab anzulegen (so Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 20. Oktober 1999 99 075 K 3, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 115 , Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 285/99).
  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 876/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters;

    Bei der Prüfung, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht oder das "häusliche Arbeitszimmer" den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist wegen des Regel-/Ausnahmecharakters dieser Vorschriften ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 20. Oktober 1999 4 99 057 K 3, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 115 , Rev. BFH VI R 16/01).
  • FG München, 23.04.2002 - 6 K 4621/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Klinikseelsorgers; Einkommensteuer 1996

    Bei der Prüfung, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht oder das "häusliche Arbeitszimmer" den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist wegen des Regel-/Ausnahmecharakters dieser Vorschriften ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 20. Oktober 1999 4 99 057 K 3. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 115 , Rev. Bundesfinanzhof - BFH - VI R 16/01).
  • FG München, 22.01.2002 - 6 K 3603/01

    Häusliches Arbeitszimmer für Geistlichen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und

    Wegen des Regel-/Ausnahmecharakters dieser Vorschriften ist bei der Prüfung, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 20. Oktober 1999 4 99 057 K 3, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 115 , Rev. Bundesfinanzhof VI R 16/01).
  • FG Münster, 17.07.2001 - 15 K 1027/01

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters nicht abzugsfähig

    Subjektive, in der Person des Steuerpflichtigen begründete Erwägungen (z.B. persönliche Arbeitsweise, subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes, u.s.w.) sind unerheblich (FG Münster in EFG 2000, 486 und in 1999, 1278, und in 1998, 1054 sowie vom 08.11.2000, 14 K 4010/99 nv; FG Bremen in EFG 2000, 115 ; FG Köln in EFG 1998, 866 ; FG Rheinland-Pfalz in EFG 1999, 159 ; FG Nürnberg Urteil vom 23.02.2000, III 82/99 in juris).
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