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   FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14 (2)   

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FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14 (2) (https://dejure.org/2014,25505)
FG Bremen, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 K 12/14 (2) (https://dejure.org/2014,25505)
FG Bremen, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 2 K 12/14 (2) (https://dejure.org/2014,25505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form durch Datenfernübermittlung

  • finanzgericht-bremen.de PDF

    Ein Anspruch auf Verzicht des Finanzamts auf die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ ... 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG) besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt verfassungskonform kein Anspruch eines IT-Dienstleisters auf Nichtanwendung des ELSTER-Verfahrens infolge Sicherheitsbedenken und Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Kunden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt verfassungskonform - kein Anspruch eines IT-Dienstleisters auf Nichtanwendung des ELSTER-Verfahrens infolge Sicherheitsbedenken und Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Kunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen an Finanzamt rechtens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen an Finanzamt rechtens

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1732
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14
    Ausweislich des BFH-Urteils vom 14. März 2012 zu Az. XI R 33/09 dürfe der Unternehmer vom Finanzamt hinsichtlich der zu Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer (Personen) Gesellschaften verwiesen werden.

    Der Bundesfinanzhof habe bereits klargestellt, dass die Regelung der §§ 18 Abs. 1 UStG und 150 Abs. 8 AO innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers lägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten (BFH, Urteil vom 14. März 2012 - XI R 33/09 -, BFHE 236, 283, BStBI II 2012, 477).

    Diese ergebe sich schon aus § 18 Abs. 1 UStG und § 150 Abs. 6 AO und sei vom BFH mit der Entscheidung vom 14. März 2012 zum Az. XI R 33/09 auch im verfassungsrechtlichen Sinn bestätigt worden.

    Zur Beurteilung der Frage, ob das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert ist, dass den Klägern in Zukunft weiterhin die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in Papierform zu gestatten ist, ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Soweit allerdings - wie hier - eine sogenannte Ermessensreduzierung auf "Null" geltend gemacht wird, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich, da insoweit eine Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes gemäß § 101 Satz 1 FGO behauptet wird (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Eine solche Verpflichtung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ein Anspruch auf die erstrebte Verpflichtung der Finanzbehörde besteht (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form nach § 18 UStG liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers; der Gesetzgeber hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG dient verfassungsrechtlich legitimen Zielen, denn die elektronisch übermittelte Steuererklärung ermöglicht der Finanzverwaltung, die bereits erfassten Daten unmittelbar weiterverarbeiten zu können und führt dadurch zur Verwaltungsvereinfachung, zur administrativen Kostenersparnis, zur Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten und zur Beschleunigung der Auswertung (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Zudem sind die Automatisierung und die maschinelle Bearbeitungsfähigkeit der Steueranmeldungen in besonderem Maße geeignet, die Verwirklichung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs sowie der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung zu fördern (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Die Regelung verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesetzgeber die Frage der Zumutbarkeit gesehen und ihr durch die sog. Härtefallregelung Rechnung getragen hat (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Denn die Finanzbehörden haben in den Fällen des § 150 Abs. 8 AO abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG keinen Ermessensspielraum, denn ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde durch § 150 Abs. 8 AO "in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen" (vgl. BTDrucks 16/10940, 10) der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Härtefallantrag in den in § 150 Abs. 8 AO aufgeführten Fällen (wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit) - zu Gunsten der Steuerpflichtigen - beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begründet (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    a) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern vorgebrachten Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der StDÜV (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Schließlich ist ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines "Hacker-Angriffs" auf die gespeicherten oder übermittelten Daten im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Zwar wurde zu der Rechtslage ab 01.01.2005 - insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum StÄndG 2003 (BT-Drucks. 15/1798 S. 13 und 15/1945 S. 14) - die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 - 2008 normiere nicht die Pflicht des Unternehmers, sich zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Hardware und Software anschaffen zu müssen und nur dem Unternehmer, der durch bereits vorhandene Hard- und Software über die nötige Medienkompetenz verfüge, sei es grundsätzlich zumutbar, diese zum Datenaustausch mit den Finanzbehörden zu verwenden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 mit ausführlicher Darstellung entsprechender Fundstellen).

    Diese Ansicht konnte sich auf die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 1 UStG a.F. stützen, wonach dem Härtefallantrag insbesondere dann stattzugeben sei, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfüge, die für die Übermittlung nach der StDÜV eingehalten werden müssten (BTDrucks 15/1798, 13; BTDrucks 15/1945, 14); § 150 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alternative 1 AO stellt jedoch für einen Anspruch auf Befreiung nicht auf das Vorhandensein technischer Ausstattung ab, sondern darauf, ob die "Schaffung" der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung für den Unternehmer nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen in elektronischer Form begründet (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Allerdings ist die Frage der vorhandenen technischen Ausstattung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und z.B. aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05

    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

    Auszug aus FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14
    Die Vorschrift wird daher in der Rechtsprechung als eine einheitliche Ermessensvorschrift verstanden, da der Begriff der unbilligen Härte die mögliche Ermessensentscheidung maßgeblich prägt (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277 m.w.N.).

    Dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien mit Wirkung ab 01. Januar 2009 durch § 150 Abs. 8 AO konkretisiert hat (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Bei der papiergebundenen Umsatzsteuervoranmeldung soll die Authentizität des Absenders durch Angabe der Steuernummer in der Voranmeldung erreicht werden; eine Unterschrift ist bei der Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erforderlich (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Mit dem ELSTER-Verfahren wurde der Übertragungsweg von der papiergebundenen Form hin zur elektronischen Form eingeführt, wobei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu erfolgen hat und nach § 87a Abs. 3 AO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist; es besteht jedoch nach § 6 Abs. 1 StDÜV bei der Umsatzsteuervoranmeldung die Möglichkeit, auf die qualifizierte elektronische Signatur zu verzichten (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Seit dem 01. Januar 2006 hat der Steuerpflichtige die zusätzliche Möglichkeit, die elektronisch zu übermittelnden Daten der Voranmeldung direkt über das Portal Elster-Online (statt über die Software ELSTER-Formular) einzugeben; mit der Einführung des Online-Portals wurden zwei neue Möglichkeiten der Authentifizierung geschaffen, nämlich die Authentifizierung mittels "ELSTER-Stick" bzw. die Verwendung eines Software-Zertifikats (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277 m.w.N.).

    Sowohl durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (digitale Unterschrift) als auch durch die ab 2006 geschaffenen weiteren Möglichkeiten der Authentifizierung kann der Steuerpflichtige bereits ab 2005 ein größeres Maß an Sicherheit erlangen als bei der papiergebundenen Form der Voranmeldung (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Aber auch bei Verzicht auf die elektronische Signatur oder die zum 01. Januar 2006 eingeführten zusätzlichen Möglichkeiten der Authentifizierung kann nicht von einem neuen Sicherheitsrisiko gesprochen werden, denn eine Voranmeldung für eine andere Person "Fälschung") kann sowohl in Papierform als auch auf elektronischem Weg abgegeben werden; die Manipulationsmöglichkeit des Steueranmeldungsverfahrens kann damit nicht auf das ELSTER-Verfahren zurückgeführt werden, sondern sie beruht vielmehr darauf, dass das Voranmeldungsverfahren die Steuernummer als Authentifizierung ausreichen lässt (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Bei der elektronischen Übertragung der Voranmeldung im ELSTER-Verfahren werden die verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll) über einen mehrmonatigen Zeitraum gespeichert, wodurch bei einer vorsätzlich falschen Übermittlung die IP-Adresse des Absenders ermittelt und nachverfolgt werden kann; eine Unterdrückung der IP-Adresse ist zwar möglich (durch Anonymisierungssoftware oder die Nutzung öffentlicher Internetzugänge), praxisrelevante Fälle dieser Art sind im Zusammenhang mit dem ELSTER-Verfahren allerdings bislang nicht bekannt geworden (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das ELSTER-Verfahren für falsche Anmeldungen anfälliger ist als die papiergebundene Form (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Zur Wahrung der Datensicherheit erfolgt die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mittels ELSTER im zertifizierten Verschlüsselungsverfahren SSL (Secure-Socket-Layer-Protokoll, vgl. https://www.elster.de), wodurch gewährleistet wird, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können, und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte während des Übertragungsvorgangs keinen Zugriff auf die Daten nehmen können (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

  • FG Hamburg, 09.11.2009 - 2 K 65/08

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

    Auszug aus FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14
    Die Hinweise für die Software-Nutzung entsprächen den auch sonst üblichen Bedingungen und Erklärungen bei Softwarenutzungen (FG Hamburg, Urteil vom 09. November 2009 - 2 K 65/08) Verfüge der Unternehmer über die technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung, so seien etwaige Sicherheitsbedenken gegen die Übermittlung in elektronischer Form unbeachtlich (Rau/Dürrwächter, UStG , § 18 UStG ).

    Auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des FG Hamburg zu Az. 2 K 65/08 gehe ins Leere.

    Auch die Ausführungen das FG Hamburg im Urteil zum Az. 2 K 65/08, das Verfahren habe keine grundsätzliche Bedeutung, sei für den derzeitigen Stand der von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Software nicht zutreffend.

  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14
    Bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung ist zwar im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, da das Gericht Ermessensentscheidungen nach § 102 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) grundsätzlich nur darauf überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (BFH-Urteil vom 01. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl. II 1981, 740).
  • FG Hamburg, 10.03.2005 - II 51/05

    Umsatzsteuer/Lohnsteuer: Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte

    Auszug aus FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14
    Im Übrigen habe dasselbe Gericht, nämlich das FG Hamburg zum Thema elektronische Steueranmeldung bereits am 5.4.2005 entschieden, dass ein Unternehmer, der weder über die erforderliche Hardware noch über einen Internetanschluss verfüge, die Lohn- und Umsatzsteuer nicht elektronisch anmelden müsse (FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2005, Az. II 51/05).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

    Das Finanzgericht Bremen hat sich im Urteil vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (EFG 2014, 1732) ausführlich mit den in jenem Fall geäußerten Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung beschäftigt und u.a. darauf hingewiesen, dass - wie auch im hier vorliegenden Fall - lediglich abstrakte Sicherheitsbedenken vorgebracht worden waren, ohne diese zu spezifizieren.

    Zudem hatte schon das Finanzgericht Bremen in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass eine absolute Geheimhaltung von Daten ohnehin nicht garantiert werden kann, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten z.B. bei einem Wohnungseinbruch gestohlen werden können (vergl. z.B. Bericht in der RHEINPFALZ, Regionalausgabe Donnersberg, vom 13. Juni 2015 zu Betrugsversuchen auf der Basis der Daten auf ausgefüllten Überweisungsträgern, die aus Bankbriefkästen gestohlen wurden).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Sollte ein Anspruch zu verneinen sein und daher dann die Überprüfung auf Ermessensfehler (§ 102 FGO) durchzuführen sein, ggf. mit der Folge einer Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 101 Satz 2 FGO), käme es dann hingegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (FG Bremen, Urteil vom 26.06.2014 2 K 12/14, DStRE 2015, 612, EFG 2014, 1732, Juris Rn. 84).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 7 K 3192/15

    Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form trotz befürchtetem

    Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
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