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   FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02   

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FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02 (https://dejure.org/2003,14351)
FG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2003 - 1 K 588/02 (https://dejure.org/2003,14351)
FG Bremen, Entscheidung vom 27. März 2003 - 1 K 588/02 (https://dejure.org/2003,14351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung; Abgrenzung der Betriebsveräußerung von der Betriebsaufgabe; Gebäude oder Gebäudeteil als wesentliche Betriebsgrundlage; Sonderbetriebsvermögen als wesentliche Grundlage einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In einer Versicherungsbörse belegene, von einem Gesellschafter angemietete Räumlichkeiten als wesentliche Betriebsgrundlage einer als Assekuradeur tätigen Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    In einer Versicherungsbörse belegene, von einem Gesellschafter angemietete Räumlichkeiten als wesentliche Betriebsgrundlage einer als Assekuradeur tätigen Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Der Sinn und Zweck dieser Tarifbegünstigung besteht darin, die bei der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs eintretende zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen (BFH-Urteil vom 19.03.1991 VIII R 76/87, BStBl II 1991, 635 m. w. N.; BFH-Urteil vom 13.02.1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 m. w. N.).

    Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten (Teil-)Betriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist die Tarifbegünstigung nach §§ 34, 16 Abs. 1 EStG nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 13.02.1996, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 18.10.1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123 m. w. N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einer Mitveräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage gehindert war (siehe nur BFH-Urteil vom 13.02.1996, a. a. O. m. w. N.).

    Der Gesetzeszweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG fordert ausnahmslos die Veräußerung aller wesentlichen Grundlagen des (Teil-)Betriebs, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang ein Wirtschaftsgut, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, von diesem genutzt wurde (BFH-Urteil vom 13.02.1996, a. a. O.).

    Unschädlich für die Tarifbegünstigung nach §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist lediglich die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die für den veräußerten (Teil-)Betrieb von untergeordneter Bedeutung waren (BFH-Urteil vom 13.02.1996, a. a. O. m. w. N.).

    Die Zurückbehaltung eines mit erheblichen stillen Reserven behafteten Wirtschaftsguts im (Sonder-)Betriebsvermögen steht deshalb der Tarifbegünstigung einer Teilbetriebsveräußerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Regel entgegen (BFH-Urteil vom 13.02.1996, a. a. O. m. w. N.).

    Davon, dass ein Gebäude oder Gebäudeteil nach seiner Bauart dauernd für den (Teil-)Betrieb eingerichtet oder nach seiner Lage, Größe oder seinem Grundriss auf den (Teil-)Betrieb zugeschnitten ist, ist im Übrigen regelmäßig dann auszugehen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes - hier: in den Jahren 1966/1967 - und der Aufnahme des Betriebs in diesem Gebäude - hier: im Jahr 1967 - besteht (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1996, a. a. O. m. w. N.).

  • BFH, 21.10.1976 - IV R 71/73

    Bildung und Entnahme von gewillkürten Sonderbetriebsvermögen eines

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Ein bloßer Gesinnungswandel hinsichtlich der Verwendung des Gebäudeteils genügt nicht, vielmehr bedarf es einer nach außen erkennbaren klaren und eindeutigen entnahmeähnlichen Handlung, wie z. B. der Ausbuchung des Gebäudeteils (BFH-Urt. v. 21.10.1976 IV R 71/73, BStBl II 1977, 150).

    Es ist allgemein anerkannt, dass auch der einzelne Gesellschafter im Rahmen seines Sonderbetriebsvermögens gewillkürtes bzw. geduldetes Betriebsvermögen bilden kann (siehe nur BFH-Urteil vom 21.10.1976 IV R 71/73, BStBl II 1977, 150 m. w. N.).

    Ein Wirtschaftsgut ist dann gewillkürtes bzw. geduldetes Betriebsvermögen, wenn ihm zwar die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen fehlt, es aber dennoch dem Betrieb zu dienen geeignet und dem Betriebsvermögen gewidmet ist (BFH-Urteil vom 21.10.1976, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Der Sinn und Zweck dieser Tarifbegünstigung besteht darin, die bei der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs eintretende zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen (BFH-Urteil vom 19.03.1991 VIII R 76/87, BStBl II 1991, 635 m. w. N.; BFH-Urteil vom 13.02.1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es zu einer solchen zusammengeballten Realisierung stiller Reserven nur dann, wenn alle wesentlichen stillen Reserven des (Teil-)Betriebs in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19.03.1991, a. a. O. m. w. N.).

    Für die rechtliche Betrachtung ergibt sich auch keine Besonderheit daraus, dass der im Teileigentum der Beigeladenen stehende Gebäudeteil der Versicherungsbörse, in dem sich die an die W-KG vermieteten Räumlichkeiten des Teilbetriebs "Transportversicherungsgeschäft" befanden, steuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen war (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1991, a. a. O.).

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 86/90

    Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung einer Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    In diesem Fall gilt § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO , d. h., die Klagebefugnis für die Anfechtung von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung geht uneingeschränkt auf die betroffenen Gesellschafter über (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.1992 IV R 86/90, BFH/NV 1993, 457 m. w. N.).

    Da sie außerdem seit dem 15.03.2002 im Handelsregister gelöscht ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die W-KG im Zeitpunkt der Klageerhebung vermögenslos und damit voll beendet war (zur Löschung im Handelsregister als Beweis der Vollbeendigung vgl. Tipke/Kruse, FGO -Kommentar, § 60 Rz. 49; siehe auch BFH-Urteil vom 25.06.1992, a. a. O. m. w. N.).

  • BFH, 05.04.1979 - IV R 48/77

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe, wenn der Mitunternehmer einer

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Mitunternehmers des von einer Personengesellschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens stehen und die objektiv geeignet und dazu bestimmt worden sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen, sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG Betriebsvermögen, und zwar sogenanntes Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers (BFH-Urteil vom 05.04.1979 IV R 48/77 BStBl II 1979, 554 m. w. N.).

    Um notwendiges Sonderbetriebsvermögen handelt es sich, soweit und solange die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen sind und von dieser unmittelbar für ihre betrieblichen Zwecke eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 05.04.1979, a. a. O.).

  • RG, 06.03.1890 - 78/90

    In welchem Sinne ist das gesetzliche Merkmal der zusammengerotteten Menschenmenge

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Während der Abwicklungsphase einer Teilbetriebsaufgabe liegt eine Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen allerdings nur dann vor, wenn die hierfür erforderliche Erklärung - ähnlich wie bei einer Entnahmehandlung - nach außen für einen Dritten erkennbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.05.1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).
  • BFH, 18.10.1989 - X R 99/87

    Anforderungen an ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens - Voraussetzungen für

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Als tatsächliche Vorgänge können entnahmeähnliche Handlungen nur in die Zukunft wirken; eine Rückwirkung einer im Zuge der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der W-KG seitens der Beigeladenen vorgenommenen entnahmeähnlichen Handlung ist mithin ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424 m. w. N.).
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 26/80

    Zur Frage der Entnahme bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums wesentliche Betriebsgrundlagen eines (Teil-)Betriebs veräußert und alle anderen in das Privatvermögen überführt werden, ist der (Teil-)Betrieb zwar nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG veräußert, wohl aber (gleichwertig) aufgegeben (Wacker, in: L. Schmidt, a. a. O., § 16 Rz. 153 m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 09.12.1986 VIII R 26/80, BStBl II 1987, 342).
  • BFH, 15.02.2001 - III R 20/99

    Verkehrswert des gesamten Anwesens per 31. Oktober 1991 1 050 000 DM; davon 27 %

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Dann wäre er nämlich ungeachtet des Umstands, dass er zivilrechtlich nicht verkehrsfähig war, zu einem fremdbetrieblich genutzten Wirtschaftsgut geworden und von da an nicht mehr notwendiges Sonderbetriebsvermögen, sondern allenfalls gewillkürtes bzw. geduldetes Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen gewesen (vgl. Plückebaum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG , § 4 Rz. B 78; BFH-Urteil vom 15.02.2001 III R 20/99, BFH/NV 2001, 849 m. w. N.).
  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus FG Bremen, 27.03.2003 - 1 K 588/02
    Indes ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige damit den Willen zur Gewinnverwirklichung oder eine ungefähre Vorstellung von deren Ausmaß verbindet, denn die an den Tatbestand der Entnahme geknüpften einkommensteuerlichen Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen und Bewusstsein des Steuerpflichtigen ein (BFH-Urteil vom 31.01.1985 IV R 130/82, BStBl II 1985, 395).
  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • BFH, 26.09.1968 - IV 22/64

    Tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung - Tarifbegünstigte Teilbetriebsaufgabe -

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 396/83

    Veräußerung eines Teilbetriebes unter Zurückbehaltung von untergeordneten

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

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