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   FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17 Z   

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FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17 Z (https://dejure.org/2019,11599)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2019 - 4 K 1404/17 Z (https://dejure.org/2019,11599)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 4 K 1404/17 Z (https://dejure.org/2019,11599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Unternehmen muss der Zollverwaltung personenbezogene Daten der Leiter seiner Zollabteilungen mitteilen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmen muss Zollverwaltung personenbezogene Daten des Abteilungsleiters mitteilen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach dem UZK: Abfrage personenbezogener Daten von Bediensteten und Aufsichtsratsmitgliedern - Angabe der Steuer-ID-Nr. und der zuständigen Finanzämter - Beschränkung auf die Leiter der Zollabteilung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 entschieden: Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 der UZK-DVO ist im Licht der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281/31) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU Nr. L 119/1) (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO -) dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 unter Randnr. 42 entschieden, dass die Aufzählung der natürlichen Personen in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO abschließend ist.

    Daher darf das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich der Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - nicht die Mitteilung der Steueridentifikationsnummern und der zuständigen Finanzämter für die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, für die geschäftsführenden Direktoren und die Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, sowie für die Leiter der Buchhaltung und für die Zollsachbearbeiter fordern (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 Randnr. 43).

    Da es sich bei diesen Personen um Abteilungsleiter handelt, die für die Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, unterfallen sie Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c UZK-DVO (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 Randnr. 43, 44).

    Das beklagte Hauptzollamt ist nach den Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b und c, 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO hinsichtlich der unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs genannten Leiter der Zollabteilungen befugt, die Klägerin aufzufordern, die Steueridentifikationsnummern und die zuständigen Finanzämter für diese Personen mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 Randnr. 58 ff.).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 gleichwohl unter Randnr. 67 bis 69 ausgeführt, die deutschen Zollbehörden seien nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO befugt, die Steueridentifikationsnummern der dort aufgezählten natürlichen Personen zu erheben, obgleich es ihnen damit ermöglicht werde, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, die in keinem Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens stünden.

  • BFH, 18.01.2012 - II R 49/10

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Sie wird dazu angehalten, personenbezogene Daten in der Gestalt der Steueridentifikationsnummern, die dem verfassungsrechtlichen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) unterliegen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151), gegenüber dem beklagten Hauptzollamt preiszugeben, obwohl diese Daten nur für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden.

    Die in § 139b Abs. 2 Satz 1 AO genannten Aufgaben müssen jedoch steuerlicher Art sein (BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151 Randnr. 72).

    Die einschränkende Auslegung des § 139b Abs. 2 Satz 1 AO durch den BFH in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235, 151) trägt dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Gebot der Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Daten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 Randnr. 156; Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168 Randnr. 96 f.).

  • BVerwG, 12.06.2008 - 7 B 24.08

    Feststellungsklage, allgemeine Leistungsklage, Gemeinde, FFH-Richtlinie,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Eine Feststellungsklage, mit der vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Entscheidungen einer Behörde begehrt wird, ist zwar grundsätzlich unzulässig (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12. Juni 2008 7 B 24.08, NVwZ 2008, 1011; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4).

    Anderes gilt jedoch, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) erfordert (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 7 B 24.08, NVwZ 2008, 1011; BFH, Urteil vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4).

  • BFH, 27.02.1973 - VII R 100/70

    Feststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Nachteilige Verwaltungsakte -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Eine Feststellungsklage, mit der vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Entscheidungen einer Behörde begehrt wird, ist zwar grundsätzlich unzulässig (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12. Juni 2008 7 B 24.08, NVwZ 2008, 1011; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4).

    Anderes gilt jedoch, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) erfordert (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 7 B 24.08, NVwZ 2008, 1011; BFH, Urteil vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Die einschränkende Auslegung des § 139b Abs. 2 Satz 1 AO durch den BFH in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235, 151) trägt dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Gebot der Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Daten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 Randnr. 156; Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168 Randnr. 96 f.).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Die einschränkende Auslegung des § 139b Abs. 2 Satz 1 AO durch den BFH in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235, 151) trägt dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Gebot der Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Daten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 Randnr. 156; Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168 Randnr. 96 f.).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    § 139b Abs. 2 Satz 1 AO in seiner Auslegung durch den BFH kann mithin die sich aus dem vorrangigen Unionsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AO) ergebende Befugnis des beklagten Hauptzollamts, die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die Leiter der Zollabteilung der Klägerin zu erheben, nicht einschränken (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286 Randnr. 53, 60 f.).
  • FG Düsseldorf, 25.04.2007 - 7 K 4756/06

    Zulässigkeit einer auf die Aufhebung eines Kontenabrufes gerichteten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17
    Wegen dieses der Klägerin auferlegten Eingriffs in das Recht ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats auf informationelle Selbstbestimmung unterscheidet sich der Streitfall von dem vom beklagten Hauptzollamt genannten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. April 2007 (7 K 4756/06 AO, EFG 2007, 1536).
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