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   FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07 Erb   

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https://dejure.org/2008,2570
FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07 Erb (https://dejure.org/2008,2570)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 K 3936/07 Erb (https://dejure.org/2008,2570)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. August 2008 - 4 K 3936/07 Erb (https://dejure.org/2008,2570)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Schenkung von Grundbesitz unter Familienangehörigen; Erfordernis eines auf die Bereicherung des Empfängers gerichteten Willens i.S.e. Bereicherungsabsicht

  • Judicialis

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung; Erlöschen der Schenkungsteuer; Umschreibung im Grundbuch; Nießbrauch; Grundstückseigentum - Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Schenkung von Grundbesitz unter Familienangehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Schenkung von Grundbesitz unter Familienangehörigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schenkungsteuer bei Schenkung und Rückschenkung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auch Rückschenkung eines Grundstücks unterliegt der Schenkungssteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch bei Rückschenkung eines Grundstücks fällt regelmäßig Schenkungsteuer an

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksübertragung - Kein Erlöschen der Schenkungsteuer, wenn Beschenkter Eigentümer bleibt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1644
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.03.2004 - II R 3/01

    Schenkungsteuer bei vorzeitigem unentgeltlichem Verzicht auf ein vorbehaltenes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    Die Frage der Bereicherung und damit die Tatbestandsmäßigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 17. März 2004 II R 3/01, BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429).

    Die nach den steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Bewertung knüpft erst in einem zweiten Schritt an die nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen zu beantwortende Frage einer Bereicherung an (BFH-Urteil in BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429).

  • BFH, 12.07.2005 - II R 8/04

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen neu gegründete GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juli 2005 II R 8/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845).

    Derartige Beweggründe sind indessen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich, weil sie das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit unberührt lassen (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 II R 6/98, BFH/NV 2002, 26 sowie BFH-Urteil in BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845).

  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    Dies ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten bewilligt worden ist (§ 19 der Grundbuchordnung - GBO -), der Schenker also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann (BFH-Urteil vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892).

    Die Aufhebung und Rückabwicklung der Grundstücksschenkung mit dem Vertrag vom 29. April 2006 konnte hieran nichts mehr ändern, weil sie den tatsächlichen Geschehensablauf nicht mehr ungeschehen machen konnte (BFH-Urteil in BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892; vgl. auch BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 165/87, BFH/NV 1990, 809, 810).

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 29 Randnr. 5; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770 sowie BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 II R 48/06 - jeweils zu § 16 Abs. 1 GrEStG -).
  • BFH, 24.07.2002 - II R 33/01

    Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    eingetragen war, kam eine schenkungsteuerrechtlich beachtliche Aufhebung der Schenkung vom 31. Mai 2005 vor der Umschreibung in den Grundbüchern (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Juli 2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781) nicht mehr in Betracht.
  • BFH, 24.05.2000 - II R 62/97

    Herausgabe einer vom Vorerben zugewendeten Schenkung an den Nacherben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    Entscheidend ist insoweit, dass das Geschenk nicht beim Empfänger verbleiben kann (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39).
  • BFH, 30.05.2001 - II R 6/98

    Unternehmensnachfolge - Schenkungsteuerliche Bereicherung der neu eintretenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    Derartige Beweggründe sind indessen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich, weil sie das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit unberührt lassen (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 II R 6/98, BFH/NV 2002, 26 sowie BFH-Urteil in BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845).
  • BFH, 30.01.2008 - II R 48/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs durch Erlöschen des grundstücksbezogenen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 29 Randnr. 5; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770 sowie BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 II R 48/06 - jeweils zu § 16 Abs. 1 GrEStG -).
  • BFH, 06.03.1990 - II R 165/87

    Bestimmung der Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Übertragung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
    Die Aufhebung und Rückabwicklung der Grundstücksschenkung mit dem Vertrag vom 29. April 2006 konnte hieran nichts mehr ändern, weil sie den tatsächlichen Geschehensablauf nicht mehr ungeschehen machen konnte (BFH-Urteil in BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892; vgl. auch BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 165/87, BFH/NV 1990, 809, 810).
  • BFH, 11.11.2009 - II R 54/08

    Rückabwicklung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Änderung

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1644 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) aus, der angefochtene Schenkungsteuerbescheid sei nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) aufzuheben, weil danach die Schenkungsteuer nur erlösche, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden müsse.
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