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   FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07 U   

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https://dejure.org/2009,14587
FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07 U (https://dejure.org/2009,14587)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 K 3940/07 U (https://dejure.org/2009,14587)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 5 K 3940/07 U (https://dejure.org/2009,14587)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterwerfung der vom Insolvenzverwalter einbehaltenen Massekostenbeiträge als Entgelt für dessen Geschäftsbesorgungsleistungen für die Pfandgläubiger der Umsatzsteuer; Versteuerung der bei der Einziehung der Kaltmieten für die Grundpfandgläubiger im Wege der sog. "kalten ...

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1; ; InsO § 159

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen eines Insolvenzverwalters bei dem freihändigen Verkauf von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken; Insolvenzverwaltung; Freihändiger Verkauf; Grundpfandrecht; Belastetes Grundstück; Mietforderungen; Kalte Zwangsverwaltung; Massekostenbeitrag; ...

  • datenbank.nwb.de

    Leistungen eines Insolvenzverwalters bei dem freihändigen Verkauf von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1882
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 31/04

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07
    Im Rahmen einer bei dem Kläger für den Zeitraum 01.02.2001 bis 31.12.2002 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer unter Heranziehung des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) zu der Auffassung (siehe Tz. 2.3.1 des Bp.-Berichts vom 08.02.2007), dass die Massekostenbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt der absonderungsberechtigten Gläubigerbanken für sonstige Leistungen des Klägers zu beurteilen seien.

    Die Klägerin wendet sich in ihrer Klagebegründung ausdrücklich gegen die vom BFH in seinem Urteil V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) vertretene Rechtsauffassung, wonach die hier streitige freihändige Veräußerung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter eine umsatzsteuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistung an den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger darstelle.

    Das Urteil des BFH V R 31/04 könne auch schon deshalb nicht überzeugen, weil in den Fällen, in denen nach der Veräußerung des Grundstücks und der Ablösung der Grundpfandrechte ein Mehrerlös verbleibe, der zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem Insolvenzverwalter ausgehandelte Massekostenbeitrag lediglich einen Vorschuss auf den der Insolvenzmasse insgesamt zustehenden Erlös aus der Grundbesitzverwertung und kein Entgelt für eine Geschäftsbesorgung zu Gunsten des Grundpfandgläubigers darstelle.

    Das FA hält an der im Betriebsprüfungsbericht und in seiner Einspruchsentscheidung betreffend die Jahre 2001 und 2002 vom 19.07.2007 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach unter Berücksichtigung der maßgeblichen BFH-Entscheidung V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) die vom Kläger für die Insolvenzmasse vereinnahmten Massekostenbeiträge und Inkassogebühren als Entgelt für steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistungen des Klägers an die Gläubigerbanken anzusehen seien.

    Hierzu hat der BFH in seinem Urteil V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) - dem ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag - folgende Ausführungen gemacht, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt:.

    Entsprechend dem Sachverhalt, welcher dem BFH in dem zitierten Urteil V R 31/04 zugrunde lag, haben die absonderungsberechtigten Gläubigerbanken den Kläger mit der freihändigen Veräußerung der mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke beauftragt und hierfür ein Entgelt in Höhe des jeweils vereinbarten Massekostenbeitrages entrichtet.

    Denn - wie vom BFH in seiner Entscheidung V R 31/04 (a.a.O.) dargelegt - die vom Kläger im Rahmen der freihändigen Grundstücksverwertung erzielten Massekostenbeiträge beruhen ausschließlich auf den diesbezüglichen gesonderten Vereinbarungen mit den Gläubigerbanken, nicht aber auf den gesetzlichen Vorschriften.

    Beruhten die Massekostenbeiträge aber ausschließlich auf den diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Gläubigerbanken und nicht auf den gesetzlichen Vorschriften der InsO, so ist auch die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses entsprechend der BFH-Entscheidung V R 31/04 (a.a.O.) gerechtfertigt.

    (siehe die Ausführungen zur freihändigen Verwertung beweglicher Sachen gemäß § 166 Abs. 1 Inso - unter II.2. im BFH-Urteil V R 31/04 vom 18.08.2005, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die maßgebliche Entscheidung des BFH V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) in Kommentierungen der InsO und in der Literatur zum Teil ablehnend (siehe u.a. Wilfried Wagner in: Festschrift für Wolfram Reiß, Köln 2008, S. 185 ff. m.w.Nachweisen) diskutiert wird und der BFH im übrigen noch nicht darüber entschieden hat, ob diese Rechtsprechung entsprechend Anwendung finden soll auf die Inkassogebühren, welche vom Insolvenzverwalter bei der Einziehung mit Pfandrechten belasteter Forderungen im Wege einer mit den Pfandgläubigern vereinbarten "kalten Zwangsverwaltung" einbehalten werden.

  • AG Karlsruhe, 07.02.2008 - 12 C 490/07

    Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an einer verpfändeten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07
    Die Einziehung der pfandrechtsbelasteten Kaltmieten und der Einbehalt der Inkassogebühren durch den Kläger konnte vielmehr nur aufgrund der Vereinbarungen mit den Gläubigerbanken erfolgen, weil § 166 Abs. 2 InsO den Insolvenzverwalter weder vom Wortlaut her zur Verwertung verpfändeter Forderungen berechtigt, noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift möglich ist (vergl. Urteil des AG Karlsruhe 12 C 490/07 vom 07.02.2008, [...]; Andres in Andres/Leithaus, InsO - Kommentar, 1. Aufl. 2006, § 166, Rdnr. 10).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07
    Eine Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07
    Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag oder bei sonstigen gegenseitigen Verträgen i.S. der §§ 320 ff. BGB sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls --wie im Streitfall-- der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, m.w.N.).
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