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   FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO   

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FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO (https://dejure.org/2018,5588)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO (https://dejure.org/2018,5588)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 2018 - 1 K 2190/17 AO (https://dejure.org/2018,5588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwesenheit und Teilnahme eines Gemeindebediensteten bei der Außenprüfung für Gewerbesteuer eines Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 609
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 30.92

    Keine Befugnis der Gemeinden, die Beteiligung von Gemeindebediensteten an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Die Frage der Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsaktes über die Teilnahme des Gemeindebediensteten sei bereits im Jahr 1995 durch Urteil des BVerwG vom 27. Januar 1995, 8 C 30.92, BVerwGE 97, 357 zugunsten des FA geklärt worden.

    Bei der Mitteilung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten handelt es sich um einen selbständigen, isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 582; BFH-Beschluss vom 21. April 2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009; BVerwG-Urteil vom 27. Januar 1995 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357; so auch Krumm in: Tipke/Kruse § 21 FVG Rz. 2b; Drüen, DÖV 2012, 493).

    Das BVerwG ging in seinem Grundsatzurteil in BVerwGE 97, 357 - ohne dies überhaupt zu problematisieren - hingegen davon aus, dass das Recht auf Teilnahme des Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sich aus § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG ergibt.

    Das gemeindliche Teilnahmerecht beschränkt sich nämlich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der - vom Betretungsrecht und von freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen abgesehen - lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem "staatlichen" Prüfer besitzt, also selbst nicht als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen vornehmen darf (h.M.: Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 195 AO Rz. 48; Krumm in: Tipke/Kruse § 21 FVG Rz. 2b; von Wedelstedt in: Beermann/Gosch, § 21 FVG Rz. 6; Suck, DStZ 2009, 402 (403); Drüen, DÖV 2012, 493 (495), i.E. auch Faber/Figatowski KommJur 2013, 212 (214) alle unter Hinweis auf BVerwG in BVerwGE 97, 357).

    Das BVerwG sieht daher die Teilnahmeanordnung sogar nur als der Bekanntgabe des Prüfernamens (§ 197 Abs. 1 Satz 1 AO) ähnlich (BVerwG in BVerwGE 97, 357).

    Das BVerwG hat in seinem Grundsatzurteil in BVerwGE 97, 357 ausgeführt, dass die Finanzbehörde im Rahmen der Prüfungsanordnung auch den ihr gegenüber geltend gemachten Teilnahmewunsch der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnet; die Finanzbehörde hat insoweit die "Verwaltungskompetenz".

    cc) Der Senat schließt sich den Ausführungen des BVerwG (BVerwGE 97, 357) an.

    Diese Überlegungen wären ohnehin rein hypothetisch und würden das Teilnahmerecht der Gemeinde, welches ohnehin keine aktiven Prüfungsrechte des Gemeindebediensteten, sondern nur dessen "beobachtende Anwesenheit" (BVerwG in BVerwGE 97, 357) umfasst, daher unangemessen einschränken.

  • BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Im darauf folgenden Beschluss vom 4. Mai 2017 (IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009) habe der BFH ausgeführt, an der Frage der sachlichen Zuständigkeit könnten Zweifel bestehen, dies jedoch ausdrücklich offen gelassen.

    Bei der Mitteilung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten handelt es sich um einen selbständigen, isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 582; BFH-Beschluss vom 21. April 2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009; BVerwG-Urteil vom 27. Januar 1995 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357; so auch Krumm in: Tipke/Kruse § 21 FVG Rz. 2b; Drüen, DÖV 2012, 493).

    aa) Der BFH hat in seinem Beschluss vom 10. April 2017 (IV B 10/17 BFH/NV 2017, 1009) hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass er im Rahmen der summarischen Prüfung zu den Ausführungen des 10. Senats des FG Düsseldorf (EFG 2017, 534) nicht näher Stellung nimmt.

    aa) Wie der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2017, 1009 ausführt, ist die Einräumung des Beteiligungsrechts an der Außenprüfung als Ausgangspunkt Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Gewerbesteuer und die Offenbarung der zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Kenntnisse über Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der Gemeinde damit nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO zulässig.

  • FG Düsseldorf, 17.01.2017 - 10 V 3186/16

    Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über die Teilnahme eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Der 10. Senat des FG Düsseldorf habe mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (10 V 3186/16 A (AO), EFG 2017, 543) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Geltendmachung des Teilnahmerechts aus § 21 Abs. 3 FVG allein bei der jeweiligen Gemeinde liege.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, mit dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 17. Januar 2017 (10 V 3186/16 A (AO), EFG 2017, 543) sei davon auszugehen, dass es gar keine gesetzliche Grundlage für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten gebe.

    Soweit der 10. Senat des FG Düsseldorf mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (EFG 2017, 543) eine abweichende Auffassung vertritt, teilt der erkennende Senat diese nicht (ablehnend auch: Krumm in Tipke/Kruse § 21 FVG Rz. 2b).

  • BFH, 13.02.1990 - VIII R 188/85

    Teilnahme eines Gemeindemitarbeiters an Außenprüfung der Finanzverwaltung:

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Entscheidend ist allein, dass das FA unter Inanspruchnahme seiner Verwaltungskompetenz einen Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1990 VIII R 188/85, BStBl II 1990, 582 m.w.N.).

    Bei der Mitteilung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten handelt es sich um einen selbständigen, isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 582; BFH-Beschluss vom 21. April 2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009; BVerwG-Urteil vom 27. Januar 1995 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357; so auch Krumm in: Tipke/Kruse § 21 FVG Rz. 2b; Drüen, DÖV 2012, 493).

  • FG Köln, 19.05.1981 - VIII 40/79
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Streitig war in dieser Entscheidung (und auch in den zuvor ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. FG Köln Urteil vom 19. Mai 1981 VIII 40/79 S, EFG 1982, 256; FG Düsseldorf Beschluss vom 18. November 1983 XV 243/83 A(AO), EFG 1984, 338 und OVG NRW Urteil vom 13. November 1991 22 A 137/91, DÖV 1992, 316) lediglich, wer diese Teilnahme gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnen darf, nicht hingegen, ob sie angeordnet werden darf.
  • FG Saarland, 30.03.1984 - I 151/82
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Streitig war in dieser Entscheidung (und auch in den zuvor ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. FG Köln Urteil vom 19. Mai 1981 VIII 40/79 S, EFG 1982, 256; FG Düsseldorf Beschluss vom 18. November 1983 XV 243/83 A(AO), EFG 1984, 338 und OVG NRW Urteil vom 13. November 1991 22 A 137/91, DÖV 1992, 316) lediglich, wer diese Teilnahme gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnen darf, nicht hingegen, ob sie angeordnet werden darf.
  • FG Düsseldorf, 18.11.1983 - XV 243/83
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Streitig war in dieser Entscheidung (und auch in den zuvor ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. FG Köln Urteil vom 19. Mai 1981 VIII 40/79 S, EFG 1982, 256; FG Düsseldorf Beschluss vom 18. November 1983 XV 243/83 A(AO), EFG 1984, 338 und OVG NRW Urteil vom 13. November 1991 22 A 137/91, DÖV 1992, 316) lediglich, wer diese Teilnahme gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnen darf, nicht hingegen, ob sie angeordnet werden darf.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1982 - 2 S 968/81

    Folgen der Nichterweislichkeit der Bekanntgabe eines Gebührenbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Streitig war in dieser Entscheidung (und auch in den zuvor ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. FG Köln Urteil vom 19. Mai 1981 VIII 40/79 S, EFG 1982, 256; FG Düsseldorf Beschluss vom 18. November 1983 XV 243/83 A(AO), EFG 1984, 338 und OVG NRW Urteil vom 13. November 1991 22 A 137/91, DÖV 1992, 316) lediglich, wer diese Teilnahme gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnen darf, nicht hingegen, ob sie angeordnet werden darf.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1991 - 22 A 137/91

    Gemeinde; Nordrhein- Westfalen; Befugnis; Steuerpflichtiger; Realsteuern;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17
    Streitig war in dieser Entscheidung (und auch in den zuvor ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. FG Köln Urteil vom 19. Mai 1981 VIII 40/79 S, EFG 1982, 256; FG Düsseldorf Beschluss vom 18. November 1983 XV 243/83 A(AO), EFG 1984, 338 und OVG NRW Urteil vom 13. November 1991 22 A 137/91, DÖV 1992, 316) lediglich, wer diese Teilnahme gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnen darf, nicht hingegen, ob sie angeordnet werden darf.
  • BFH, 23.01.2020 - III R 9/18

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit seinem in EFG 2018, 609 veröffentlichten Urteil ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO aufzuheben und die Prüfungsanordnung des FA vom 27.04.2017 insoweit aufzuheben, als sie die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung regelt.

  • FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 2050/17

    Zerlegungsmaßstab bei Betreibung einer Rohrleitung zum Transport von Gütern durch

    Nach der Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist das Finanzamt berechtigt, im Rahmen der Anordnung der Außenprüfung die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung auf Grundlage von § 21 Abs. 3 FVG anzuordnen (BFH, Urteil vom 23.01.2020 III R 9/18, juris, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2018 1 K 2190/17 AO, EFG 2018, 609; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2017 10 V 3186/16 A (AO), EFG 2017, 543).
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