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   FG Düsseldorf, 19.04.2012 - 11 K 3120/10 F   

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https://dejure.org/2012,10700
FG Düsseldorf, 19.04.2012 - 11 K 3120/10 F (https://dejure.org/2012,10700)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2012 - 11 K 3120/10 F (https://dejure.org/2012,10700)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 2012 - 11 K 3120/10 F (https://dejure.org/2012,10700)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung von aus der vorzeitigen Auflösung eines strukturierten EUR-Zinsswaps mit CMS-Spread-Koppelung resultierenden Verlusten als nicht ausgleichsfähige Verluste aus Termingeschäften im Sinne von § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG bei Weitergabe eines Verlustes aus einem Zinsswap innerhalb eines Gruppenunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 4 Satz 3
    Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG bei Weitergabe eines Verlustes aus einem Zinsswap innerhalb eines Gruppenunternehmens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1440
  • EFG 2012, 1547
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1547 veröffentlichten Gründen Erfolg.
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2014 - 1 K 3451/12

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus

    a) Einnahmen aus Zinsswaps unterfielen im Streitjahr grundsätzlich den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (Termingeschäfte), wenn die Laufzeit des Zinsswaps insgesamt nicht länger als ein Jahr betrug (zu Zinsswaps ohne Bezug zu einem Finanzierungsdarlehen: Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 20. Oktober 2010 2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1063; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 11 K 3120/10 F, EFG 2012, 1547, Revision BFH X R 13/12; Kube in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 23 Rz 10; BT-Drucks. 14/443, S. 28; Herbst, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2003, 148, 152, unter E.II.3; Haisch, DStZ 2004, 511, 518, unter IV.2; zur Funktionsweise von Zinsswaps: Geyer/Hanke/Littich/Nettekoven, Grundlagen der Finanzierung, 2. Aufl. 2006, S. 273 ff.).
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