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   FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15 U   

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FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15 U (https://dejure.org/2017,60335)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2017 - 5 K 1616/15 U (https://dejure.org/2017,60335)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. September 2017 - 5 K 1616/15 U (https://dejure.org/2017,60335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerpflicht bei an Gesellschafter erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT-Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für IT-Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft an ihre Mitglieder

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbefreiung von IT-Dienstleistungen einer Arbeitsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen an ihre Gesellschafter nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1320
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.04.2009 - V R 5/07

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2006, 5 K 3327/02 U, juris) bzw. der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteil vom 23. April 2009 - V R 5/07 - BFHE 226, 116) könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der nunmehr geltenden MwStSystRL berufen, da die Leistungen der Klägerin nicht für unmittelbare Zwecke der Ausübung der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ihrer Gesellschafter erbracht würden: Das Betreiben eines Rechenzentrums sowie das Zurverfügungstellen von Daten- und Telekommunikationsnetzen diene nur mittelbar der Ausführung der begünstigten Leistungen der Gesellschafter und könne daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.

    Unabhängig von diesem Verfahren vor dem EuGH sei jedoch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. April 2009 - V R 5/07 (BFHE 226, 116) bereits von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL ausgegangen.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil V R 5/07 vom 23. April 2009 (BFHE 226, 116) und der hierauf folgenden rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Senats im zweiten Rechtszug (Urteil des FG Düsseldorf vom 4. April 2012 - 5 K 3139/09 U, juris), welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, kann sich die Klägerin zu Recht auf die Steuerfreiheit ihrer an ihre Gesellschafter erbrachten IT-Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen.

    Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 UStG nicht vor, weil diese Vorschrift nicht auf die Klägerin als Arbeitsgemeinschaft i.S.v. § 219 SGB V anwendbar ist (siehe BFH V R 5/07, a.a.O.).

    Das Umsatzsteuergesetz ist mit diesen Richtlinienvorgaben auch unvereinbar, da der deutsche Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 77/388 nur in § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG (m.W.v. 1.1.2009: § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG) und nicht allgemein umgesetzt hat (so im Ergebnis auch der BFH, Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07, BFHE 226, 116).

    Da eine dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL entsprechende nationale Befreiungsvorschrift im Streitjahr 2007 fehlte (und, folgt man der Auffassung der Kommission und des Generalanwalts im anhängigen Verfahren Rs. C-616/15 vor dem EuGH, bis heute fehlt), kann sich die Klägerin unmittelbar auf diese Vorschrift berufen (u.a. BFH, Urteile V R 5/07 vom 23. April 2009, a.a.O. und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

    Als solche unterliegen die Krankenkassen § 2 Abs. 3 UStG 2007 und Art. 13 Abs. 1 der MwStSystRL (früher: Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG) und handeln im Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht als Unternehmer (BFH-Urteil V R 5/07, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365, unter II.1.c).

    Gründe für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, wonach sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf eine für ihn günstigere Regelunge der MWStSystRl berufen kann, wenn eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt, nicht ersichtlich (siehe explizit zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG - inhaltsgleich mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL: BFH Urteil V R 5/07, a.a.O., allgemein zu dieser Frage u.a. Urteile des BFH vom 31. Mai 2017 - V R 31/16 -, juris und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil V R 5/07 vom 23. April 2009 (BFHE 226, 116) und der hierauf folgenden rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Senats im zweiten Rechtszug (Urteil des FG Düsseldorf vom 4. April 2012 - 5 K 3139/09 U, juris), welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, kann sich die Klägerin zu Recht auf die Steuerfreiheit ihrer an ihre Gesellschafter erbrachten IT-Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen.

    Hierzu hat das FG Münster in seinem aktuellen Urteil vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U - (juris), welches einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, folgende Ausführungen gemacht, denen der Senat auch unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (Urteil des FG Düsseldorf vom 04. April 2012 - 5 K 3139/09 U -, juris) vollumfänglich zustimmt:.

    Das Gericht verweist insoweit auf seine frühere Entscheidung 5 K 3139/09 U vom 4. April 2012 (juris), in welcher der Senat zur Frage der Wettbewerbsverzerrung bei einem vergleichbar ausgestalteten Sachverhalt wie folgt ausgeführt hat (Rdnrn. 42 - 44):.

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Da eine dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL entsprechende nationale Befreiungsvorschrift im Streitjahr 2007 fehlte (und, folgt man der Auffassung der Kommission und des Generalanwalts im anhängigen Verfahren Rs. C-616/15 vor dem EuGH, bis heute fehlt), kann sich die Klägerin unmittelbar auf diese Vorschrift berufen (u.a. BFH, Urteile V R 5/07 vom 23. April 2009, a.a.O. und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

    Gründe für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, wonach sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf eine für ihn günstigere Regelunge der MWStSystRl berufen kann, wenn eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt, nicht ersichtlich (siehe explizit zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG - inhaltsgleich mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL: BFH Urteil V R 5/07, a.a.O., allgemein zu dieser Frage u.a. Urteile des BFH vom 31. Mai 2017 - V R 31/16 -, juris und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

  • FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14

    Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber den Mitgliedern einer eG erbrachten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Hierzu hat das FG Münster in seinem aktuellen Urteil vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U - (juris), welches einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, folgende Ausführungen gemacht, denen der Senat auch unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (Urteil des FG Düsseldorf vom 04. April 2012 - 5 K 3139/09 U -, juris) vollumfänglich zustimmt:.

    Die Mitgliedskrankenkassen benötigen diese IT-Dienstleistungen, um ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern, überhaupt nachkommen zu können (siehe auch FG Münster in Urteil vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U -, juris).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Die Steuerbefreiung soll vermeiden, "dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind" (EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-407/07 Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, BFH/NV 2009, 337, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 52, Rdnr. 37).

    Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Hinblick auf die mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) Richtlinie 77/388/EWG durch den EuGH bereits als erfüllt angesehen worden (implizit EuGH-Urteil vom 11.12.2008 C-407/07, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, HFR 2009, 325).

  • BFH, 06.09.2018 - V R 30/17
    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Aktuell begründet es diesen Antrag auch mit dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren V R 30/17.

    Das Gericht hält die - nur vom Finanzamt beantragte - Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das hierzu angeführte Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH Rs. C-616/15 und das aktuell beim BFH anhängige Verfahren V R 30/17 nach Ausübung des ihm zustehenden Ermessens nicht für sachgerecht, da die Klägerin dem Antrag bereits mit Schreiben vom 23.12.2016 widersprochen hat und eine Entscheidung in der Sache begehrt.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    "Im Streitfall ist die nach dem Urteil des EuGH vom 20. November 2003 Rs. C - 8/01 (Taksatorringen), a. a. O., maßgebliche "reale" Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung schon deshalb - neben den bereits im I. Rechtszug getroffenen weiteren Feststellungen - auszuschließen, weil eine Auftragsvergabe an nicht-öffentliche Stellen (private Anbieter) nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X nach den konkreten Umständen des Streitfalls ausscheidet.
  • BFH, 31.07.2007 - V B 44/06

    Körperschaft des öffentlichen Rechts: unternehmerische Tätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Als solche unterliegen die Krankenkassen § 2 Abs. 3 UStG 2007 und Art. 13 Abs. 1 der MwStSystRL (früher: Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG) und handeln im Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht als Unternehmer (BFH-Urteil V R 5/07, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365, unter II.1.c).
  • BFH, 31.05.2017 - V R 31/16

    Landwirtschaftliche Betriebshilfe - Umsatzsteuerfreiheit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Gründe für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH, wonach sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf eine für ihn günstigere Regelunge der MWStSystRl berufen kann, wenn eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt, nicht ersichtlich (siehe explizit zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG - inhaltsgleich mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL: BFH Urteil V R 5/07, a.a.O., allgemein zu dieser Frage u.a. Urteile des BFH vom 31. Mai 2017 - V R 31/16 -, juris und vom 18. August 2005 - V R 71/03 -, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2006 - 5 K 3327/02

    Festsetzung einer Umsatzsteuer für eine Arbeitsgemeinschaft bei Leistungen an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
    Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2006, 5 K 3327/02 U, juris) bzw. der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteil vom 23. April 2009 - V R 5/07 - BFHE 226, 116) könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der nunmehr geltenden MwStSystRL berufen, da die Leistungen der Klägerin nicht für unmittelbare Zwecke der Ausübung der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ihrer Gesellschafter erbracht würden: Das Betreiben eines Rechenzentrums sowie das Zurverfügungstellen von Daten- und Telekommunikationsnetzen diene nur mittelbar der Ausführung der begünstigten Leistungen der Gesellschafter und könne daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.
  • BFH, 06.09.2018 - V R 30/17

    Umsatzsteuerfreier Zusammenschluss

    Dies kann z.B. auf die miteinander verbundene Datenverarbeitung und Datenspeicherung in einem Rechenzentrum zutreffen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung FG Düsseldorf vom 20. September 2017 5 K 1616/15 U, EFG 2018, 1320).
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