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   FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15 A(KV)   

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https://dejure.org/2015,32749
FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15 A(KV) (https://dejure.org/2015,32749)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2015 - 9 V 2588/15 A(KV) (https://dejure.org/2015,32749)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. September 2015 - 9 V 2588/15 A(KV) (https://dejure.org/2015,32749)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gesetzlich bestimmte Rechtsfolge nach § 284 Abs. 3 AO n.F.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gesetzlich bestimmte Rechtsfolge nach § 284 Abs. 3 AO n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Existenzgefährdung durch Vollstreckungsmaßnahmen stellt keine "unbillige Härte" dar

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15
    Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 StGB) abgegebenen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners genügen, um dem Gläubiger der Steueransprüche zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners zu geben (BFH, Beschluss vom 05.09.2002 - VII B 71/02; BFH/NV 2003, 139 m.w.N.), ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet hat.
  • BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15
    In Bezug auf die berufsexistenzvernichtende Wirkung sei der Antragsteller schon durch das Finanzamt A mit Schreiben vom 08.08.2013 auf Folgendes hingewiesen worden: "Hinsichtlich der Frage der Existenzvernichtung hat der BFH u.a. mit Beschluss vom 05.10.2001 (VII B 15/01) entschieden: "Die Gefährdung der persönlichen und wirtschaftlichen Existenz ist ein Faktor, der allgemein im Rahmen des § 284 AO 1974 in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen.".
  • BFH, 09.08.2006 - VII B 238/05

    Eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15
    Der Gesetzgeber hat die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz des Vollstreckungsschuldners bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen (BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15
    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (BFH, Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15
    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte muss ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 09.01.1996 - VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589 m.w.N.).
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Liegt sonach ein - wie hier beim Ermessensnichtgebrauch - behebbarer Ermessensfehler vor, ist es im Allgemeinen nicht ernstlich zweifelhaft, dass er von der Finanzbehörde spätestens in der Einspruchsentscheidung behoben werden wird mit der Folge, dass die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auch für die Dauer des Einspruchsverfahrens vom Finanzgericht nicht gewährt werden kann (BFH, Beschlüsse vom 5.3.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 und vom 26.1.2006 VI B 89/05, BFH/NV 2006, 964; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.8.2007 2 V 316/07, EFG 2007, 1830 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.9.2015 9 V 2588/15, EFG 2015, 2147; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 102 FGO Rn. 74; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 5 AO Rn. 260).
  • FG Düsseldorf, 06.05.2020 - 5 V 2487/19

    Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide sowie

    Da die Möglichkeit der Existenzgefährdung im Rahmen des § 284 AO gerade keine außergewöhnliche, sondern eine typische Folge ist, ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet, eine "unbillige Härte" zu begründen, zumal die gesetzgeberische Vorgabe, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 284 Abs. 6 Satz 3 AO), ansonsten unterlaufen würde (siehe FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2015 - 9 V 2588/15 A(KV) -, juris).
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