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   FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06 Kg   

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FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06 Kg (https://dejure.org/2008,5318)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2008 - 14 K 2206/06 Kg (https://dejure.org/2008,5318)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 14 K 2206/06 Kg (https://dejure.org/2008,5318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit berechtigten Interesse gem. § 67 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach dem Deutsch-Türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964; Der "Grundsatz der Gleichbehandlung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EStG § 62 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 9 S. 1
    D (A), Kindergeld, Türken, Duldung, Vorläufiges Europäisches Sozialabkommen, Wohnen, gewöhnlicher Aufenthalt, Gemeinschaftsunterkünfte

  • Judicialis

    EStG § 67 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch; Türkische Staatsangehörige - Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit berechtigten Interesse gem. § 67 Satz 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit berechtigten Interesse gem. § 67 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für geduldete türkische Staatsangehörige nach sechs Monaten in Deutschland

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für türkische Staatsangehörige

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 135
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.09.2004 - B 10 EG 3/04 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltstitel - Flüchtlinge - Familienbeihilfe -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Entgegen seiner ursprünglichen Intention als "vorläufiges" Abkommen (vgl. hierzu seine Präambel) ist das Vorläufige Europäische Abkommen nach wie vor gültig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23.09.2004 B 10 EG 3/04 R, Sammlung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSGE - 93, 194).

    Der Gewährleistungsanspruch nach den Art. 2 Abs. 1 d, Art. 1 Abs. 1 d des Abkommens umfasst dabei nach einhelliger Auffassung auch das nach deutschen Recht zu gewährende Kindergeld, dessen Leistung nicht auf Beiträgen beruht und welches sich als Familienbeihilfe im Sinne des Abkommens darstellt (BSG, BSGE 93, 194 ; FG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2006 18 K 1773/05 Kg, n. v.; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleich - DA-FamEStG - 62.4.3 Abs. 4 Satz 4, BStBl I 2007, 489).

    Neben der Staatsangehörigkeit sind - abgesehen von einem sechsmonatigen Wohnen - weder nach dem Abkommenswortlaut noch nach der zur Abkommensauslegung heranzuziehenden Zielsetzung des Abkommens (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen nach Art. 31 Wiener Übereinkommen vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge, Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl 1985 11, 926, BSG, BSGE 93, 194) weitere Voraussetzungen für die Gleichstellung zu erfüllen.

  • BFH, 28.05.2009 - III R 13/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Zwar kann die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nach der vom Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Rechtsauffassung kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG beanspruchen, weil ihr Aufenthaltsrecht im Streitraum, der von der Antragstellung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung reicht (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf Urteil vom 23.01.2007 10 K 5107/05 Kg, Revisionsverfahren III R 13/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 295) lediglich auf Duldungen beruhte (vgl. Grundsatzurteil des BFH vom 15.03.2007 III R 93/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 217, 443; Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 10.06.2008 14 K 2182/06Kg, n.v.).
  • FG Hessen, 27.11.1997 - 2 K 4895/97

    Anspruch einer Ausländerin auf Kindergeld ohne Besitz einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Damit scheidet eine besondere Ausländerbehandlung aus und es kann kein spezifischer Aufenthaltstitel als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, II Kommentierung Abkommen, Vor. Europ. Abkommen D Rz. 4; anders demgegenüber die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des ARB 3/80 vertretenen unterschiedlichen Auffassungen BSG-Urteil vom 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4 -1300 § 48 Nr. 8; Rz. 32; FG Köln Urteil vom 28.06.2001 3 K 3355/97, InfAuslR 2001, 430; Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2000 14 K 333/98 Ki, EFG 1998, 750).
  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Zwar kann die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nach der vom Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Rechtsauffassung kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG beanspruchen, weil ihr Aufenthaltsrecht im Streitraum, der von der Antragstellung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung reicht (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf Urteil vom 23.01.2007 10 K 5107/05 Kg, Revisionsverfahren III R 13/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 295) lediglich auf Duldungen beruhte (vgl. Grundsatzurteil des BFH vom 15.03.2007 III R 93/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 217, 443; Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 10.06.2008 14 K 2182/06Kg, n.v.).
  • BSG, 05.10.2006 - B 10 EG 6/04 R

    Bundeserziehungsgeld - Erwerbstätigkeit - Familienleistung - Familienangehörige -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Damit scheidet eine besondere Ausländerbehandlung aus und es kann kein spezifischer Aufenthaltstitel als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, II Kommentierung Abkommen, Vor. Europ. Abkommen D Rz. 4; anders demgegenüber die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des ARB 3/80 vertretenen unterschiedlichen Auffassungen BSG-Urteil vom 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4 -1300 § 48 Nr. 8; Rz. 32; FG Köln Urteil vom 28.06.2001 3 K 3355/97, InfAuslR 2001, 430; Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2000 14 K 333/98 Ki, EFG 1998, 750).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Zwar kann die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nach der vom Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Rechtsauffassung kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG beanspruchen, weil ihr Aufenthaltsrecht im Streitraum, der von der Antragstellung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung reicht (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf Urteil vom 23.01.2007 10 K 5107/05 Kg, Revisionsverfahren III R 13/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 295) lediglich auf Duldungen beruhte (vgl. Grundsatzurteil des BFH vom 15.03.2007 III R 93/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 217, 443; Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 10.06.2008 14 K 2182/06Kg, n.v.).
  • FG Düsseldorf, 23.06.2006 - 18 K 1773/05
    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Der Gewährleistungsanspruch nach den Art. 2 Abs. 1 d, Art. 1 Abs. 1 d des Abkommens umfasst dabei nach einhelliger Auffassung auch das nach deutschen Recht zu gewährende Kindergeld, dessen Leistung nicht auf Beiträgen beruht und welches sich als Familienbeihilfe im Sinne des Abkommens darstellt (BSG, BSGE 93, 194 ; FG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2006 18 K 1773/05 Kg, n. v.; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleich - DA-FamEStG - 62.4.3 Abs. 4 Satz 4, BStBl I 2007, 489).
  • FG Köln, 28.06.2001 - 3 K 3355/97

    Kindergeldanspruch eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Damit scheidet eine besondere Ausländerbehandlung aus und es kann kein spezifischer Aufenthaltstitel als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, II Kommentierung Abkommen, Vor. Europ. Abkommen D Rz. 4; anders demgegenüber die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des ARB 3/80 vertretenen unterschiedlichen Auffassungen BSG-Urteil vom 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4 -1300 § 48 Nr. 8; Rz. 32; FG Köln Urteil vom 28.06.2001 3 K 3355/97, InfAuslR 2001, 430; Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2000 14 K 333/98 Ki, EFG 1998, 750).
  • FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 14 K 333/98

    Kindergeldanspruch türkischer Staatsangehöriger mit bloßer Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Damit scheidet eine besondere Ausländerbehandlung aus und es kann kein spezifischer Aufenthaltstitel als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, II Kommentierung Abkommen, Vor. Europ. Abkommen D Rz. 4; anders demgegenüber die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des ARB 3/80 vertretenen unterschiedlichen Auffassungen BSG-Urteil vom 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4 -1300 § 48 Nr. 8; Rz. 32; FG Köln Urteil vom 28.06.2001 3 K 3355/97, InfAuslR 2001, 430; Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2000 14 K 333/98 Ki, EFG 1998, 750).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.11.2006 - 6 K 2704/04

    Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
    Zwar kann die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nach der vom Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Rechtsauffassung kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG beanspruchen, weil ihr Aufenthaltsrecht im Streitraum, der von der Antragstellung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung reicht (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf Urteil vom 23.01.2007 10 K 5107/05 Kg, Revisionsverfahren III R 13/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 295) lediglich auf Duldungen beruhte (vgl. Grundsatzurteil des BFH vom 15.03.2007 III R 93/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 217, 443; Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 10.06.2008 14 K 2182/06Kg, n.v.).
  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Im Blick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 entspricht die Höhe des Kindergeldes nach Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 so, wie es im Streitfall geltend gemacht wird, der nach dem Einkommensteuergesetz (§ 66 Abs. 1 EStG 2003: 154 EUR bzw. 179 EUR monatlich) vorgesehenen gesetzlichen Höhe (vgl. FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, StE 2008, 628; s.a. BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/01, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864: Gleichbehandlung selbst bei kommunalen Rechtsvorschriften mit Sozialbezug).

    Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat diesem Abkommen mit Gesetz vom 07. Mai 1956 zugestimmt (BGBl II 1956, 507), innerstaatliche Geltung verliehen (Art. 59 Abs. 2 GG ), und die Türkei ist ihm mit Wirkung zum 01. Mai 1967 beigetreten (FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, StE 2008, 628, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 75/08).

    Entgegen seiner Bezeichnung als "vorläufig" ist das Abkommen daher nach wie vor - auch für den Streitfall der Klägerin - gültig (vgl. BSG Urteil v. 23.09.2004 B 10 EG 3/04 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 6, BSGE 93, 194 ; FG Münster Urteil v. 01.12.2008 5 K 4329/03 Kg, EFG 2009, 495 ); insbesondere ist es nicht nach dessen Art. 16 gekündigt worden (FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, StE 2008, 628, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 75/08).

    Dies ist unstreitig (vgl. nur FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, StE 2008, 628; FG Münster Urteil v. 01.12.2008 5 K 4329/03 Kg, EFG 2009, 495 ) und gilt auch im Fall der Klägerin.

    Dies folgt aus Art. 1 Abs. 1 d. des Abkommens, wonach es auf alle Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit anzuwenden ist, die in jedem Teil des Gebietes der Vertragschließenden am Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in Kraft treten und sich unter anderem auf Familienbeihilfen beziehen, in Verbindung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (im Folgenden: WVK) vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 927 - Sartorius 11, 0rdnungsnr. 320), die ergänzend heranzuziehen sind (FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460; im Anschluss an BSG Urteil v. 23.09.2004 B 10 EG 3/04 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 6, BSGE 93, 194 ).

    In den nachfolgenden bundesdeutschen Bekanntmachungen über das Inkrafttreten und den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 08. Januar 1958 (BGBl II 1958 18, 19) und über die Neufassung der Anhänge vom 08. März 1972 (BGBl II 1972, 175, 177) und 17. Januar 1985 (BGBl II 1985, 311, 313) wird dann in der deutschen Übersetzung der Begriff "Kindergeld" angeführt (FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, Rz 19).

    Der Begriff des Wohnens ist in dem Abkommen nicht definiert, wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich ausgelegt und ist auch Gegenstand des vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens III R 75/08 (Vorinstanz: FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Voraussetzungen eines "Wohnens" nach Art. 2 Nr. 1d des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit [BGBl II 1956, 507]).

    c) Nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, juris: Kindergeldanspruch eines in einem Übergangsheim untergebrachten türkischen Staatsbürgers nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen v. 11.12.1953) ist nicht auf den Wohnsitz, sondern allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen.

    Danach wohnt eine Person "allgemein ... an dem Ort, an dem sie sich gewöhnlich aufhält und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, an dem sie sich also nicht lediglich besuchsweise aufhält." Wie bei § 9 AO ist die Prüfung nach dieser Auffassung allein anhand tatsächlicher Gegebenheiten vorzunehmen (FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, und Hessisches FG Urteil v. 07.11.2008 3 K 2236/03, EFG 2009, 674; Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., Tz 2 zu § 9 AO ).

    Grundsätzlich ist der Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, juris) zu folgen, wenngleich mit der Modifikation, dass für den Begriff des Wohnens nicht auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" schlechthin, sondern - ebenso wie beim Wohnort i.S. des ARB 3/80 - auf den rechtmäßigen Aufenthalt von wenigstens sechs Monaten "im Gebiet des letzteren Vertragschließenden" abzustellen ist.

    Wie bereits bei der Definition des Wohnortes und Aufenthaltes im Rahmen des ARB 3/80 ist deshalb ein Rückgriff auf nationales Recht durch das Abkommen ausgeschlossen (so zutr. FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, juris, Rz. 22).

    Dies zeigt die Auslegung des Abkommens durch das FG Düsseldorf (Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, juris), wonach eine Person allgemein an dem Ort wohnt, "an dem sie sich gewöhnlich aufhält und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, an dem sie sich also nicht lediglich besuchsweise aufhält".

    Unerheblich ist die Beschaffenheit der Unterkunft (so zutr. FG Düsseldorf, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, juris: "Wohnen" auch bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, - entgegen FG Münster Urteil v. 01.12.2008 5 K 4329/03 Kg, EFG 2009, 495 : Übergangsheim für Asylbewerber ist nicht zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt), sofern es sich um Räumlichkeiten handelt, die zum dauerhaften Wohnen geeignet sind (BFH Urteil v. 23.11.1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182 , - s.o. B.II.5.a).

    Neben der Staatsangehörigkeit und einem wenigstens sechsmonatigen "Wohnen" sind keine weiteren Voraussetzungen der Gleichstellung zu erfüllen (vgl. auch FG Düsseldorf, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460).

    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen (s. bereits FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, und dazu BFH III R 75/08 - anhängiges Verfahren).

  • FG Hessen, 07.11.2008 - 3 K 2236/03

    Zulässigkeit der Klage eines Sozialleistungsträgers bei fehlender Hinzuziehung

    Dazu wird der Zweck der Abkommensbestimmung hervorgehoben, der in der rechtlichen Gleichstellung von den durch das Abkommen begünstigten Personen einerseits und von Inländern andererseits liegen soll (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, D. II. Tz. 4 f.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, StE 2008, 628 sowie juris).
  • FG Sachsen, 30.04.2009 - 1 K 1031/08

    Kein Kindergeldanspruch für mit seiner Familie in Gemeinschaftsunterkunft für

    Die Revision wurde im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2008 5 K 4329/03 Kg, EFG 2009, 495 ; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , Revision eingelegt, Az. des BFH III R 75/08; Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 7. November 2008 3 K 2236/06, HI 2099951, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 87/08) zum Begriff des Wohnens in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit zugelassen.
  • FG Düsseldorf, 15.08.2008 - 18 K 1548/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von geduldeten Ausländern von der

    bb) Die Klägerin ist jedoch gem. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens als türkische Staatsangehörige einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen (so auch 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf Urt. v. 31.7.2008 14 K 2206/06 Kg, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Münster, 01.12.2008 - 5 K 4329/03

    Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld bei Fehlen eines qualifizierten

    Ein Übergangsheim für Asylbewerber ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt (anderer Ansicht: FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008, 14 K 2206/06 KG, StE 2008, 628, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 75/08).
  • FG Hessen, 07.11.2008 - 3 K 2236/06

    Kindergeldberechtigung von Asylbewerbern, die in Gemeinschaftsunterkünften

    Dazu wird der Zweck der Abkommensbestimmung hervorgehoben, der in der rechtlichen Gleichstellung von den durch das Abkommen begünstigten Personen einerseits und von Inländern andererseits liegen soll (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, D. II. Tz. 4 f.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, StE 2008, 628 sowie juris).
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