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   FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20   

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https://dejure.org/2021,1925
FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20 (https://dejure.org/2021,1925)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2021 - 4 K 136/20 (https://dejure.org/2021,1925)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 4 K 136/20 (https://dejure.org/2021,1925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronapandemie und die Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten ... - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Akteneinsicht ist Corona bedingt in Kanzleiräumen statt im Gericht möglich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Akteneinsicht in Kanzleiräumen während der Pandemie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten während Corona-Pandemie - Akteneinsicht in Kanzleiräumen während der Corona-Pandemie ausnahmsweise zulässig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    FGO: Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO sind neben den Räumlichkeiten des Gerichts alle Räume, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268), mithin auch Räumlichkeiten anderer Gerichte oder Behörden, aber auch des beklagten Hauptzollamtes.

    Es ist indes allgemein anerkannt, dass durch die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen nicht generell ausgeschlossen und im Einzelfall auch eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; Brandis, in: Tipke/Kruse, § 78 FGO, Rn. 13; Stalbold, in: Gosch, § 78 FGO, Rn. 38).

  • BFH, 14.02.2007 - III B 176/06

    Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 2002

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009, 12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221/12, BFH/NV 2013, 571) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2015, V B 146/14, BFH/NV 2015, 517).
  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Diese von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen zu gewähren ist, rechtfertigten sich jeweils aus dem Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der zu beachtenden Waffengleichheit der Beteiligten und dem damit umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28.11.2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 3515/08; NVwZ 2010, 954).
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009, 12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221/12, BFH/NV 2013, 571) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2015, V B 146/14, BFH/NV 2015, 517).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 23/07

    Fehlende Besicherung als Kriterium des Fremdvergleichs bei Darlehensvertrag

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009, 12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221/12, BFH/NV 2013, 571) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2015, V B 146/14, BFH/NV 2015, 517).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Diese von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen zu gewähren ist, rechtfertigten sich jeweils aus dem Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der zu beachtenden Waffengleichheit der Beteiligten und dem damit umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28.11.2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 3515/08; NVwZ 2010, 954).
  • BFH, 13.12.2012 - X B 221/12

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20
    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009, 12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221/12, BFH/NV 2013, 571) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2015, V B 146/14, BFH/NV 2015, 517).
  • FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21

    Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten

    Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt und das Gericht die Steuerakten antragsgemäß an das Finanzgericht Münster zur Durchführung der Akteneinsicht übersandt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 zum Aktenzeichen VIII B 149/19 und den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 zum Aktenzeichen 4 K 136/20 im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie Aktenübersendung in ihre Kanzleiräume.

    Diese Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten sei im konkreten Fall durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren gewesen (FG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2021 4 K 136/20, EFG 2021, 386).

  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

    Etwas Anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung des FG Hamburg vom 1. Februar 2021 (4 K 136/20, EFG 2021, 386-389), da dieser ein in wesentlichen, entscheidungserheblichen Aspekten anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    In der Zollverwaltung werden jedoch von allen an das Gericht übersandten Sachakten Kopien angefertigt, um einen effektiven Schutz vor dem Verlust oder der Manipulation der Sachakten zu erreichen (vgl. Schoenfeld, EFG 2021, 386).

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Er verstehe nicht, warum nicht der Beschluss des FG Hamburg (vom 01.02.2021 - 4 K 136/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 386) zur Anwendung komme.
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