Rechtsprechung
FG Hamburg, 01.08.2019 - 6 K 53/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 33 EStG 2009, EStG VZ 2016, § 39 AO
Einkommensteuer: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - Zurechnung eines Bankkontos - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33
ESt; Einkommensteuer: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - rechtsportal.de
EStG § 33
Ber[cksichtigung von Zahlungen für die Beerdigung der Mutter als außergewöhnliche Belastungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Bestattungskosten als aussergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bankkonten - und die wirtschaftliche Berechtigung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Einkommensteuer: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung?
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einkommensteuer: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R
Unterhaltsgeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - …
Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2019 - 6 K 53/19
Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit zu dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (Urteil vom 24. November 2010, B 11 AL 35/09 R).Damit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den das BSG (vom 24. November 2010 B 11 AL 35/09 R) zu entscheiden hatte, denn in dem dortigen Fall war die Tatsacheninstanz davon überzeugt, dass der formelle Kontoinhaber nicht befugt gewesen ist, über das Guthaben zu verfügen.
- BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16
Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - …
Auszug aus FG Hamburg, 01.08.2019 - 6 K 53/19
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16, BStBl II 2018, 469).