Rechtsprechung
   FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33099
FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14 (https://dejure.org/2015,33099)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2015 - 4 K 206/14 (https://dejure.org/2015,33099)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. September 2015 - 4 K 206/14 (https://dejure.org/2015,33099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,33099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    AllgVorschr 2 Buchst a KN, Pos 9003 UPos 9000 KN, Pos 8018 UPos 9090 KN
    Zolltarif: Vorliegen eines in die Position der fertigen Waren einzureihenden Warenrohlings - Konische Titanstäbe sog. Reduzierbügel keine unfertigen Teile von Brillenfassungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrecht; Tarifierung: Konische Titanstäbe (sog. Reduzierbügel) sind keine unfertigen Teile von Brillenfassungen (Brillenbügel) im Sinne der TARIC-Warennummern 9003 9000 10 und 8108 9090 20 0

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht; Tarifierung: Konische Titanstäbe (sog. Reduzierbügel) sind keine unfertigen Teile von Brillenfassungen (Brillenbügel) im Sinne der TARIC-Warennummern 9003 9000 10 und 8108 9090 20 0

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, VII R 69/00, juris, Rn. 14 m. w. N.).

    Insoweit unterscheiden sie sich auch von den anodisierten Aluminiumrohren, die Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des BFH vom 09.10.2001 (VII R 69/00) sind.

    In diesem Sinne muss auch die Entscheidung des BFH vom 09.10.2001, VII R 69/00, juris, Rn. 14 verstanden werden.

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02

    Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-280/97

    ROSE Elektrotechnik

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Verstoßen die Erläuterungen allerdings gegen den Wortlaut einer KN-Position, sind sie unbeachtlich (EuGH, Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 28, 26; siehe auch EuGH, Urt. v. 09.02.1999, Rs. C-280/97, Rn. 23).

    Dem hier vertretenen Verständnis der Erläuterung Nr. 03.1 zur AV 2 a) HS steht auch nicht die Entscheidung des EuGH in der Sache Rose Elektrotechnik (Urt. v. 09.02.1999, Rs. C-280/97) entgegen.

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01

    Tarifierung von COM-Recordern

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

  • EuGH, 19.01.2005 - C-206/03

    SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

    Verstoßen die Erläuterungen allerdings gegen den Wortlaut einer KN-Position, sind sie unbeachtlich (EuGH, Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 28, 26; siehe auch EuGH, Urt. v. 09.02.1999, Rs. C-280/97, Rn. 23).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 43/03

    Tarifierung von Medaillenrohlingen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Derartige unfertige Waren werden nach der AV 2 a) nicht ohne weiteres wie die fertigen Waren behandelt, sondern nur dann, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweisen (so i. E. auch BFH, Urteil v. 11.03.2004, VII R 43/03, juris, Rn. 13, der für einen Medaillenrohling prüft, ob die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Medaille vorhanden sind; siehe auch BFH, Urt. v. 13.05 1975, VII R 39/73, juris, Rn. 8).
  • BFH, 13.05.1975 - VII R 39/73
    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Derartige unfertige Waren werden nach der AV 2 a) nicht ohne weiteres wie die fertigen Waren behandelt, sondern nur dann, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweisen (so i. E. auch BFH, Urteil v. 11.03.2004, VII R 43/03, juris, Rn. 13, der für einen Medaillenrohling prüft, ob die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Medaille vorhanden sind; siehe auch BFH, Urt. v. 13.05 1975, VII R 39/73, juris, Rn. 8).
  • BFH, 06.08.2013 - VII R 15/12

    Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14
    Sie sind nämlich keine Teile für Brillenfassungen im Sinne der Unterposition 9003 90 KN gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL, Febr. 2014, § 101 FGO, Rn. 25 m. w. N.) geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 (ABl. EU L 312/1).
  • BFH, 28.04.2014 - VII R 48/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 01. 2014 VII R 22/13 -

  • FG Hamburg, 11.03.2022 - 4 K 75/17

    Einreihung von unfertigen Teilen von Scharnieren

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. September 2015 (4 K 206/14).

    Das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware hat nicht zwingend zur Folge, dass noch nicht vorhandene Elemente zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware zu rechnen sind (BFH, Urteil vom 9. Oktober 2001, VII R 69/00, juris, Rn. 14f. m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, Rn. 19, juris).

    Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die ErlHS zum Begriff des Rohlings zwar nicht die Erforderlichkeit des Vorhandenseins der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale ausschließen (FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, Rn. 29f.).

  • FG Hamburg, 23.04.2021 - 4 K 7/17

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem

    Auch Rohlinge müssen daher die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne der AV 2 a) aufweisen, um wie diese Waren behandelt zu werden (FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, in: juris Rn. 29 f.).
  • FG Hamburg, 16.03.2022 - 4 K 89/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von vorbearbeiteten "Teilen aus

    Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen).".
  • FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Metalldrähten als unfertige

    Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen).
  • FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 52/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif - Zur Einreihung von Metalldrähten als unfertige

    Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht