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   FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98   

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FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98 (https://dejure.org/2000,7862)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2000 - I 397/98 (https://dejure.org/2000,7862)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - I 397/98 (https://dejure.org/2000,7862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebliche Veranlassung von Rechtsberatungskosten, Schadensersatzforderungen, Zinsaufwendungen u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebliche Veranlassung von Rechtsberatungskosten, Schadensersatzforderungen und Zinsaufwendungen; Anerkennung von Sonderbetriebsausgaben; Erfordernis der einheitlichen und gesonderten Feststellung; Aufwendungen durch Einbußen; Betroffenheit der Privatperson bei ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 207/75

    Aufwendungen eines Röntgenarztes zur Heilung oder Linderung genetischer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (BFH, Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BFHE 125, 175 , BStBl II 178, 49; Urteil vom 17. April 1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491 , BStBl II 1980, 639 f.).

    Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen entstehen nicht nur bei Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Betriebs (Berufs) anfallen, sondern auch bei Einbußen, die ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit seinem Betrieb (Beruf) erleidet (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.1980 a.a.O.).

    Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können als Betriebsausgaben nur anerkannt werden, wenn sie auf eine typische Berufskrankheit zurückzuführen sind oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit eindeutig feststeht (BFH-Urteil vom 17.04.1980 a.a.O.).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes Aufwendungen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit hat, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (BFH, Urteil vom 4. Oktober 1968, IV R 59/68, BFHE 94, 442, BStBl II 1969, 179; Urteil vom 17.04.1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491 ; BStBl II 1980, 639 - 642).

  • OVG Hamburg, 25.09.1997 - Bf I 14/97
    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Dem Senat haben die Bilanz- und Bilanzberichtsakte Bd. III und die Gewinnfeststellungsakte und Gewerbesteuerakte der S KG/D KG zur Steuernummer ... sowie die Bilanz- und Bilanzberichtsakten K (Kläger), die Einkommensteuerakten 1993 bis 1996 zur Steuernummer ... sowie die Rechtsbehelfsakte Einkommensteuer 1995 und Umsatzsteuer 1995 zur Steuernummer ... sowie die Gerichtsakten zum AZ I 217/97, I 71/99 und I 14/97 vorgelegen.

    Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Kosten, die dem Kläger durch das Betreiben seines Amtshaftungsprozesses vor dem Landgericht Hamburg entstanden sind (s. Protokoll des Erörterungstermins vom 14.03.1997 im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung betreffend die Einkommensteuer 1995 AZ: I 14/97, S. 2, Bl. 63 der Gerichtsakte).

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 57/98

    Schuldzinsenabzug auch bei vermeidbarer Fremdfinanzierung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    a) Soweit der Kläger Zins- und Diskontaufwendungen geltend macht, da er seine Anwalts- und Gerichtskosten fremdfinanzieren musste, gilt, dass die Schuldzinsen das steuerrechtliche Schicksal der Hauptforderungen, hier der geltend gemachten Aufwendungen, teilen (BFH, Urteil vom 20.06.2000 VIII R 57/98, DB 2000, 298).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Sie teilen als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Aufwendungen, um die gestritten wird (BFH, Urteil vom 01.12.1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237 , BStBl II 1988, 431 ; Urteil vom 21.07.1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317 , BStBl II 193, 486).
  • BFH, 21.07.1992 - IX R 72/90

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Verhinderung der Wiedereintragung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Sie teilen als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Aufwendungen, um die gestritten wird (BFH, Urteil vom 01.12.1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237 , BStBl II 1988, 431 ; Urteil vom 21.07.1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317 , BStBl II 193, 486).
  • RG, 09.10.1897 - I 173/97

    Cession. Symbolische Verpfändung.

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Soweit der Kläger auf Beschlüsse des FG Hamburg vom 06.02.1998 verweist, handelt es sich dabei um Beschlüsse, die die Verfahren I 173/97, I 195/97, I 1222/97, I 1128/97 und I 217/97 eingestellt haben, nachdem der Kläger die entsprechenden Anträge zurückgenommen hat.
  • BFH, 04.10.1968 - IV R 59/68

    Angehörige freier Berufe - Herzinfarkt - Typische Berufskrankheit -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes Aufwendungen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit hat, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (BFH, Urteil vom 4. Oktober 1968, IV R 59/68, BFHE 94, 442, BStBl II 1969, 179; Urteil vom 17.04.1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491 ; BStBl II 1980, 639 - 642).
  • BFH, 15.12.1976 - I R 4/75

    Schadensersatzforderung - Steuerlicher Berater - Körperschaftsteuerfestsetzung -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    In Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG ) sind unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen zu verstehen, die nicht Einlagen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 18. Juni 1998 BStBl II 1998, 621 und vom 15. Dezember 1976 I R 4/75, BFHE 121, 57 , BStBl II 1977, 220 ).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97

    Schadenersatz durch Steuerberater

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    In Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG ) sind unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen zu verstehen, die nicht Einlagen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 18. Juni 1998 BStBl II 1998, 621 und vom 15. Dezember 1976 I R 4/75, BFHE 121, 57 , BStBl II 1977, 220 ).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98
    Ebenso wie der allgemeine Begriff der Betriebsausgabe nach der Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb zu bestimmen ist (§ 4 Abs. 4 EStG ), können als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters nur diejenigen Aufwendungen Anerkennung finden, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (BFH, Urteil vom 18.05.1995 IV R 46/94, BFHE 178, 318 , BStBl II 1996, 295 ; Urteil vom 25.01.2000 VIII R 50/97).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 38/88

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen infolge der Beteiligung an einer

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 36/73

    Testamentsvollstrecker - Betriebsausgaben - Erbfallkosten -

  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

  • BFH, 25.07.1979 - I R 175/76

    Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen einer Komplementär-GmbH bei der

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

  • BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02

    Rüge eines Verfahrensfehlers wegen unzulässiger Vertretung; Darlegung der

    Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98).

    Sie seien nach Rechtshängigkeit der denselben Streitgegenstand betreffenden Klagen unter dem Aktenzeichen I 397/98 (Gewinnfeststellung 1995) erhoben worden.

    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien.

    Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren.

  • BFH, 07.05.2003 - IV B 210/02

    Anforderungen an die Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ;

    Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98).

    Sie seien nach Rechtshängigkeit der denselben Streitgegenstand betreffenden Klagen unter dem Aktenzeichen I 397/98 (Gewinnfeststellung 1995) erhoben worden.

    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien.

    Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren.

  • FG Hamburg, 31.07.2002 - I 113/99

    Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens bei gleichem Streitgegenstand wie

    Mit Urteil vom 01.12.2000 wies das Finanzgericht Hamburg die Klage als unbegründet ab (Az.: I 397/98).

    Die hier zu entscheidende Klage ist nach Rechtshängigkeit des Verfahrens I 397/98 eingegangen.

    Die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens (hier: I 397/98) bewirkt die Unzulässigkeit der späteren Klage in derselben Sache (vgl. BFH, Urteil vom 08.10.1985 VIII R 78/82; BFHE 145, 106; BStBl. II 1986, 302 m.w.N.).

    Die Rechtshängigkeit des zeitig früheren Verfahrens I 397/98 steht der Zulässigkeit der hier zu entscheidenden Klage entgegen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund

    a) Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (BFH-Urteile vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BStBl II 178, 49, und vom 17. April 1980 IV R 207/75, BStBl II 1980, 639 f.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2000 I 397/98, Haufe-Index 774992).
  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 300/04

    Abrechnungsbescheide und Zeitpunkt der Überprüfung des Abrechnungsvolumens

    Das ist aber nicht der Fall, denn die Klagen, die auf Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben für die Jahre 1995 bis 1997 gerichtet waren, sind mit Urteilen vom 01.12.2000 (I 397/98; I 388/98) und vom 15.11.2002 (I 563/00) abgewiesen worden.
  • FG Hamburg, 27.03.2001 - I 115/98

    Beenden des Streits über Klagerücknahme durch Urteil

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